Hi!
Hat vielleicht irgendwer von Euch ein Urteil, das klarstellt, dass der Arbeitgeber bei einem durch ihn verlangten Attest bei Arztbesuchen des Arbeitnehmers die Kosten gem. § 670 BGB zu übernehmen hat?
Ich bekomme hier eine Krise…
VG
Guido
Hi!
Hat vielleicht irgendwer von Euch ein Urteil, das klarstellt, dass der Arbeitgeber bei einem durch ihn verlangten Attest bei Arztbesuchen des Arbeitnehmers die Kosten gem. § 670 BGB zu übernehmen hat?
Ich bekomme hier eine Krise…
VG
Guido
Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und kein Attest dem Arbeitgeber dafür vorlegt, hat dieser die Möglichkeit die Auszahlung des Gehalts einzustellen. Also muss es doch im Interesse des Arbeitnehmers sein ein Attest vom Arzt zu bekommen und dafür darf er auch die Kosten zahlen.
Lesen - Verstehen - Antworten
Wenn ein Arbeitnehmer krank ist
Danach habe ich nicht gefragt
Also muss es doch im
Interesse des Arbeitnehmers sein ein Attest vom Arzt zu
bekommen und dafür darf er auch die Kosten zahlen.
Und das ist totaler Bullshit!
Gruß
Guido
wer jetzt der an oder der ag?
Hallo Guido,
ich würde es ja hieraus ableiten:
http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__3.html
Eventuell… wenn es um die Thematik hergibt:
http://www.gesetze.juris.de/muschg/__5.html
Aber ein Urteil hab ich auf die schnelle - insbesondere für deinen BGB Ansatz - nicht gefunden.
Gruss HighQ
Hi Ivo,
ich würde es ja hieraus ableiten:
http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__3.htmlEventuell… wenn es um die Thematik hergibt:
http://www.gesetze.juris.de/muschg/__5.html
Beides trifft dummerweise in meinem fiktiven Fall (ist es tatsächlich, ein einfach nur „dummer“ Berufsschullehrer unterrichtet Unsinn) nicht zu.
Es gibt die Fallstellung, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich Attests (oder heißt das Atteste? - Bescheinigungn über den Besuch halt *g*) verlangt, wenn ein Mitarbeiter zur Untersuchung während der Arbeitszeit geht.
Das ist zunächst mal ja legitim, allerdings kam die Rückfrage durch Schüler, wer denn die Kosten zu tragen hat, und da begibt er sich in ein Gebiet, dass er nicht mehr versteht, denn mit dem eindeutigen § 670 BGB ist er schlicht überfordert.
Aber ein Urteil hab ich auf die schnelle - insbesondere für
deinen BGB Ansatz - nicht gefunden.
Danke trotzdem!
VG
Guido
Genau richtig
Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und kein Attest dem
Arbeitgeber dafür vorlegt, hat dieser die Möglichkeit die
Auszahlung des Gehalts einzustellen. Also muss es doch im
Interesse des Arbeitnehmers sein ein Attest vom Arzt zu
bekommen und dafür darf er auch die Kosten zahlen.
Siehe „Arbeitsrecht in Bizarraquay, Bd.4“ mit Querverweisen auf „Loddamaddäus: Geistige Gesundheit, ihre Vorbeugung und Heilung“.
Hallo Guido
Kannst Du das mal etwas dezidierter schildern?
Wenn ich das richtig verstehe, fühlt sich ein AN unwohl und geht zum Arzt. Der AG fordert direkt ein Attest und jetzt ist die Kostenübernahme strittig?
Oder geht es um eine Terminbestätigung, die der AG trotz danach nicht eintretender AU verlangt?
Oder ist der AN gar nicht krank sondern muß zum Beispiel zu einer Blutabnahme, die nur während der Arbeitszeit möglich ist und der AG fordert eine Bestätigung durch den Arzt, die dieser nur kostenpflichtig ausstellt?
Oder…?
Bisher ist mir persönlich das alles noch zu schwammig und daher lautet meine Antwort so far: Kommt drauf an. ;o)
Gruß,
LeoLo
Hi!
Kannst Du das mal etwas dezidierter schildern?
Klar doch 
Wenn ich das richtig verstehe, fühlt sich ein AN unwohl und
geht zum Arzt. Der AG fordert direkt ein Attest und jetzt ist
die Kostenübernahme strittig?
Nee, Krankheit fällt raus.
Oder geht es um eine Terminbestätigung, die der AG trotz
danach nicht eintretender AU verlangt?
Nee, auch nicht
Oder ist der AN gar nicht krank sondern muß zum Beispiel zu
einer Blutabnahme, die nur während der Arbeitszeit möglich ist
und der AG fordert eine Bestätigung durch den Arzt, die dieser
nur kostenpflichtig ausstellt?
Bingo!
Darum geht es. Als Beispiel wurde der TVÖD genommen (klar, Lehrer halt), da gibt es wohl einen § 29 in etwas zur Freistellung gem. § 616 BGB geregelt ist, und ziemlich unten auch der Arztbesuch während der Arbeitszeit auftaucht.
