@ Guenter Czauderna
Hallo Wolfgang
Das aber bei den Fristen der Nachweispflicht Kurzerkrankungen
„zusammengerechnet“ werden dürfen, ist für mich weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus der mir vorliegenden Kommentierung
(u.a. ErfK, Treber EFZG) herleitbar.
Für mich ist der geleistete Arbeitstag nichts anderes als ein gescheiterter Arbeitsversuch.
Außerdem: Meiner Kenntnis nach, die ich aber ausdrücklich zur Diskussion stelle (!), ist auch für den Arbeitgeber im Hinblick auf die Lohnerstattung durch die Krankenkasse ab dem 4. Tag der AU eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig. Da lasse ich mich aber auch von dem Spezialisten in diesem Bereich (daher die Überschrift) korrigieren.
Aus Sicht des AG sollte man, wenn der AN das nun
problematisiert, eh nicht lange fackeln und für die Zukunft
generell eine AU ab dem ersten Krankheitstag einfordern.
Was bei Vorhandensein eines BR dessen voller Mitbestimmung
unterliegen würde.
Warum sollte ich eine individualrechtliche Anweisung ohne kollektiven Bezug mit dem BR abstimmen?
Hessisches LAG v. 17.09.2008, 8 Sa 1454/07
ArbG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2008, 19 BV 3/08
Gruß,
LeoLo