Kostenrechnungen der Ärzte

Hallo,

manchmal „wurmen“ einen auch Kleinigkeiten, so wie dies:
Wenn man als Beamter eine Kur antreten möchte, muß man vorher zu einem Vertrauensarzt. Dazu benötigt man Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, in denen die Diagnosen stehen bzw.
Begründungen seitens dieser Ärzte für die beabsichtigte Kur.

Bei meinem Mann hat der Orthopäde eine solche Bescheinigung ausgestellt und berechnet nun unter Angabe „Ziffer 70 Kurze Bescheinigung“ den Betrag von 5,36 Euro. Der Hausarzt hingegen möchte für seine Bescheinigung unter „Ziffer 80 Gutachtliche Äußerung“ den Betrag von 40,22 Euro. - Beide Bescheinigungen (jeweils ca. 1/2 Seite Text) basierten auf Untersuchungen und Behandlungen, die diese Ärzte selbst vorgenommen hatten, nur daß der Hausarzt noch andere Ergebnisse von Fachärzten (Kardiologe,
Radiologe) kurz angeführt hatte und auf den in der Anlage beigefügten Bericht des Facharztes in einzelnen verwies.

Kann bzw. darf die Definition dieser Bescheinigung so weit auseinanderliegen - und damit 35 Euro Differenz ausmachen? Bevor wir mit dem Hausarzt Kontakt aufnehmen, würde ich gerne Eure Meinung bzw. Kenntnis erfahren. Danke.

Viele Grüße, Eva

Hallo Eva,

ACHTUNG: Das ist hier nur meine persönliche Meinung, keine rechtskräftige Einschätzung der Lage!

Bei meinem Mann hat der Orthopäde eine solche Bescheinigung
ausgestellt und berechnet nun unter Angabe „Ziffer 70 Kurze
Bescheinigung“ den Betrag von 5,36 Euro.

Das find ich schon gut. Ziffer 70 (auch AU-Bescheinigung) kostet eigentlich nur 2,33€. Hier hat der Orthopäde schon den 2,3fachen Satz berechnet. Warum? Weil er das ohne Begründung darf! :wink:

Der Hausarzt hingegen
möchte für seine Bescheinigung unter „Ziffer 80 Gutachtliche
Äußerung“ den Betrag von 40,22 Euro.

Auch hier 2,3facher Satz, obwohl das eigentlich 40,23 wären. Der Preis ist aber für Ziffer 80 korrekt.

  • Beide Bescheinigungen (jeweils ca. 1/2 Seite Text)
    Kann bzw. darf die Definition dieser Bescheinigung so weit
    auseinanderliegen - und damit 35 Euro Differenz ausmachen?

Da war der Orthopäde aber kein guter Geschäftsmann oder wollte Ihnen was gutes tun. 1/2 Seite Text geht deutlich über den Umfang für Ziffer 70 hinaus. Hier würde es genügen, ein vorgefertigtes Formblatt, Rezept, AU-Blatt zu überreichen oder einen Zweizeiler aufzusetzen. Für diesen Umfang wäre mindestens Ziffer 75 mit 17,43€ berechenbar gewesen.
Ob das Schriftstück des Hausarztes einen Gutachten-Charakter hat, kann ich nicht beurteilen.

Wie gesagt, nur meine persönliche Meinung.

Frank Wilke

Hallo Eva,

ACHTUNG: Das ist hier nur meine persönliche Meinung, keine
rechtskräftige Einschätzung der Lage!

Bei meinem Mann hat der Orthopäde eine solche Bescheinigung
ausgestellt und berechnet nun unter Angabe „Ziffer 70 Kurze
Bescheinigung“ den Betrag von 5,36 Euro.

Das find ich schon gut. Ziffer 70 (auch AU-Bescheinigung)
kostet eigentlich nur 2,33€. Hier hat der Orthopäde schon den
2,3fachen Satz berechnet. Warum? Weil er das ohne Begründung
darf! :wink:

Die GOÄ 70 kostet nicht 2,33 € sondern hat einen Punktwert von 40 Punkten. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ich sehe hier keinen Grund, warum der 2,3fache Satz zu hoch wäre. Im Gegenteil, wie Du selbst schreibst, ist das hier immer noch zu gering berechnet, was soll also hier der Geiz?.

möchte für seine Bescheinigung unter „Ziffer 80 Gutachtliche
Äußerung“ den Betrag von 40,22 Euro.

Auch hier 2,3facher Satz, obwohl das eigentlich 40,23 wären.
Der Preis ist aber für Ziffer 80 korrekt.

Nö, die Gebühr von 40,22 € ist schon richtig: 300 * 5,82873 cent macht einen Gebührensatz von 1.748,619 cent * 2,3 = 40,218237 €. Aufgerundet wird die Gebühr und nicht der Gebührensatz.

Da war der Orthopäde aber kein guter Geschäftsmann oder wollte
Ihnen was gutes tun. Für diesen Umfang wäre
mindestens Ziffer 75 mit 17,43€ berechenbar gewesen.
Ob das Schriftstück des Hausarztes einen Gutachten-Charakter
hat, kann ich nicht beurteilen.

Ich denk auch die GOÄ 75 wär hier angemessen.
Bei der GOÄ 80 hätt er eigentlich auch noch die GOÄ 95 dazuberechnen können, hätt nochmal 3,50 € gebracht^^.

Hier noch ein Link zum Thema:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108…
insgesamt ist das aber nur sehr schwierig abzugrenzen. Ich würds da mit der Landesärztekammer von BW halten:

"Häufig ist strittig, ob es sich bei der Anfrage des Versicherungsunternehmens um einen „Bericht“ oder ein „Gutachten“ handelt. Ein Bericht beruht nur auf vorhandenen Befunden,er erfordert keine neue Untersuchung des Patienten und enthält vor allem keine wertenden Auskünfte. Er ist mit Nr. 75 GOÄ abrechenbar.

Eine Gutachtenleistung liegt vor, wenn der Arzt um eine Auskunft gebeten wird, die über die bloße Dokumentation vorhandener Befunde hinausgeht, z. B. mit prognostischen Angaben. Diese ist mit der Nr. 80 GOÄ zu liquidieren."
http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/umgang…

Schöne Grüße, Bernhard.

Hallo Bernhard!

Die GOÄ 70 kostet nicht 2,33 € sondern hat einen Punktwert von
40 Punkten.

Oha, stimmt. Wieder mal reingefallen. Im Endergebnis (fast) das Gleiche, aber von mir falsch dargestellt. Danke für die Verbesserung!

Ich sehe hier keinen Grund, warum der 2,3fache
Satz zu hoch wäre.

Das war auch nicht so ernst gemeint. Er rechnet 2,3fache, weil er’s darf. Macht der Kinderarzt meiner Kinder auch, dafür gibt’s immer ein nettes Pläuschchen und Spielsachen für die Kinder.

Für diesen Umfang wäre
mindestens Ziffer 75 mit 17,43€ berechenbar gewesen.

Ich denk auch die GOÄ 75 wär hier angemessen.

Ich muss mich korrigieren, nicht der Orthopäde war ein schlechter Geschäftsmann, sondern das Abrechnungsprogramm wurde falsch programmiert und/oder bedient!

Frank Wilke

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Dankeschön :smile: (owT)
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