Guten Tag,
meine Frau sitzt von Geburt an im Rollstuhl und ist 100 % Schwerbehindert. Sie hat die Merkmale „G“, „AG“, „H“ und „B“.
Sie hat zur Zeit keine Arbeit und diese ist im Moment auch nicht in Sicht. Wir wohnen jetzt knapp 2 Jahre hier auf dem Land. Die Busse fahren zwar jede Stunde in die nächst größeren Städte, aber leider nicht in jede.
Nach intensivem Suchen im Netz bin ich auf den Begriff: „Kraftfahrzeughilfe“ gestoßen.
Ich habe es gleich 2 mal gefunden. Einmal nach:
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 40
Kraftfahrzeughilfe
(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Hiernach ist es möglich einen Führerschein zu erlangen ohne das man Arbeitet oder welche in Aussicht hat.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
§ 33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
- Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe Verordnung.
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
(KfzHV)
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Leistungen setzen voraus, dass
-
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen,
und -
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des §12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge
seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Punkt 4 ist doch so zu verstehen, das wenn man keinen Job hat und keinen in Aussicht hat, das man die Förderung vergessen kann.
Die frage ist nun also:
Wo kann man für meine Frau nun Kraftfahrzeughilfe beantragen und wo die Erfolgsaussichten gut stehen oder wer hat schon damit Erfahrung gemacht??
Entschuldigt auch bitte den langen Text. Aber dieser fast ja nur meine Erkenntnisse zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Mielke