Hi,
es hängt hauptsächlich davon ab, wo man nachfragt. Eine Großkanzlei, die sonst ca. 70% aller internationalen Handelsrechtsfälle bearbeiten damit zu beauftragen lohnt nicht, weil das Vertragsvolumen zu gering ist (Stundensätze zwischen € 350-€ 500). Der Feld- Wald und Wiesenanwalt von um die Ecke wird meistens überfordert sein (schon sprachlich und mit der Prüfung desjenigen Rechts, das dem Vertrag zugrundeliegt, außer das deutsche Unternehmen kann eine aufs HGB lautende Rechtsstandsklausel durchsetzen.).
Am ehesten kommen dafür mittelstandändische Kanzlei in Betracht, die zumindest auch aktive Kooperationen in Großbritanien unterhalten, und Erfahrungen in der Sache haben, obwohl sie nicht jeden Tag passieren. Deren Stundensätze liegen zwischen € 200.- bis € 350.- (ohne USt.)- (die machen die restlichen 30% dieses Marktes aus).
Der Stundenaufwand hängt im wesentlichen davon ab, wie lang der vorliegende Entwurf ist, welche Qualität er hat, und wieviel Verhandlungsspielraum faktisch noch besteht. Wenn nur dem deutschen Unternehmen erklärt werden soll, auf was es sich einlässt, geht das relativ schnell; wenn einzelne Klauseln umformuliert, oder komplette neu entworfen werden müssen, oder gar noch mehrmals zwischen allen Beteiligten mit Tel-Konferenzen etc. hin und hergehen müssen, erhöht sich natürlich der Stundenaufwand. In Anbetracht des relativ geringen Gegenstandswertes wäre es von daher sinnvoll die Zahl der Stunden nach oben pauschal zu begrenzen.
Die wichtigsten Unterschiede für die Praxis betreffend das allgemeine Vertragsrecht des common law, - (das in Schottland aber partiell gilt) und zivilrechtlich geprägten Ländern sind:
1.) Falls Geschäftsbezieung schiefgeht=>in Deutschland grundsätzlich Erfüllung, erst danach Schadensersatz, in England genau umgekehrt, Erfüllung nur ganz ausnahmsweise, vorrangig Schadensersatz
2.) genau umgekehrte Auffassungen der Rspr, dazu wie man eine wirksame Vertragsstrafenklauseln formuliert,
3.) Bei Dauerschuldbeziehungen unterschiedlich hohe Anforderungen und unterschiedliche Rechtsfolen bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
4.) Falls es um eine Art von Kaufvertrag geht, Achtung: Großbritanien ist zwar keine Vertragspartei des UN-Kaufrechts, Deutschland aber schon, und dieses Abkommen setzt keine Gegenseitigkeit voraus, so dass eine Vereinbarung selbst wenn sie auf deutsche Recht verweisen würde, evtl. letztlich zum UN-Kaufrecht führen könnte.
Liebe Grüße
A.