In einer vom Mieter seit 10,5 Jahren gemieteten Wohnung liegt ein mitvermieteter Teppichboden (12 Jahre alt), der mittlerweile die üblichen gebrauchsspuren (Laufstrassen, leicht verblasste Farbe) aufweist. Die Qualität ist eher mittelmässig.Bisher waren zwei Vermieter für die Wohnung zuständig (Vater und Sohn, denen das Haus zusammen gehört).Mit dem Sohn wurde vor einiger Zeit besprochen, dass der Boden erneuert werden könnte, was von seiner Seite kein Problem war. Seit ein paar Wochen ist nur noch der Vater Vermieter, mit dem der Mieter ebenfalls darüber sprach.Der neue alleinige Vermieter will nun, dass der Mieter folgende Kosten trägt: Bodenbelag komplett mit allem Zubehör (Fussleisten etc.)sowie die Hälfte der Handwerkerkosten (dies soll sein anderer Sohn machen,der Mieter hat etwas Zweifel, ob der Vermieter selber dafür überhaupt etwas zahlt). Ausserdem möchte der Vermieter die Rechnung für die Materialien haben und behauptet weiter, dass der Bodenbelag in seinen Besitz übergehen würde (Bodenbelag soll nicht verklebt werden). Der Mieter war von Beginn an bereit, einen Teil der Kosten mitzuübernehmen, aber ist es rechtens, dass er alles bezahlen soll? Eine Mieterhöhung wurde dem Mieter in diesem Zuge auch noch angekündigt.
Hi
kann der Vermieter schon alles wollen, aber ob er es auch so bekommt ist fraglich.
Wenn der Teppich wirklich verschlissen und Mitvermeitet ist trägt der Vermieter die Instandsetzung.
Moin auch,
nette Idee. Du zahlst den Teppich, er gehört aber dem Vermieter. Du begleichst die Kosten und er setzt sie bei sich ab. So kann man auch zu Geld kommen.
Wenn der Teppich mitvermietet ist muss sich der Vermieter darum kümmern und den neuen Teppich auch bezahlen. Die Kosten dafür sind in der Miete mit einkalkuliert.
Ralph
Moin, Minn,
der Teppich gehört zur Ausstattung der Wohnung und ist vom Vermieter nach angemessener Frist zu ersetzen. Die Frist liegt für Teppichboden bei 10 Jahren. Ein unansehnlicher Teppichboden berechtigt (nach formvollendeter Ankündigung) zur Mietminderung.
Mieterhöhungen müssen sauber begründet sein. Die Behebung eines Mangels an der Mietsache zählt ganz gewiss nicht zu den guten Gründen.
Gruß Ralf
der Teppich gehört zur Ausstattung der Wohnung und ist vom
Vermieter nach angemessener Frist zu ersetzen. Die Frist liegt
für Teppichboden bei 10 Jahren. Ein unansehnlicher
Teppichboden berechtigt (nach formvollendeter Ankündigung) zur
Mietminderung.
dafür hätte ich jetzt gern mal ein urteil. bis dahin glaube ich das einfach mal nicht.
Moin, nodata,
dafür hätte ich jetzt gern mal ein urteil. bis dahin glaube
ich das einfach mal nicht.
musst Du ja nicht. Aber: Präzedenzfälle mag es im Fernsehen täglich geben, bei uns in Deutschland wird entschieden.
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
nodatas Stichelei ist nicht so ganz unbegründet. In deinem Beitrag finden sich - ich sag mal missverständliche Aussagen:
der Teppich gehört zur Ausstattung der Wohnung und ist vom
Vermieter nach angemessener Frist zu ersetzen. Die Frist liegt
für Teppichboden bei 10 Jahren. Ein unansehnlicher
Teppichboden berechtigt (nach formvollendeter Ankündigung) zur
Mietminderung.
Grundsätzlich spielt das Alter des Bodens keine Rolle, heißt also, der Vermieter muß nicht nach „angemessener Frist“ wechseln, sondern bei Bedarf. Auch ein 20 Jahre alter Teppichboden kann seinen Dienst noch tun.
Minderungen müssen auch nicht angekündigt werden, der Anspruch auf Minderung bei einem Mangel entsteht per Gesetz. Allerdings muß der Vermieter Kenntnis vom Mangel haben (in der Regel erlangt er diesen durch Information vom Mieter). Weiterhin muß der Mangel nicht unerheblich sein, die Rechtssprechung geht hier von einem Mangel aus, welcher den Mieter zu einer über 3%-tigen Minderung berechtigt.
Gruß
Joschi
Hi Joschi,
nodatas Stichelei ist nicht so ganz unbegründet.
wir werden aber jetzt nicht anfangen, über Leute zu reden, hoffe ich.
Auch ein 20 Jahre alter
Teppichboden kann seinen Dienst noch tun.
Dagegen spricht jahrzehntelange Erfahrung. Vielleicht begegnet Dir mal so ein Boden, dann erzählst Du, ob er Dir gefällt.
Allerdings muß der Vermieter Kenntnis vom Mangel haben
Und die erhält er normalerweise durch die Ankündigung. Wird wenig Leute geben, die (so sie den Vermieter kennen) zwei- bis dreimal schreiben.
