T fährt mit einem abgelaufen Kurzzeitkennzeichen im ÖVR.
Somit dürfte eine Owi wegen Verstoß gegen 16 FZV, sowie eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorliegen.
Wie siehts aber mir dem Kraftfahrzeugsteuergesetz aus?
Ich habe irgendwann mal lesen können, dass keine Straftat/Ordnungswidirkeit nach der Abgabenordnung vorliegen soll.
nein das stimmt nicht. Es liegt eine Straftat vor, jedoch ist der entstandene Steuerschaden so gering (liegt im Cent-Bereich), dass man von einer Verfolgung absieht.