BGH-Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09)
Hallo,
zu dieser Thematik gab es am 20.10.2009 ein BGH-Urteil (VI ZR 53/09).
Ist das Fahrzeug maximal 3 Jahre alt, kann es für den Geschädigten - auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht - unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen zu lassen. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten
Falls es sich um ein älteres Fahrzeug handeln sollte, ist es für den Geschädigten u. a. dann unzumutbar auf eine freie Werkstatt ausweichen zu müssen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Gruß
Ranschke