Kostenvoranschlag ist da

Hi

Nun habe ich den Kostenvoranschlag für meine Revisionsbehandlung am ersten Backenzahn unten links.

  • Entfernung Füllmaterial je Kanal + Aufarbeitung des Kanals für 3 Kanäle insgesamt 230 Euro

  • Zuschlag für OP-Mikroskop 45 Euro

  • zus. Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden je Kanal, insgesamt 70 Euro

  • elektrometr. Längenbestimmung 543 Euro

  • Zahnartzhonorar 400 Euro

  • Behandlungskosten insgesamt 400 Euro.

Entweder die haben sich auf der Rechnung vertan oder das Honorar umfasst alle vorher genannten Positionen. Dann wäre die Arbeitszeit schon drin.

Was kommen da noch an Kosten auf mich zu, bzw. wie sicher ist dieser Kostenvoranschlag? Da steht, dass noch weitere Kosten kommen können, z.B. wenn sie einen weiteren Zahnkanal finden. Dann kann ich mir ja anteilig ausrechnen, was das mehr kostet, damit wäre ich auch einverstanden.

Aber wie weit kann und darf der Arzt preislich gehen, wenn er z.B. länger daran arbeitet? Dann könnte er sich ja theoretisch 5 Stunden zeit lassen und ich müsste es trotzdem bezahlen, weil ich nicht nachweisen kann, ob er es wirklich gebraucht hat oder ob er die Zeit vertrödelt hat.

Bin für eine Einschätzung dankbar.

Danke und Grüße

Karana

Servus Karana,

da bleiben etliche Fragen offen. Kannst du das Ding anonymisieren, scannen (fotografieren) und z.B. in die DropBox legen? Das muss man sich ansehen.

Gruß

Kai Müller

da bleiben etliche Fragen offen. Kannst du das Ding
anonymisieren, scannen (fotografieren) und z.B. in die DropBox
legen? Das muss man sich ansehen.

Mir fehlen zur Zeit die technischen Voraussetzungen (kein Scanner, nur schlechte Handykamera)

Aber ich kann es abtippen, viel ist es nicht. Ich mache allerdings ein paar Abkürzungen, die dort ausgeschrieben sind.

Titel: Vereinbarung einer Privatbehandlung

gemäß Paragraf 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. Paragraf 7 Abs. 7 EKV-Z

Mir ist bekannt dass ich als Patient der ges. KV das Recht habe, nach den Bed. der ges. KV behandlet zu werden. Unabhängig davon wünsche ich ausdrücklich auf Grund eines privaten Behandlungsvertrages gemäß der GOZ privat behandelt zu werden.

Behandlungsplan:
(Reihenfolge: Gebührennummer, Bezeichnung, Anzahl, Faktor und Betrag)

2410A Entfernung von Wurzelfüllmaterial je Kanal, analog Pos. 2310 Aufbereitung Wurzelkanal, 3x, Faktor 3,5, 231,54 Euro

0110 Zuschlag für OP-Mikroskop bei den Leistungen nach den Nummern […] (dort stehen 20 Nummern, aber ich denke das ist unerheblich), 2x, Faktor 1, 45 Euro

2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden je Kanal, 6x, Faktor 3, 70,86 Euro

2400 Elektrometrische LÄngenbestimmung 6x, Faktor 2, 54,30 Euro

Zahnarzthonorar 401 Euro

Behandlungskosten insgesamt (geschätzt) 401 Euro

Berechnungsgrundlage ist die GOZ und die GOÄ, Berechung erfolgt unabhängig von Erstattungsfähigkeit seitens der KV. Unvorhersehbare Leistungen werden gesondert berechnet (kann zu Faktor- und Kostensteigerungen führen).

Eine anteilige oder vollständige Kostenerstattung von privaten KV ist nicht gewährleistet.

---- Ende—

Servus,

hier ein paar Erläuterungen und Kommentierungen zu diesem HKPl:

Titel: Vereinbarung einer Privatbehandlung

gemäß Paragraf 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. Paragraf 7 Abs. 7 EKV-Z

Mir ist bekannt dass ich als Patient der ges. KV das Recht
habe, nach den Bed. der ges. KV behandlet zu werden.
Unabhängig davon wünsche ich ausdrücklich auf Grund eines
privaten Behandlungsvertrages gemäß der GOZ privat behandelt
zu werden.

Behandlungsplan:
(Reihenfolge: Gebührennummer, Bezeichnung, Anzahl, Faktor und
Betrag)

2410A Entfernung von Wurzelfüllmaterial je Kanal, analog Pos.
2310 Aufbereitung Wurzelkanal, 3x, Faktor 3,5, 231,54 Euro

Die Position 2410A existiert nicht. Das ‚A‘ soll vermutlich ‚analog‘ heißen. Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist abrechnungstechnisch mit der Aubereitung gleichzusetzen. Die Bestimmung lautet:

2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal,
gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
Die Leistung nach Nummer 2410 ist für denselben
Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der
Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt
worden ist.
Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufberei-
tung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung
nach Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut be-
rechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je
Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesen
Fällen höchstens zweimal berechnungsfähig.

