Angenommen, eine Person wurde gegen ihren ausdrücklichen Willen geschieden und bekommt nun vom Amtsgericht (bzw. der Landesoberkasse) eine Kostenrechnung in Höhe von 151,00 EUR.
Kann diese Person nun von dem geschiedenen Partner, der auch die Scheidungsklage eingereicht hat verlangen die gesamte Kostenrechnung in Höhe von 302,00 EUR zu bezahlen?
Vielen Dank im voraus,
Renate
Angenommen, eine Person wurde gegen ihren ausdrücklichen
Willen geschieden und bekommt nun vom Amtsgericht (bzw. der
Landesoberkasse) eine Kostenrechnung in Höhe von 151,00 EUR.
Kann diese Person nun von dem geschiedenen Partner, der auch
die Scheidungsklage eingereicht hat verlangen die gesamte
Kostenrechnung in Höhe von 302,00 EUR zu bezahlen?
Hallo Renate,
der Streitwert wird vom Gericht im Urteil festgesetzt. Die daraus resultierenden Kosten werden normalerweise 50:50 geteilt. Bei entsprechend geringem Einkommen kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Gruß
Hermann
Hi,
Bei entsprechend geringem Einkommen kann
Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Gruß
Hermann
Schätze dafür ist es bereits zu spät, da die Verhandlung ja schon stattfand?
Generell dennoch guter Tipp.
Jadzia
Hallo Hermann,
vielen Dank für Deine Antwort.
Bei entsprechend geringem Einkommen kann
Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Eigentlich hätte meine Anwältin mich darauf aufmerksam machen sollen. Ich habe den Eindruck, dass vielen Anwälten ein „Scheidungsschicksal“ am Allerwertesten vorbei geht und sie nur an ihrer Gebührenrechnung interessiert sind.
Liebe Grüße,
Renate