Kostenübernahme von Kunde in USA von Reisekosten

Hallo,

ein Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens A aus Deutschland reist zu einem Kunden B in die USA.

Vorab wird vereinbart, dass der Kunde B die entstandenen Flugkosten von A erstattet. Unternehmen A kümmert sich im eigenen Namen um die Reisebuchung und bezahlt auch die Flugkosten vorab.

B bittet nun den A ihm eine Rechnung über die Auslagen zu erstellen.

Wie muss die Rechnung an den B aussehen?
Bitte wenn möglich mit Angabe der Vorschrift aus dem UStG

a) Nettobetrag zzgl. 19% MwSt

b) Nettobetrag ohne Ausweis von MwSt.

Vielen Dank für die Hilfe !

Grüße

Thomas N.

Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG in der Annahme, daß es beim Besuch um eine technische Beratung geht.

Lösung: Nicht steuerbarer Umsatz, da § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG nicht zu trifft. USt-frei wäre hier rechtlich falsch, auch wenn es das selbe Ergebnis ist.

Hallo und danke für die Antwort,

ändert das was an der Aussage, wenn es sich um
einen reinen Vertriebsbesuch handelt und nicht
um eine technische Beratung ? Natürlich wurden hier
auch Beratungen zum Produkt abgegeben.

Grüße

Es kommt auf den Leistungsort und die Tätigkeit an, der Ort verschiebt sich bei technischer Beratung in die USA - so steht es im Gesetz. Der Begriff Vertrieb sollte auf der Abrechnung also nicht auftauchen. Warum das so ist, weiß ich nicht, einfach mal im USt nachlesen. Beratung ist ja so was wie Vertrieb, aber man sollte sich zur Sicherheit immer an gesetzliche Formulierungen halten und diese in der deutschsprachigen Rechnung verwenden (Eine Rechnung auf englisch kriegt nur der Amerikaner, die deutsche Buchhaltung immer in Euro und auf Deutsch!!).

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

3 a Absatz 4 Nr. 3.
Absatz 3 sagt, „Wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt“ und dann in Absatz 4 die Tätigkeit…

Servus,

wie Du gelesen hast, handelt es sich um einen reinen Vertriebsbesuch.

Es liegt also keine für den Partner in den USA erbrachte Hauptleistung vor, zu der der Flug unselbständige Nebenleistung sein könnte.

Damit ergeben sich zwei Möglichkeiten:

Entweder der Flug wurde im Namen und auf Rechnung des Partners in den USA gebucht und bezahlt, dann ist er als grenzüberschreitende Personenbeförderung USt-frei weiterzuberechnen.

Oder er wurde durch den deutschen Partner auf eigene Rechnung gebucht und bezahlt, dann ist die sonstige Leistung in D steuerbar, wo der deutsche Partner sein Unternehmen betreibt, da die durch ihn ausgeführte Leistung nicht die Beförderung selber ist. Sie ist auch steuerpflichtig, da es dafür keine Befreiungsvorschrift gibt.

Es sind also 19% USt zu fakturieren.

Schöne Grüße

MM

Der Ort der Leistung ist aber in den USA, weil es sich um eine technische Beratung handelt. Ich würde den Fall als „nicht steuerbaren Umsatz“ verbuchen, weil das Inlandskriterium nach § 1 UStG nicht greift.

Servus,

falls Du den Sachverhalt gelesen und verstanden hast, weißt Du, dass es sich exakt nicht um technische Beratung handelt.

Darf ich Dich fragen, warum Du das Forum hier mit derartigem Nonsens zumüllst?

Schöne Grüße

MM