Hallo
wenn ein Vermieter eine Hochmoderne kraft wärme kopplung Heizungsanlage
verbaut(produziert auch selber Strom),ist dieser für einen gewissen Zeitraum von
der Mineralöl- und Stromsteuer befreit.
Muss der Vermieter dann die eingesparten Steuern bei der
Betriebs/Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben,bzw darf er diese weiter
berechnen?
Der Vermieter hat diese ja auch nicht abgeführt,bzw er bekommt selbige zurück
erstattet.
Grüße
M.E. sind Zuschüsse/Vergünstigungen auf eine bestimmte Investition/Massnahme auf die dafür aufgewendeten Herstellungskosten anzurechnen.
D.h. die Bemessungsbasis für die entsprechende Mieterhöhung wegen Modernisierung/Energieeinsparung nach § 559 BGB würde dadurch gemindert.
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html
Hallo
es geht nicht um eine Erhöhung des Mietzins,sondern es geht darum ob der Vermieter
obwohl er letztendlich keine Steuern (Mineralöl/Stromsteuer)bezahlt hat,er diese
auf der BKabrechnung auflisten bzw abrechnen darf.
Normalerweise müßte ja das Öl/Strom für die Mietparteien dadurch billiger sein.
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Hallo!
Betriebskosten sind Kosten, die dem Vermieter entstanden sind. Kosten, die dem Vermieter tatsächlich nicht entstanden sind, darf der Vermieter dem Mieter nicht als Betriebskosten in Rechnung stellen.
Gruß, Franz
M.E. sind Zuschüsse/Vergünstigungen auf eine bestimmte Investition/Massnahme auf die dafür aufgewendeten Herstellungskosten anzurechnen.
D.h. die Bemessungsbasis für die entsprechende Mieterhöhung wegen Modernisierung/Energieeinsparung nach § 559 BGB würde dadurch gemindert.
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html
Hallo
es geht nicht um eine Erhöhung des Mietzins,sondern es geht darum ob der Vermieter obwohl er letztendlich keine Steuern (Mineralöl/Stromsteuer)bezahlt hat,er diese auf der BKabrechnung auflisten bzw abrechnen darf.
Die Anlage ist ja sicher nicht einfach vom Himmel gefallen, sondern hat Investitionskosten verursacht, von daher kann man das nicht auseinanderreissen.
Zweck der Erstattung ist die Förderung der Neuerrichtung solcher Anlagen durch Senkung der Gesamt-Wirtschaftlichkeitskosten und explizit der erhöhten Investitionskosten, die derartige Anlagen nunmal mit sich bringen.
Normalerweise müßte ja das Öl/Strom für die Mietparteien dadurch billiger sein.
Es handelt sich um eine Erstattung zur Abmilderung der erhöhten Investitionskosten und nicht um einen direkten Steuererlass - zunächst sind die Steuern grundsätzlich zu zahlen.
Der Anlagenbetreiber muss in seinem Antrag sogar nachweisen, dass er die Strom-/Mineralölsteuern gezahlt hat (z.B. „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom … erstattet“).
Für den „selbstverbrauchenden“ Eigentümer, der natürlich auch die Investitionskosten trägt bzw. den Mieter, der sie über die entsprechende Mieterhöhung mitträgt, wird sich die Frage gar nicht stellen, da es letztendlich egal ist, wo die Vergünstigung zu berücksichtigen ist.
Andererseits ist Grundsatz jeder Steuervergünstigung, dass diese nur demjenigen zufliesst, der die zugrundeliegenden Aufwendungen/Kosten auch selbst getragen hat - und dass die jeweils zugrundeliegenden Aufwendungen um einen eventuellen darauf erhaltenen Erstattungsbetrag zu mindern sind.
Sorry - aber wenn der Mieter nicht einfach zufrieden damit ist, dass der VM von der Möglichkeit der Mieterhöhung keinen Gebrauch gemacht hat, dann schiesst er sich m.E. eher selbst ins Bein, wenn er meint an Vergünstigungen partizipieren zu wollen, die der VM für eine ausschliesslich von ihm bezahlte Investition erhält.