Kostenübernahme für Firmenwagen durch den AN?

Nehmen wir mal an, dass ein Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber einen Firmenwagen (einschl. unbeschränkter privater Nutzung) zur Verfügung gestellt bekommen hat. Der Firmenwagen wird geleast mit einer Laufzeit von 3 Jahren. Gemäß der Firmenwagenregelung des Arbeitgebers sollen Arbeitnehmer, die von sich aus vor Ablauf dieser 3 Jahre beim Unternehmen kündigen, die Kosten für die frühzeitige Vertragsauflösung wie folgt übernehmen: 1) Der Arbeitnehmer kauft das Fahrzeug zum Buchwert des Leasinggebers dem Leasinggeber ab. 2) Der neue Arbeitgeber übernimmt den Leasingvertrag, die Umschreibungskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers 3) Der Arbeitnehmer findet innerhalb des Unternehmens selbst jemanden, der den Leasingvertrag übernimmt 4) Der Leasingvertrag wird gekündigt und der Arbeitnehmer soll nun die Differenz zwischen dem Buchwert des Leasinggebers und des zu erlangenden Verkaufspreises tragen.

Der Arbeitnehmer wäre nun in der Situation, dass er nach rund 1,5 Jahren kündigt und keinen Kollegen findet, der den Leasinvertrag übernimmt. Der Buchwert des Firmenwagens wäre zu hoch, als dass sich ein Kauf des Autos vom Leasinggeber rentieren würde. Wäre es tatsächlich rechtens, dass der Arbeitnehmer den Differenzbetrag gemäß Vorgabe 4) aus eigener Tasche zahlen muss? Ist es nicht das eigene Risiko des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Leasingfrist kündigt?

Hallo erstmal.

Der Fall scheint ja doch eine harte Nuss zu sein. Aber vielleicht
lässt sich die FAQ:2146 als Nussknacker verwenden.

Wäre es tatsächlich rechtens, dass der
Arbeitnehmer den Differenzbetrag gemäß Vorgabe 4) aus eigener
Tasche zahlen muss?

Rein tendenziell ja, aber wie die FAQ eben gezeigt hat, kommt es
auf den genauen Inhalt des Arbeitsvertrags an

Ist es nicht das eigene Risiko des
Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf der
Leasingfrist kündigt?

Das zwar auch, aber der vertragliche Inhalt sollte wohl schwerer wiegen.

HTH
mfg M.L.

Hallo

Erzähl doch mal ein wenig über diese „Firmenwagenregelung“. Ist das ein Rundschreiben oder steht das in einer BV oder ist was im AV festgehalten oder ist das in der Firma „eben so Sitte“ oder oder oder…??

Eine Verpflichtung des AN im Falle der Eigenkündigung in die Rechte und Pflichten eines zwischen dem AG und einer Leasinggesellschaft geschlossenen Dienstwagenvertrages anstelle des AG einzutreten, ist zumindest dann unzulässig, wenn der AN durch die Übernahmeverpflichtung übermäßig belastet wird (LAG München) Das LAG München stützt sich dabei auf § 242 BGB in Verb. mit Artikel 12 Abs. 1 GG. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Höhe des Entgelts des AN, die Höhe der zu zahlenden Leasingrate und der Umfang des Bestimmungsrechts, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Typ und Ausstattung des Dienstwagen hatte, eine maßgebliche Rolle spielen.
Die vertragliche Überbürdung von Ablösekosten, die dem AG durch die vorzeitige Rückgabe eines für den AN geleasten Fahrzeugs wegen dessen Eigenkündigung entstehen, beeinträchtigt übermäßig das Recht des AN, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen; eine solche Vertragsklausel hält daher der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle in der Regel nicht stand und dürfte zumeist rechtsunwirksam sein.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

hier noch ein paar Hintergrundinformationen: Der Firmenwagen ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern nach dem Eintreten der folgenden Umstände

  • 3 Jahre Betriebszugehörigkeit
  • eine gewisse jährliche Kilometergrenze, die der Mitarbeiter im Jahr für das Unternehmen - im Rahmen seiner Tätigkeit - fährt
  • die Zustimmung des Vorgesetzten

einen Firmenwagen und stellt dem Mitarbeiter ein gewisses Budget als Voll-Leasing-Rate zur Verfügung. Es gibt ausschließlich eine Firmenwagenregelung des Unternehmens (dem Anschein nach KEINE Betriebsvereinbarung - es gibt auch keinen Betriebsrat) die im internen Portal publiziert ist (wie auch alle anderen Publikationen des Unternehmens). Es gibt darüber hinaus keinen speziellen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzgl. des Firmenwagens.

Entsprechend der Firmenwagenregelung hat der Mitarbeiter die Wahl zwischen einem vorkonfigurierten „Standardfahrzeug“ (es stehen drei Typen zur Auswahl) und einem individuell zusammengestellten Fahrzeug (hier werden nur Marken und Modelle durch den Arbeitgeber vorgegeben). Die Firmenwagenregelung besagt, dass in dem Fall, dass der Mitarbeiter ein „Standardfahrzeug“ least, der Mitarbeiter bei einer Kündigung keinerlei Kosten zu tragen hat. Wenn der Mitarbeiter sich jedoch für ein Individualfahrzeug entscheidet, dann fallen bei einer Kündigung die genannten Kosten an, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind (sofern der Wagen nicht von einem anderen Mitarbeiter übernommen wird; aber auch hierum kümmert sich nicht das Unternehmen sondern der Mitarbeiter selbst soll sich kümmern, d.h. herausfinden, ob ein anderer Mitarbeiter „zufällig“ gerade einen Firmenwagen benötigt und den Leasingvertrag übernimmt, was bei rd. 1.500 Mitarbeitern doch etwas schwierig ist).

Vielleicht helfen diese Hintergründe ja besser zur Einschätzung der Lage?

Grüße
miracolifan

…und bevor ich es vergesse: Die Kosten die dem Arbeitnehmer in etwa entstehen werden, belaufen sich voraussichtlich auf ein Brutto-Monatsgehalt…