Kostenübernahme der Reparatur des Fenstergriffes ?

Herr X bewohnt mit seiner Lebensgefährtin seit 12 Jahre eine Wohnung. Eines Tages will Frau X das fenster schließen, aber die Mechanik streikt, d.h. das Fenster lässt sich nicht mehr schließen. Die beiden sagen dem Hausmeister bescheid, dieser kommt auch am nächsten Tag mit den Worten „Herr S von der Firma R hat keine Zeit, deswegen mache ich das“, baut einen neuen Griff ein mit den Worten „… das ist ein bekanntes Problem bei den Teilen, das ist wohl da ein Materialfehler.“ und ölt die gesamte Mechanik. Das ganze dauert keine 5 Minuten.
Etwa einen Monat später bekommen die beiden Mieter eine Rechnung vom Vermieter zugesendet, wo sie etwa 55 € bezahlen sollen, es handelt sich um die Rechnung des Herrn S von der Firma R, in der der Fenstergriff aufgeführt war sowie der Austausch dessen.
Nun die Fragen: Müssen die Mieter in diesem Fall die Firmenrechnung zahlen, wenn doch der Hausmeister die Reparatur durchführte und dieser bereits durch die Nebenkosten mit finanziert wird ? Müssen sie überhaupt den Fenstergriff zahlen, oder gilt dieser als Verschleißteil ? Was ist mit der Mechanik, die müsste ja auch mal alle paar Jahre gewartet (geölt) werden. Ist dies Sache des Mieters oder des Vermieters ?

Zusatz: Die beiden haben in Ihrem Mietvertrag die Klausel mit den Kleinreparaturen (150 DM also etwa 75 €).

Hallo,

meines Erachtens stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

In Fällen wie dem geschilderten kann es, wenn eine wirksame(!) Kleinreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist, durchaus sein, dass der Mieter grundsätzlich die Reparatur zahlen muss, denn bei dem Fenstergriff handelt es sich um ein Teil, dass dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt. (siehe http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…) Ob es sich um ein „Verschleißteil“ handelt, spielt zunächst keine Rolle. Eine wirksame KRK muss u. a. die maximal vom Mieter zu tragenden Kosten für eine einzelne Reperatur sowie eine dem Mieter zumutbare Jahreshöchstgrenze festlegen. Gesetzlich sind derartige Grenzen allerdings nicht festgelegt, jedoch gibt die Rechtsprechung hier einen Rahmen vor (z. B. 80 bis 100 Euro pro Reparatur).

Bei dem vorliegenden Fall dürfte allerdings eher eine Rolle spielen, dass es stark nach Betrug riecht: Wenn der Hausmeister den Schaden selbst repariert hat, aber stattdessen eine Rechnung der Firma R vorgelegt wird, handelt es sich meines Erachtens um nichts weniger als einen Betrugsversuch.

Servus Herr X!
Zunächst einmal wäre interessant, auf Grund welcher erbrachter Leistung hin Herr S von der Firma R eine Rechnung ausstellt. Doch dass soll nicht Ihr Problem sein, da der Auftrag für die Instandsetzung nicht von Ihnen aus ging und bekanntlich der, der die Musik bestellt diese auch zu bezahlen hat. Desweiter halte ich es auch noch für fraglich, ob Ihnen eine Instandsetzungsmaßnahme an einem Warungselemen wie einem Fenster überantwortet werden kann.
Ich würde unter Verweis auf den ordnungsgemäßen Gebrauch auf die Jahresabrechnung der Betrieskosten warten wollen. Reden sie mit ihrem Vermieter

Hallo Yoker,
hier ist wirklich ein sehr komplexer Fall:

1.Es kommt zunächst darauf an, was für einen Vertrag der Hausmeister mit dem Verwalter oder der Eigentümergemeinschaft hat, ob er lediglich für das „Gemeinschaftseigentum“ beschäftigt ist, also z.B. Gartenpflege, Instandhaltung der zentralen Einrichtungen usw. oder ob er auch für das „Sondereigentum“ in bestimmten Fällen zu Diensten herangezogen werden darf.Wenn in den monatlichen Hausmeistergebühren auch kleine Reparaturen im „Sondereigentum“ eingeschlossen sind - aber auch nur dann - , dann darf der Vermieter die Montagekosten für den Griff und die Gangbarmachung der Mechanik nicht noch einmal in Rechnung stellen.

  1. Die zweite Frage ist, wer zahlt den Griff? Wenn Ihr nachweisen könnt, dass es sich tatsächlich um einen Materialfehler handelt, dann hätte möglicherweise der Eigentümer einen Garantieanspruch gegen den Händler oder Hersteller. Fraglich ist jedoch,ob Griff und Mechanik noch unter Garantie fallen.Auf jeden Fall solltet Ihr mal Erkundigungen einholen, wer denn alles schon diesen „Materialfehler“ gehabt hat.