Das Ansetzen einer Analogposition für eine in der GOZ beschriebene Leistung ist unzulässig.

Die Position 2310, auf die sich die ‚Analogie‘ beziehen soll, ist übrigens die Position für das Wiederbefestigen einer Einlagefüllung einer Teilkrone etc.

Ein ‚böswilliger‘ Patient, der eine solche Vereinbarung unterschreibt, muss nach erfolgter Behandlung wegen Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung überhaupt nichts bezahlen.

0110 Zuschlag für OP-Mikroskop bei den Leistungen nach den
Nummern […] (dort stehen 20 Nummern, aber ich denke das ist
unerheblich), 2x, Faktor 1, 45 Euro

Dieser Zuschlag ist zulässig. Er darf je Behandlungstag einmal angesetzt werden, wenn ein OP-Mikroskop verwendet wurde. Eine Lupenbrille ist kein OP-Mikroskop.

2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer
Methoden je Kanal, 6x, Faktor 3, 70,86 Euro

Das ist normal

2400 Elektrometrische LÄngenbestimmung 6x, Faktor 2, 54,30
Euro

Nach Meinung der BLZÄK ist der Mehrfachansatz dieser Position zulässig. Man kann sich natürlich die einmal gemessene Länge auch aufschreiben. Maßeinteilungen sind i.d.R. zu diesem Zweck auf den Kanalinstrumenten angebracht.

Gruß

Kai Müller

Hi

Danke für deine Hilfe.
Meinst du ich kann diesen Voranschlag trotzdem unterschreiben? Also ich meine, ist er von den Kosten okay?

Oder gehe ich ein Risiko ein wenn es diese Nummern nicht gibt, bzw. sie so nicht angewendet werden dürfen?

Grüße

Karana

Hi Karana,

die GOZ 2310 hab ich hier auch nicht verstanden, die Beträge richten sich ja auch nach der originären 2410.

Insgesamt kann nicht viel mehr dazukommen, selbst beim Ansetzen aller Ziffern mit dem Höchstsatz werden das dann nur ca. 40.- € mehr.

Vielleicht kommen aber auch noch Kosten für Einmal-Nickel-Titan-Feilen dazu, steht da was davon im Heil- und Kostenplan?

Grüße, Bernhard.

Hallo

Es wird in Abrechnungsseminaren zur neuen GOZ zur Zt. vermittelt, dass die Entferung der alten Wurzelfüllung in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 eben nicht explizit erwähnt wird. Es ist hier nur von der Aufbereitung des KAnals die Rede.
Deshalb wird empfohlen die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials als Analogleistung nach §6 anzusetzen.
Ich würde mich da jetzt nicht so weit aus dem Fenster lehnen wie Kai und behaupten, dass dies falsch ist. Ganz unlogisch ist die Argumentation ja nicht, weil die Entfernung der alten Wurzelfüllung wirklich (oft) ein Schritt ist, der zusätzlich zur Aufbereitung zu Erfolgen hat. Da es aufgrund der Aktualität der GOZ dazu wahrscheinlich noch keine Gerichtsurteile gibt, kann man dazu abschließend noch nichts sagen.

Hallo,

Meine persönlich Meinung:

Wenn der Kollege wirklich ordentliche Arbeit leistet - und die Verwendung eines OP-Mikroskop ist schon mal ein guter Anfang - dann sind 400€ für eine Revision bei 3 Wurzelkanälen kein schlechter Preis.

Je nach Stadt und Bekanntheitsgrad des Spezialisten liegst Du bei 3 Kanälen schnell mal bei mehr als 800€.

Zur Verwendung der Analogposition habe ich weiter unten was geschrieben. Nach meiner Meinung ist dies zulässig.

Der Preis könnte sich noch erhöhen, wenn ein 4. Kanal auftaucht (ich weiss gerade nicht welcher Zahn es ist, sonst könnte ich Dir sagen wie wahrscheinlich das ist).

Viele Grüße Christian

Meinst du ich kann diesen Voranschlag trotzdem unterschreiben?
Also ich meine, ist er von den Kosten okay?

Wenn ich im HKPl angesetzte Kosten für nicht ansetzbar halte, kann ich das nicht guten Gewissens bejahen. Die angesetzten Steigerungsfaktoren sind nicht überhöht. Wenn das eine ordentliche Wurzelbehandlung wird, hättest Du (z.B. in München) eine Menge mehr bezahlen müssen.

Oder gehe ich ein Risiko ein wenn es diese Nummern nicht gibt,
bzw. sie so nicht angewendet werden dürfen?

In solchen Fällen liegt das (Ausfall)risiko bei dem, der die Rechnung schreibt.

Alles Gute

Kai Müller