Hallo Eva,
ACHTUNG: Das ist hier nur meine persönliche Meinung, keine
rechtskräftige Einschätzung der Lage!
Bei meinem Mann hat der Orthopäde eine solche Bescheinigung
ausgestellt und berechnet nun unter Angabe „Ziffer 70 Kurze
Bescheinigung“ den Betrag von 5,36 Euro.
Das find ich schon gut. Ziffer 70 (auch AU-Bescheinigung)
kostet eigentlich nur 2,33€. Hier hat der Orthopäde schon den
2,3fachen Satz berechnet. Warum? Weil er das ohne Begründung
darf! 
Die GOÄ 70 kostet nicht 2,33 € sondern hat einen Punktwert von 40 Punkten. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ich sehe hier keinen Grund, warum der 2,3fache Satz zu hoch wäre. Im Gegenteil, wie Du selbst schreibst, ist das hier immer noch zu gering berechnet, was soll also hier der Geiz?.
möchte für seine Bescheinigung unter „Ziffer 80 Gutachtliche
Äußerung“ den Betrag von 40,22 Euro.
Auch hier 2,3facher Satz, obwohl das eigentlich 40,23 wären.
Der Preis ist aber für Ziffer 80 korrekt.
Nö, die Gebühr von 40,22 € ist schon richtig: 300 * 5,82873 cent macht einen Gebührensatz von 1.748,619 cent * 2,3 = 40,218237 €. Aufgerundet wird die Gebühr und nicht der Gebührensatz.
Da war der Orthopäde aber kein guter Geschäftsmann oder wollte
Ihnen was gutes tun. Für diesen Umfang wäre
mindestens Ziffer 75 mit 17,43€ berechenbar gewesen.
Ob das Schriftstück des Hausarztes einen Gutachten-Charakter
hat, kann ich nicht beurteilen.
Ich denk auch die GOÄ 75 wär hier angemessen.
Bei der GOÄ 80 hätt er eigentlich auch noch die GOÄ 95 dazuberechnen können, hätt nochmal 3,50 € gebracht^^.
Hier noch ein Link zum Thema:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108…
insgesamt ist das aber nur sehr schwierig abzugrenzen. Ich würds da mit der Landesärztekammer von BW halten:
"Häufig ist strittig, ob es sich bei der Anfrage des Versicherungsunternehmens um einen „Bericht“ oder ein „Gutachten“ handelt. Ein Bericht beruht nur auf vorhandenen Befunden,er erfordert keine neue Untersuchung des Patienten und enthält vor allem keine wertenden Auskünfte. Er ist mit Nr. 75 GOÄ abrechenbar.
Eine Gutachtenleistung liegt vor, wenn der Arzt um eine Auskunft gebeten wird, die über die bloße Dokumentation vorhandener Befunde hinausgeht, z. B. mit prognostischen Angaben. Diese ist mit der Nr. 80 GOÄ zu liquidieren."
http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/umgang…
Schöne Grüße, Bernhard.