  2. Der dritte Punkt ist, welches Vertragsverhältnis der Hausmeister mit der Firma R. hat und ob R. ihn überhaupt beschäftigen darf und seine Arbeitsleistung berechnen darf.

Es tut mir leid, Euch keine klareren Hinweise geben zu können, aber Eure Rechtsposition hängt ganz wesentlich vom Inhalt des Hausmeistervertrages und von der Beweisbarkeit seiner Aussage zu dem bekannten Materialfehler ab. Ihr solltet mal mit dem Verwalter oder dem Eigentümer-Beirat sprechen. Die vertreten zwar normalerweise die Interessen der Eigentümer, aber wenn hier der Hausmeister ausserhalb seines Vertrages tätig war und dies möglicherweise auch in anderen Fällen vom Verwalter geduldet wurde, dann könnte es vielleicht zu einem Vergleich kommen: Ihr zahlt den Griff, aber nicht die Montage und die Ölung der Mechanik.

Viel Glück wünscht Heihei

Hallo,

Kleinreparaturen könne durchaus dem Mieter auferlegt werden, auch gibt es meines Erachtens dazu eine finanzielle Obergrenze.

Insgesamt halte ich es für fragwürdig, dass dies überhaupt vom Mieter zu tragen ist.

  1. Der Hauswart hat ja die Reparatur bereits vorgenommen, deshalb darf eigentlich die Firma nicht abrechnen.

  2. Fenster sind Sache des Vermieters. Der Griff ist Teil dessen und als dessen funktionales Bestandteil anzusehen. Dies ist keine Kleinreparatur im eigentlichen Sinne. Der Mieter hat das Recht auf die einwandfrei Funktion der Mietsache. Fenster und Türen sind fester Bestandteil dessen.

Also eindeutig Vermieterrisiko bzw. Haftung.

Gruß

Ciao Yoker,

man müsst sich „die Klausel mit den Kleinreperaturen“ genau durchlesen. Mir scheint allerdings, dass der Mieter zahlen muss. Aber da muss der Mietvertrag genau gelesen werden. Grundsätzlich kann ein Mieter bei der Zahlung von Wartungsarbeiten (zB Therme) durchaus herangezogen werden. Wenn es dazu sogar einen entsprechenden Passus gibt, dann ist dies erst recht möglich.

Es würde sich jedoch lohnen mit dem Vermieter (Firma R) zusprechen und im Vorfeld mal eine Erkundigung einzuholen, was die Rep bei einer anderen Firma kosten würde. Ebendso was zum Hausmeisterdienst dazu gehört.

gruss pec

Meiner Meinung nach betreffen die Hausmeisterkosten den
allgemeinen Mieterbereich (d.h.Treppenhaus, Keller, Hof
etc.) und dort evtl. anfallende Kleinreparaturen (z.B.
Glühbirne für Treppenhausbeleuchtung auswechseln).
Entsprechend sind die Hausmeisterleistungen im Katalog
für Nebenkostenabrechnungen gelistet.
Hierzu gehören also nicht anfallende (Klein-
)Reparaturen im Mieterhaushalt. Ob der Vermieter
hierfür eine Fremdfirma beauftragt, und diese wiederum
den Hausmeister für sich tätig werden läßt, ist
möglich. Mietvertraglich habt ihr diesbezüglich auch
nichts vereinbart, dass solche Regelung nicht möglich
sei, oder? Es stellt sich auch die Frage, ob der
Hausmeister Festangestellter des Vermieters ist oder
selbst als Hausmeister-Firma auftritt, und welche
vertraglichen Regelungen zwischen Vermieter und
Hausmeister überhaupt bestehen. Handelt es sich bei dem
Hausmeister um eine selbständige „Firma“, kann sie sich
auch von einer anderen Firma „beauftragen“ lassen, um
solche Reparatur auszuführen, dennoch haftet dann aber
die Reparaturfirma, die die Rechnung stellt.

Die Sache kann also verzwickt sein. Daher ggfs. die
arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen Hausmeister
und Vermieter konkret nachfragen und sich die Verträge
vorlegen lassen „zur beiderseitigen Rechtssicherheit“.

Vorsorglich die Rechnung der Reparaturfirma „ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt“
bezahlen. Sollte sich nach Vertragsprüfung zum
Hausmeister/Vermieter/Reparaturfirma ein anderes Bild
ergeben, könnte man das bezahlte Geld zurückfordern.

Bin kein Jurist, daher kann ich die Frage nicht beantworten.
Es lohnt sich möglicherweise der Gang zu einem Fachanwalt oder zum Mieterverein. (Auch in Hinblick auf Hausmeisterkosten und Betriebskostenabrechnung)

vnA