Weiterhin muß der Mangel nicht unerheblich sein, die
Rechtssprechung geht hier von einem Mangel aus, welcher
den Mieter zu einer über 3%-tigen Minderung berechtigt.
Da beißt sich die Katze wohl in den Schwanz.
Gruß Ralf
Hi,
kann der Vermieter schon alles wollen, aber ob er es auch so
bekommt ist fraglich.
Wenn der Teppich wirklich verschlissen und Mitvermeitet ist
trägt der Vermieter die Instandsetzung.
http://www.mietrechtslexikon.de/index1.php
Deine Verlinkung zeigt nur die Homepage, aber nicht direkt den Artikel in dem die Info steht…solltest du mal überprüfen…
Es besteht aber keine Modernisierungs- oder Renovierungspflicht für den Vermieter. Da urteilen auch verschiedene Gerichte ganz verschieden. Findet man auch bei Mietrechtslexikon unter dem Stichwort: Wohnungsrenovierung,Sanierung.
Der Fragesteller hat nur den Hinweis gegeben, dass Laufstraßen und leicht verblasste Farben den Wunsch nach einem neuen Teppich aufkommen haben lassen - das ist kein wirklicher Verschleiß…
Viel Gruß von Tara
dafür hätte ich jetzt gern mal ein urteil. bis dahin glaube
ich das einfach mal nicht.musst Du ja nicht. Aber: Präzedenzfälle mag es im Fernsehen
täglich geben, bei uns in Deutschland wird entschieden.
zu deutsch: du hast genau gar kein argument für deine seltsamen behauptungen. weder einen gesetzestext noch einen kommentar noch irgendein urteil, in dem so entschieden wurde wie du hier behauptest.
dann setze ich jetzt meine behauptung dagegen:
es gibt kein verfallsdatum für teppich- oder sonstige böden.
und die gerichte sehen das genau so. lies mal:
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/tepp…
zitat: " Jedoch sind alle diese Zeitangaben nur ungefähre Orientierungen, letztendlich kommt es immer auf den tatsächlichen, durch normale Abnutzung entstandenen Zustand an (LG Hamburg WM 88, 107)."
nun du.
Es besteht aber keine Modernisierungs- oder
Renovierungspflicht für den Vermieter.
doch:
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/tepp…
zitat:
„Die Instandhaltung der Wohnung ist Sache des Vermieters. Das gilt auch für einen mitvermieteten Teppichboden. Die normale Abnutzung ist durch die Mietzahlung abgegolten. Eine erforderliche Erneuerung hat der Vermieter vorzunehmen.“
ist doch deutlich, findest du nicht?
Es besteht ein Anspruch auf Erhaltung der Mietsache, ist aber keine Verpflichtung des Vermieters diesen Ansprüchen auch nachzukommen.
Im genannten Teppichfall ist es m.E. überhaupt nicht der Fall, da der Teppich nicht kaputt ist, sondern nur Laufstraßen und leicht verblaßte Farben hat.
Viel Gruß von Tara
Es besteht ein Anspruch auf Erhaltung der Mietsache, ist aber
keine Verpflichtung des Vermieters diesen Ansprüchen auch
nachzukommen.
fällt dir der mangel an logik selber auf?
Im genannten Teppichfall ist es m.E. überhaupt nicht der Fall,
da der Teppich nicht kaputt ist, sondern nur Laufstraßen und
leicht verblaßte Farben hat.
du kennst den teppich?
btw., zu dem habe ich eigentlich gar nichts gesagt.
Der Mieter hat nun folgendes Schreiben des Vermieters bekommen, welches er unterschrieben zurücksenden soll:
"Vereinbarung:
Mieter wird wür beide Räume der Wohnung Parkett besorgen. Der Mieter wird seine Möbel so rücken, dass der Parkettleger nur 3x anreisen muss, um zu verlegen.
Das Parkett zahlt Mieter, Vermieter wird einen Zuschuss von € 100,- gewähren.
Die Verlegekosten werden je zur Hälfte getragen. Bei Auszug verbleibt der Parkettboden in der Wohnung."
Hierzu muss bemerkt werden,dass es sich um ein Klickparkett handelt, das wieder entfernt werden kann. Der Mietvertrag des Mieters sieht vor, dass Einbauten bei Auszug entweder entfernt wrden oder eine dementsprechende Abschlagszahlung geleistet werden muss, wenn der Vermieter bei Auszug Einbauten vom Mieter übernehmen möchte.
Hallo,
der Mieter täte nicht schlecht daran sich rechtlich beraten zu lassen. Am besten mal den kompletten Mietvertrag durchgehen…
Laut diesen Schilderungen versucht der VM offenbar nachträglich einseitige Vertragsänderungen durchzusetzen.
Entweder ist der Bodenbelag mitvermietet, dann ist die Erneuerung (und alle damit verbundenen Kosten) Sache des VM, oder er ist nicht mitgemietet, dann kann der Mieter (je nach Belag mit Erlaubnis des VM) und sofern der Belag einfach entfernbar ist, sich auf eigene Kosten einen Bodenbelag verlegen (lassen) und diesen auch wieder mitnehmen. Dann muss er aber idR den Originalzustand wieder herstellen…bzw laut dem Mietvertrag, der VM dem Mieter einen Abschlag zahlen.
Gruß
M.