Kraftfahrzeugsteuergesetz Abgabenordnung

Hallo,

T fährt mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen im ÖVR. Verwirklicht T neben anderen etwaigen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten insbesondere eine Straftat nach dem KraftStG, KraftStDV iVm § 370 Abgabenordnung?

Handelte also T nach § 370 I Nr. 2 und Nr.3 pflichtwidrig?

Hi

Abgesehen von den Rechtlichen Straftaten und zu dem das sie im grunde eigentlich recht haben , habe ich aber genau gestern da etwas von einer „Sonderfahrt“ mitbekommen , das wohl eine Ausnahme ist.
sollte es sich genau um so eine Fahrt gehandelt haben , dann war das weder Straftat noch Steuerhinterziehung.

Folgender Fall :

ein gebraucht gekauftes Auto Tüv abgelaufen , ein in Deutschland als Exot bezeichnetes Modell , wird mit einem 5 Tageskennzeichen vom Verkäufer abgeholt und weil der Auspuff defekt ist , am nächsten Tag in die Werkstatt gefahren.
Der Auspuff muss bestellt werden , Lieferzeit 14 Tage , der Käufer beantragt eine Versicherungsnummer ( früher Deckungskarte ) kann aber das Auto erst Zulassen wenn der Tüv neu gemacht wurde .
jetzt hat diese Werkstatt keinen Tüv Tag und muss also mit dem Auto zum Tüv fahren , also mit dem abgelaufenen 5 Tageskennzeichen.

Angeblich wäre das erlaubt , wenn der Wagen dann am selben Tag zugelassen wird , also sagen wir Tüv abnahme 9 Uhr , Zulassung 11 Uhr .
Jedenfalls entbrannte eine Diskussion und der Werkstatt-Meister war sich der Sache so sicher , das es glaubhaft klang

Toni

Angeblich wäre das erlaubt , wenn der Wagen dann am selben Tag
zugelassen wird , also sagen wir Tüv abnahme 9 Uhr , Zulassung
11 Uhr .
Jedenfalls entbrannte eine Diskussion und der
Werkstatt-Meister war sich der Sache so sicher , das es
glaubhaft klang

Hi,

der Werkstattmeister hat Recht. Auf dem kürzesten Weg zur Untersuchungsstelle ist mit EVB möglich.

Gruß Keki

Nun gut, dass beantwortet aber nicht meine Frage, da es sich um einen anderen Sachverhalt mit anderer Fragestellung handelt.

zurück zum eigentlichen Thema:

Liegt nun eine Steuerstraftat vor? Wie wird diese begründet?

zurück zum eigentlichen Thema:

Liegt nun eine Steuerstraftat vor? Wie wird diese begründet?

Zur Steuersache kann ich nichts beitragen, Ärger macht die Geschichte trotzdem:

[Zitat aus dem Polizeibericht von heute]
XXX / Auto mit Verfallsdatum
Zu kurz gewählt hatte ein Autofahrer die Gültigkeitsdauer für das
Kurzzeitkennzeichen seines Wagens.
Obwohl die maximal fünftägige vereinfachte Zulassung nur bis Ende Montag
gegolten hatte, steuerte der 33-Jährige seinen Wagen am Mittwochabend
über öffentliche Straßen zwischen X und Y. Einem anderen
Autofahrer fiel das abgelaufene Datum am gelben Rand der
Nummernschilder auf. Er reagierte richtig und informierte sofort die Polizei.
Eine Streife des Polizeireviers Ulm-West stoppte den Wagen kurz darauf bei
Z. Den Fahrer erwartet jetzt ein Strafverfahren wegen
Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Seinen Heimweg in den
Landkreis XX musste er natürlich ohne das abgemeldete Auto antreten.
[Zitatende]
Quelle:
http://portal.polizei-ulm.de/PDUlm/Seiten/default.aspx