Kostenumlegung Sperrmüll auf alle Mieter

Hallo,
also es geht um folgenden hypothetischen Fall:

In einem Mietshaus herrscht reger Mieterwechsel, d.h. es ziehen immer wieder Leute ein und aus. Oftmals bleiben dann kaputte Möbel, Elektrogeräte etc. zurück, die einfach neben die Mülltonnen gestellt werden. Wer diese da hingestellt hat, ist nicht eindeutig nachvollziehbar. Da diese Gegenstände aber natürlich stören, geht der Vermieter grundsätzlich folgendermaßen vor:

Er hängt einen Zettel auf, mit dem er den unbekannten Verursacher bis zu einer bestimmten Frist auffordert, den „Sperrmüll“ zu entfernen; sollte dieser Unbekannte der Forderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht nachkommen, dann würde der Vermieter eine Firma zur Entsorgung beauftragen und die Kosten dafür auf die Betriebskosten aller Mieter umlegen (schlägt sich dann in der Jahresabtrechnung nieder).

Meine Frage: Ist dies rechtens? Darf der Vermieter einfach die Kosten auf andere umlegen, wenn er den Schudigen nicht findet?

Danke für die Antwort im voraus!

Bernd

Hallo.

Die Rechtsprechung zu der Umlage von Sperrmüll ist etwas uneinheitlich. Es hat sich folgender Grundsatz herausgebildet:

Lässt der Vermieter den Sperrmüll regelmäßig abholen (z. B. einmal im Jahr oder zweimal im Jahr), dann kann er die Kosten auf alle Mieter umlegen. Handelt es sich dahingegen nur um einmalige Aktionen, weil wieder mal Mieter ausgezogen sind und ihren Müll nicht wegräumen wollten, dann gilt das Verursacherprinzip bzw. wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, muss der Vermieter die Kosten alleine tragen.

Entscheidend ist also das Merkmal der „Regelmäßigkeit“.

Hallo und vielen Dank für die Antwort!

Da der Vermieter (in dem hypothetischen Fall) ja einen Zettel aufhängt, dass er die Entsorgung durch Fachkräfte anordnen wird, wenn der Müll nicht binnen einer Fist vom Verursacher beseitigt wird, ist meiner Meinung nach nicht von einer Regelmäßigkeit auszugehenen.

Hi, warum nicht?
Er kann den zettel ja jährlich hin hängen und dann jährlich die Sperrmüllabfuhr durchführen lassen.
Ob das so ist, geht aber aus dem Eingangsthread nicht hervor.
MfG ramses90

hallo. naja, dann müsste ja regelmäßig ein Zettel ausgehängt werden, auf dem steht, dass am tag x wieder einmal der (jährliche) sperrmüll abtransportiert wird. und kein hinweis: irgendjemand soll bis zu einem gewissen Termin den müll wegräumen, sonst wird dieser kostenpflichtig entfernt. Oder?

Hi

hallo. naja, dann müsste ja regelmäßig ein Zettel ausgehängt
werden, auf dem steht, dass am tag x wieder einmal der
(jährliche) sperrmüll abtransportiert wird. und kein hinweis:
irgendjemand soll bis zu einem gewissen Termin den müll
wegräumen, sonst wird dieser kostenpflichtig entfernt. Oder?

Also ich denke nicht, daß es eine Formvorschrift bzw. Formulierungsvorschrift gibt wie eine regelmäßige Ankündigung einer Sperrmüllabfuhr angekündigt wird. Entscheidend ist wohl nur, ob regelmäßig eine Abfuhr stattfindet, aber nicht wie die Ankündigung ausformuliert ist.

Gruß
Edith

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Hi

hallo. naja, dann müsste ja regelmäßig ein Zettel ausgehängt
werden, auf dem steht, dass am tag x wieder einmal der
(jährliche) sperrmüll abtransportiert wird. und kein hinweis:
irgendjemand soll bis zu einem gewissen Termin den müll
wegräumen, sonst wird dieser kostenpflichtig entfernt. Oder?

Also ich denke nicht, daß es eine Formvorschrift bzw.
Formulierungsvorschrift gibt wie eine regelmäßige Ankündigung
einer Sperrmüllabfuhr angekündigt wird. Entscheidend ist wohl
nur, ob regelmäßig eine Abfuhr stattfindet, aber nicht wie die
Ankündigung ausformuliert ist.

Aber so beschrieben, hängt die Ankündigung z.B. Im Februar, im April, im Mai, dann wieder im September, im nächsten Jahr dann irgendwann mal wieder. Eine Regelmäßigkeit kann ja so kaum gegeben sein. Im Übrigen frage ich mich, warum noch keiner gefragt hat, was denn zum Thema „Kosten der Sperrmüllentsorgung“ im Mietvertrag steht.

LG, Bommel

Fällt unter Kosten der Müllbeseitigung:

http://www.bmgev.de/betriebskosten/info/3-05-strasse…

Hallo Bernd,

Sperrmüllkosten dürfen umgelegt werden, wenn sie wiederkehrend anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Sperrmüll durch Dritte rechtswidrig auf der Gemeinschaftsfläche abgestellt wurde.

Quelle:

BGH Urteil vom 13.01.2010 (VIII ZR 137/09) Randnumme…

Gruß

Joschi