Frau Mustermann hat leider Pech mit dem Küchenbauer gehabt und versucht nun den Schaden auf dem Rechtsweg zu beheben.
Um die Kosten für die Beseitigung einschätzen zu können, hat sie unter anderem beim Fliesenleger (welcher selbst die betroffenen Fliesen vor 1,5 Jahren verlegt hat) angefragt, ob dieser Ihr einen Kostenvoranschlag für die Reinigung der mit Silikon verunreinigten Fliesen erstellen kann. Dies wurde bejaht.
Heute wurde Frau Mustermann von eben diesem Fliesenleger angerufen, dass das Angebot gerade per E-Mail verschickt wurde. Da ja jemand anders den Schaden übernehmen würde, könne er Frau Mustermann ja nun eine Rechnung für die Erstellung des Kostenvoranschlags stellen, dies sei bei Versicherungen so üblich.
Frau Mustermann ist perplex, denn Sie wurde im Vorfeld nicht auf entstehende Kosten hingewiesen (die anderen Gewerke haben auch keine Kosten in Rechnung gestellt) und weiß ja auch noch gar nicht, ob der Verursacher für die Kosten geradesteht.
Frage: Muss Frau Mustermann die Rechnung akzeptieren und bezahlen, obwohl sie erst NACH der Zusendung über Kosten informiert wurde?
Warum genau fragst du dann? Glaubst der Expertin im Link nicht?
Und warum sieht das Frau Mustermann nicht ganz praktisch? Wenn’s die Versicherung bezahlt, wird auch der Kostenvoranschlag bezahlt, wenn nicht, dann nicht.
das Säubern von Fliesen ist ein Werkvertrag.
Demnach gilt der §632 des BGB:
§ 632
Vergütung
(1) (…)
(2) (…)
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Das bedeutet: Wenn auf eine Kostenpflicht nicht ausdrücklich (vor der Beauftragung, einen Anschlag zu erstellen) hingewiesen wurde, so ist dieser kostenlos.
Wenn es AGB des Fliesenlegers gibt, die eine Kostenpflicht regeln, so müssten diese ebenfalls dem Kunden nachweislich vor der Beauftragung bekannt gemacht worden sein. Selbst dann könnte eine solche AGB Klausel noch ungültig sein.
Ganz einfach - ich habe den Link erst gefunden, nachdem ich hier gepostet habe.
Und nur weil ich das anders sehe, heißt es ja noch lange nicht das es so richtig ist.
Es zahlt keine Versicherung, der Küchenbauer soll im Zweifel zahlen, da er die Mängelanzeige nicht beachtet hat und somit eine Ersatzvornahme angestrebt werden kann.
ich habe interpretiert, dass du für einen möglichen Rechtsstreit die Dienstleistung eines Unbeteiligten zur Schadensermittlung abgefordert hast.
Wenn ich mich hier irre, brauchst du den Rest nicht zu lesen.
Ob du dich nach dem Streit mit anderen einigst, wer welche Kosten übernimmt, steht auf einem anderen Blatt. Du hast eine Leistung abgefordert, die du zu
bezahlen hast und die ggf. eine Versicherung trägt.
Deiner Schilderung ist nicht zu entnehmen, ob du tatsächlich einen Auftrag auslösen möchtest. „Schaden auf dem Rechtsweg zu beheben“, kann auch eine geldwerte Entschädigung sein.
Der Handwerker kennt so etwas. Angebote nur für Versicherungen kosten Zeit und Geld.
Wie andere Gewerke mit sich umgehen lassen, begründet keine Rechtsposition.
Das, was du unter dem Link gefunden hast, ist nicht falsch, aber im Einzelfall nicht unbedingt zutreffend. Über konkludentes Handeln könntest du einen Auftrag
ausgelöst haben, der zu einem normalen Stundensatz zu vergüten ist.
Ich verstehe den Einwand nicht.
Da ein klares Ziel definiert ist, nämlich das einmalige Herstellen des Zustands „sauber“, bleibt für mich die Einschätzung „Werkvertrag“.
Nichts anderes habe ich behauptet.
Wir reden hier darüber, dass jemand einen Kostenanschlag anforderte, wie es bei Werkveträgen üblich ist.
Und dies hat (wenn nicht anders vereinbart) kostenlos zu erfolgen.
Wenn man allerdings beim Handwerker anruft und sagt, dass es nicht darum geht, einen Werkvertrag anzubahnen, sondern man lediglich einen Kostenvoranschlag benötigt, um „virtuelle“ Kosten bei einer Versicherung geltend zu machen, dann ist es anders. Dann sehe ich das nämlich genau wie einen Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens, was ein Werkvertrag wäre, der nach Erstellung des Werks zu vergüten ist.
Für das Erstellen einer Kostenschätzung ohne Aussicht auf Auftragserteilung erwarte ich, dass sowas etwas kostet.
Das Ziel ist, dass eben dieser Fliesenleger nachher auch die Arbeiten ausführt! Er hat die Fliesen ja vor 1,5 Jahren schon verlegt.
Aber eben erst, wenn Frau Mustermann weiß, ob die Kosten vom Verursacher übernommen werden oder nicht. Das klärt gerade ein Anwalt. Frau Mustermann möchte nämlich ungern auf noch mehr Kosten sitzen bleiben.
Davon sprichst du.
Ich spreche von dem Auftrag: nennen sie mir doch bitte mal einen Kostenrahmen, ohne den direkten Willen, dies dann auch in Anspruch zu nehmen.
Es steht doch nix anderes da:
Dies möchte ich auch noch zitieren, denn auch hier erkennt man klar den Willen primär die Kosten zu ermitteln und nicht den Auftrag zur Reinigung zu erteilen.
Was tatsächlich beabsichtigt war, wissen wir nicht.
Auch der Fliesenleger kann es nicht wissen.
Oder sollte man ihm tatsächlich gesagt haben, dass man eine Art Schadensgutachten für die Abrechnung mit einer Versicherung benötigt? Welcher Handwerker würde da nicht sofort sagen: „OK, kann ich machen, kostet 20€, die ich aber bei Beauftragung anrechnen würde.“