Hallo,
folgender Fall: Privatmann will mit einer Berufungsklage einen spezialisierten auswärtigen
Anwalt beauftragen, der am Berufungsgericht nicht zu gelassen ist. Zusätzlich muß daher notgedrungen ein bei Gericht zugelassener lokaler Korrespondenzanwalt eingeschaltet werden nur zur Weiterleitung der Schriftsätze u. ggf. für einen mündl. Gerichtstermin.
FRAGEN: Welche Kosten sind dem Kläger im Erfolgsfall von der Gegenseite zu erstatten – Kosten auswärtiger Hauptanwalt plus Kosten Korrespondenzanwalt, soweit zw. Anwälten keine Kostenteilung möglich ist?
Danke für hilfreiche Hinweise.
Guten Abend!
In welchem Land bzw. welchen Ländern spielt das Szenario?
Hallo,
seit der Änderung der Zivilprozessordnung im Jahre 2005 gibt es die Zulassungsbeschränkungen für Rechtsanwälte auf der Ebene Landgericht und Oberlandesgericht nicht mehr. Lediglich vor dem Bundesgerichtshof gibt es noch die Beschränkung auf die dort zugelassenen Anwälte, vgl. § 78 ZPO. Wenn der Privatmann einen spezialisierten Anwalt für eine Berufung (also vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht) beauftragen möchte und der Kollege möchte sich nicht bis zum verhandelnden Gericht bewegen, trägt der Kollege zunächst einmal die Kosten für den „Korrespondenzanwalt“ selbst. Natürlich kann zwischen Mandant und Rechtsanwalt über die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Mandanten verhandelt werden. In diesem Rahmen muss der (Spezial-)Anwalt dann offenlegen, mit welchen Kosten er rechnet. Dafür gibt es den sogenannten Kostenvoranschlag.
Gruß
Ewurscht