Kostenübernahme Bestattung

Ein Vater stirbt. Seine beiden volljährigen Töchter wollen das Erbe des Vaters (Schulden) ablehnen und haben selbst kein Geld um die Bestattung zu bezahlen. Die eine Tochter hat die Bestattung beauftragt und beantragt beim Sozialamt die Kostenübernahme. Kann der Lebensgefährte der Tochter (eheähnliche Gemeinschaft) zur Kostenübernahme für die Bestattung des Vaters mit herangezogen werden?

Moin Grußlose/r,

Seine beiden volljährigen Töchter wollen das
Erbe des Vaters (Schulden) ablehnen und haben selbst kein Geld
um die Bestattung zu bezahlen.

ein Ablehnen des Erbes und das Bezahlen einer Bestattung haben erst mal nichts miteinander zu tun!

Die eine Tochter hat die
Bestattung beauftragt und beantragt beim Sozialamt die
Kostenübernahme.

Wäre es anders herum nicht besser gewesen?

Kann der Lebensgefährte der Tochter
(eheähnliche Gemeinschaft) zur Kostenübernahme für die
Bestattung des Vaters mit herangezogen werden?

Kommt darauf an.

Gandalf

Wie Gandalf schon erwähnt hat  das Ausschlagen des Erbes nichts mit der
Kostenübernahme der Beerdigung zu tun, bzw. entbindet dies nicht von der
Bestattungsplicht.
In diesem Fall sind beide Töchter sind zu gleichen Teilen Bestattungspflichtig
und müssen sich gemeinsam die Kosten hiefür teilen. Sollten sie dazu nicht in
der Lage sein können sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen.
Dies müssen beide Töchter für sich beantragen, da eine Kostenübernahme
immer nur anteilig gewährt wird.
Der Lebensgefährte der Tochter kann nicht mit herangezogen werden, da
er nicht zum Kreis der bestattungsplichtigen Personen gehört.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Aussage weiter geholfen zu haben. Eine verbindliche
Rechtsauskunft kann und werde ich Ihnen jedoch nicht geben können.
Für solch eine Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand.

Gruß
Jan