Ich habe im mir vorliegenden Volltext zwar keinen Hinweis auf eine Nachweispflicht gefunden, darum geht es aber auch eigentlich nicht, da ein AG ja grundsätzlich verlangen darf, dass ein AN einen Besuch zur Untersuchung auch belegt.
Nur: Wer die Musik bestellt…
VG
Guido
Kann ich verstehen, dass Du hier dir Krise bekommst.
Denn welcher Experte wird solch einem frechen Lümmel hier noch antworten!
kein Gruß!
Hallo Guido
Oder ist der AN gar nicht krank sondern muß zum Beispiel zu
einer Blutabnahme, die nur während der Arbeitszeit möglich ist
und der AG fordert eine Bestätigung durch den Arzt, die dieser
nur kostenpflichtig ausstellt?Bingo!
Darum geht es. Als Beispiel wurde der TVÖD genommen (klar,
Lehrer halt), da gibt es wohl einen § 29 in etwas zur
Freistellung gem. § 616 BGB geregelt ist, und ziemlich unten
auch der Arztbesuch während der Arbeitszeit auftaucht.
Ich habe im mir vorliegenden Volltext zwar keinen Hinweis auf
eine Nachweispflicht gefunden, darum geht es aber auch
eigentlich nicht,
Doch, genau darum geht es. Der AN ist beweispflichtig, daß der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden konnte. Der AG darf einen entsprechenden Nachweis fordern und ist auch nicht verpflichtet, evtl entstehende Kosten zu übernehmen.
Nur: Wer die Musik bestellt…
Nein, denn hier bestellt nicht der AG sondern es ist andersherum. Der AN begehrt Anspruch auf Arbeitsbefreiung ggf inklusive Lohnfortzahlung und kommt seiner Arbeitspflicht nicht nach. Da ein Leistungsverweigerungsrecht bestand muß der AG aber nicht einfach schlucken, sondern der AN ggf beweisen.
Der Berufschullehrer hat also Recht. Wenn evtl auch versehentlich
Kein § 670 BGB… Tut mir leid.
Gruß,
LeoLo
Boah, hast Du nichts besseres zu tun…
…als Leuten mit Deinem unerheblichen Gelaber auf den Senkel zu gehen?
Kann ich verstehen, dass Du hier dir Krise bekommst.
Naja, bei jeder Deiner Antworten könnte man ebenfalls eine Krise bekommen, da sie in der Regel mit Sachwissen nichts zu tun haben und zu nahezu 100% falsch sind.
Denn welcher Experte wird solch einem frechen Lümmel hier noch
antworten!
Du bezeichnest ausgerechnet Dich nicht wirklich als Experten oder? *gröhl*
Gruß
Guido
Hi!
Der Berufschullehrer hat also Recht. Wenn evtl auch
versehentlichKein § 670 BGB… Tut mir leid.
OK, dann so rum, auch, wenn es mich enorm überrascht.
Hast Du dafür eine Quelle?
Gruß
Guido
Hallo Guido,
ich konnte erst jetzt mal meine Kommentare flöhen.
Ich glaube, daß Du mit § 670 BGB falsch liegst, allein schon deshalb, weil der von mir geschätzte „Erfurter Kommentar“ § 670 gar nicht behandelt.
Die Anspruchsgrundlage findet sich mE in § 616 BGB. Auch wenn dieser abdingbar ist, verweist die mir vorliegende Kommentierung bei Arztbesuchen während der ArbZ auf den engen sachlichen Zusammenhang zum (nicht abdingbaren) § 3 EFZG.
Zu § 616 finde ich zwar kein Urteil wegen der Attestkosten, aber folgende Ausführungen in „Treber, EFZG,“ 2.Aufl. 2007, der auch die „wesentlichen Nebengesetze“ behandelt, in Rn 32 zu § 616:
„Die Verhinderung muss ohne Verschulden des Dienstverpflichteten eingetreten sein. Insofern gelten die Maßstäbe nach § 3 EFZG (…). Die Beweislast trifft den Dienstberechtigten.“ (Fettung von mir)
Als Fußnote 82 zum letzten Satz wird noch auf weitere Kommentare verwiesen:
„Kunz/Wedde Rn17; Matthes in: ArbR-BGB Rn. 16; Staudinger/Oetker Rn. 103; Vogelsang Rn. 899.“
Nach allen mir bekannten Rechtsgrundsätzen beinhaltet die Beweislast auch immer die Kosten der Beweisführung, soweit nicht spezialgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Vielleicht hilft Dir das weiter.
&Tschüß
Wolfgang
Danke Wolfgang!
Ich war ja nicht ganz untätig und habe unseren Anwalt beim Verband letzte Woche mal gefragt als wir hier unseren bevorstehenden Sozialplan besprachen, und auch der war prinzipiell mal bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Den 670 habe ich mal flux damit verbunden.
Dazu kommt, dass letztens der Anwalt einer ehemaligen Mitarbeiterin ganz böse die 3 Euro für eine solche Bescheinigung angemahnt hat. Gut, das muss nix heißen (zumal eine einfache Info über die Kosten gereicht hätte, da wir grundsätzlich erstatten), aber ich kann mir nicht vorstellen, dass all diese Leute sich das aus den Fingern saugen…
Deshalb danke für die Kommentarwälzung.
VG
Guido