Kostenvoranschlag

Guten Tag.
Jemand hat von seinem Zahnarzt ein Kostenveranschlag für zwei Teilkronen aus Gold bekommen (ca 200€). Berechnet wurde dieser mit 8gram Gold. Nun stellte sich heraus das der Labortechnicker aber 12gram gold verarbeiten musste, so entstand eine Rechnung von 301€.
Muss der Patient die Mehrkosten übernemen, oder ist das ein Verschulden des Zahnarztes der die Menge zu gering angegeben hat.
Ist es rechtens das bei einer „ca“ Angabe so eine hohe Differenz zustande kommen kann bzw darf?.

vorab danke

mfg Freak

Ich weiß nicht, wie es bei Zahnersatz gehandhabt wird, aber z.B. bei Kfz-Werkstätten (und afaik anderem handwerklichem Kram) darf die endgültige Rechnung den Kostenvoranschlag nur um max. 10% übersteigen. Stellt z.B. ein Mechaniker fest, daß er einen 50% höheren Aufwand haben wird, muss er den Kunden zunächst kontaktieren und das Okay einholen.

Naiv gedacht würde ich sagen, ob Zahnriemen oder Zahnkrone macht keinen Unterschied; wenn die Kosten mehr als 10% über dem Voranschlag liegen, muss erst Rücksprache gehalten werden. Vor allem wenn es eine günstigere Alternative gäbe.

Aber wir wissen ja, im Gesundheitswesen gehen die Uhren oft anders. Also vielleicht weiß da jemand anders genaueres…

Jemand hat von seinem Zahnarzt ein Kostenveranschlag für zwei
Teilkronen aus Gold bekommen (ca 200€). Berechnet wurde dieser
mit 8gram Gold. Nun stellte sich heraus das der
Labortechnicker aber 12gram gold verarbeiten musste, so
entstand eine Rechnung von 301€.
Muss der Patient die Mehrkosten übernemen, oder ist das ein
Verschulden des Zahnarztes der die Menge zu gering angegeben
hat.
Ist es rechtens das bei einer „ca“ Angabe so eine hohe
Differenz zustande kommen kann bzw darf?.

vorab danke

mfg Freak

HAllo,
Bei dem vom Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung können Material- und Laborkosten nur geschätzt werden. Dagegen ist der Betrag, der in dem Heil- und Kostenplan als Honorar für zahnärztliche Leistungen angesetzt ist, verbindlich, sofern nicht im Verlaufe der Behandlung unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten (Landgericht Hannover, Urt. v. 29.10.1998, 19 S 9/98). Dies bedeutet: Ist Ihnen von derartigen Schwierigkeiten nichts bekannt, können Sie die Bezahlung eines weitergehenden Honorars ggf. verweigern. Holen Sie aber vorher auf jeden Fall Rechtsrat ein!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]