Kraftfahrzeughilfe für Behinderte?

Guten Tag,

meine Frau sitzt von Geburt an im Rollstuhl und ist 100 % Schwerbehindert. Sie hat die Merkmale „G“, „AG“, „H“ und „B“.

Sie hat zur Zeit keine Arbeit und diese ist im Moment auch nicht in Sicht. Wir wohnen jetzt knapp 2 Jahre hier auf dem Land. Die Busse fahren zwar jede Stunde in die nächst größeren Städte, aber leider nicht in jede.

Nach intensivem Suchen im Netz bin ich auf den Begriff: „Kraftfahrzeughilfe“ gestoßen.

Ich habe es gleich 2 mal gefunden. Einmal nach:

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

§ 40
Kraftfahrzeughilfe

(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Hiernach ist es möglich einen Führerschein zu erlangen ohne das man Arbeitet oder welche in Aussicht hat.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

§ 33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

  1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe Verordnung.

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
(KfzHV)

§ 3 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Leistungen setzen voraus, dass

  1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen,
    und

  2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des §12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge
seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Punkt 4 ist doch so zu verstehen, das wenn man keinen Job hat und keinen in Aussicht hat, das man die Förderung vergessen kann.

Die frage ist nun also:

Wo kann man für meine Frau nun Kraftfahrzeughilfe beantragen und wo die Erfolgsaussichten gut stehen oder wer hat schon damit Erfahrung gemacht??

Entschuldigt auch bitte den langen Text. Aber dieser fast ja nur meine Erkenntnisse zusammen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Mielke

Hallo Jens,
ich bin „nur“ 80% „B“ und „G“ und habe leider keine Erfahrung mit der Kraftfahrzeughilfe, denn ich kann nur bei der KfZ-Steuer was machen. Und meine Frau darf mich bei Bussen und Bahnen kostenlos begleiten. Dies weiß Du aber schon.
Trotzdem ein gutes gesundes und erfolgreiches neue Jahr
Volker Pollmann

Hallo Jens,
Es gibt eine ganze Reihe von Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit Kfz oder Beförderung von Behinderten im Allgemeinen.
Du hast ja schon Teile des Soz.Ges.Buches angeführt. Schau auch noch mal unter KfzHV nach. Dort ist der genaue Text. Generell beträgt der Förderbetrag für die Beschaffung eines Kfz 9.500,-, auch zur Erlangung des Führerscheins kann es Zuschüsse geben.
Hier ist in jedem Fall eine Beratung im Einzelfall nötig. Dies kann die Arbeitsagentur, das Versorgungsamt oder auch das Integrationsamt sein. Mal fragen.

Guten Tag, vielen Dank für die Anfrage … mit der Kraftfahrzeughilfe habe ich selbst keine Erfahrung. Hier aber ein Link zu einer informativen Seite http://www.reha.com/de/html/anschaffung/kfz-anschaff… … Wenn man kein Fahrzeug hat, und auch kein Familienangehöriger dann gibt es noch die Möglichkeit über den Behindertenfahrsienst nach Richtlinien des örtlichen Trägers monatliche Fahrten mit einem Dienst wie Malteser, Rotes Kreuz etc. zu beantragen. Bei dieser Form des Transportes verbleibt die Person im Rollstuhl. Je nach Einkommen und Notwendigkeit bekommt man bis zu 2400 km / Jahr genehmigt, die man frei einsetzen kann für Fahrten. Eine Begleitperson kann man im Fahrzeug jederzeit mitnehmen. Der Rollstuhl wird im Fahrzeug befestigt, man kann zusätzlich an seinem eigenem Rollstuhl Kraftknotenpunkte zur Befestigung anbringen lasssen vom Sanitätshaus, die Kosten hierfür übernimmt die Krankenkasse. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Grüße Uwe Barth http://www.barrierefrei-im-alltag.de

Hallo Herr Mielke,

bei Ihrer Anfrage kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Das ist nicht mein Fachgebiet.

Entschuldigen Sie bitte, das die Antwort so lange gedauert hat.

Schönen Abend noch,

D. Kessen