Kostenübernahme bei Pflegefall der Eltern

Hallo,

folgender theoritischer Fall:

Person A wächst bei Elternteil X auf. Elternteil Y zahlt Unterhalt und hält sporadischen Kontakt.
Die Kindheit von Person A ist geprägt von Lieblosigkeit, emotionaler, häuslicher und intellektueller Vernachlässigung. Elternteil X versinkt in Alkoholsucht.
Person A überlebt die Kindheit und bestreitet ein gutes Leben mit Job und Familienführung.
Nun fragt sich Person A, was passieren würde, wenn einer der beiden Elternteile pflegebedürftig werden sollte.
Muss Person A wirklich für die Pflegekosten aufkommen, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind? Beide Elternteile beziehen ALG II.

Person A ist in psychotherapeutischer Behandlung, um die Traumata der Kindheit aufzuarbeiten, und diese Frage beschäftigt Person A schon arg.
Bei der ersten Recherche erfuhr A, dass erwachsene Kinder laut § 1601 BGB zur Kasse gebeten werden, die Freibeträge aber recht hoch sind.
A geht´s gar nicht darum, ans Existensminimum zu kommen, wenn A zahlen müsste. A geht´s um die subjektive Gerechtigkeit, eigenes hart erarbeitetes Einkommen für sich zu behalten, weil die Eltern ja früher für A auch nichts übrig hatten.

Vielen Dank

Nicolle

Hallo,

die Anforderungen sind sehr hoch, das man davon entbunden wird.
Das hier geschilderte wird kaum reichen.

hth

Und welche Anforderungen müssten denn erfüllt sein?

Person A ist ja in therapeutischer Behandlung und kann die Traumata belegen und auch, dass eine wiederholte Verantwortlichkeit für die Elternteile für die Heilung kontraproduktiv sind.

Liegt A richtig, dass es unerheblich ist, dass Elternteil X das alleinige Sorgerecht hatte und Elternteil Y sich um A, bis auf den Unterhalt gar nicht um A kümmerte?

Hallo,
X und Y sind (mindestens durch mechanischen und bio-chemischen Vorgang AKA Geschlechtsverkehr) verantwortlich dafür, dass A auf der Welt ist - so traurig die Folge für A auch zunächt gewesen sein mag.
Deshalb ist auch die Sorgerechtsfrage dafür nicht relevant.

Der Gesetzgeber sieht genau dies als wesentliches Kriterium dafür an, warum die im Verhältnis zu X und Y am nächsten verwandten sich auch dann um den möglicherweise nicht ausreichenden Lebensunterhalt von X und Y zu kümmern haben. Das taten X und Y im Verhältnis zu A ja irgendwie eine Zeitlang auch, auch wenn es nur in Teilen oder in der Form des Kindergeldes und ggf. in Form von Nahrungsbeschaffung war.
Das Überweisen von Unterhalt stellt zu dem über die eigentliche Kontobewegung hinaus wohl kaum eine „Verantwortlichkeit“ dar.

Die einzige „Chance“ den Unterhalt gänzlich abzuwenden, nennt sich sittliche Verfehlung (steht auch um den 1601 im BGB). Das sind aber in wesentlichen (schwere) Straftaten an A. Und genau dem steht das Beibehalten des Sorgerechts in der Regel im Wege. Den Freibetrag, der vom eigenen Einkommen nicht herangezogen wird, heben im wesentlichen eigene Kinder bzw. vorrangig Unterhaltsberechtigte und „diverse Schulden“ an, die auf den Freibetrag angerechnet werden - zB der Erwerb von selbstgenutztem Eigentum oder eine private Altersversorgung.

Gruß vom
Schnabel