Krank in der Ausbildung

Sehr geehrte Experten,

ich bin Auszubildende zur Erzieherin im 2. Ausbildungsjahr. Ich arbeite exklusive der Schulzeit 28 Stunden pro Woche in einer Kita. Diese 28 Stunden verteilen sich auf 3,5 Tage, da ich 1,5 Tage in die Schule gehe (Montag und Dienstag).

Ich wurde nun am Donnerstag krank und vom Arzt für Donnerstag und Freitag arbeitsunfähig geschrieben. An beiden Tagen war ich für je 8 Stunden geplant.

Mein Arbeitgeber berechnet mir jedoch nur je 5,6 stunden für diese Tage, da er die 28 Stunden durch 5 rechnet. Ich mache somit an beiden Tagen Minusstunden, die ich jetzt wieder herausarbeiten soll.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtlich in Ordnung ist, da ich ja an den anderen Tagen zusätzlich zu den 28 Stunden zur Schule gehe. Bitte helfen Sie mir.

Vielen Dank im voraus

Corinna

Durch eine Krankschreibung ist man an den betreffenden Tagen von der Arbeitsleistung befreit. Hierbei kann es zu keiner Stundenschuld kommen. Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber ist §4 Entgeldfortzahlungsgesetz, eine Ausnahme zur Berechnung eines Wochenstundendurchschnittes kann ich nicht erkennen. Ich würde den Arbeitgeber auf diese Rechtslage hinweisen und ihn bitten, für seine Argumentation eine gültige Rechtsgrundlage zu benennen.

wenn die Lage und Verteilung - so wie beschreiben - auf die 5 Wochentage festegschreiben ist, gilt das natürlich auch für Urlaubs- und Krankentage.

Das ist so - er nimmt das Direktionsrecht so wahr, also muss die Regelung auch für die beschriebenen Sachverhalte gelten.

Hallo,

am besten zunächst im Arbeits- und Tarifvertrag nachlesen, ob dort etwas zu der anrechenbaren Arbeitszeit bwei Arbeitsunfähigkeit geregelt ist.

Wenn nicht, hilft ggf. dieser Link weiter:

http://www2.dgb-jugend.de/ausbildung/online-beratung…

Gruß

RHW

Hallo Corinna,
also grundsätzlich ist es so dass es folgende Gleichung in dem Bezug gibt
1 Schultag = 1 Arbeitstag
das heisst er wird dann NUR die reguläre Arbeitszeit berechnet.
Dies gilt auch wenn du erkrankst, ein Krankheitstag ein regulärer Arbeitstag von daher sind die 5,6 Std vollkommend okay.
Hätte gehofft ich könnte dir was anderes sagen

LG

Vielen Dank schon mal für die Antwort,

das Problem ist nur, dass ich 28 Stunden arbeiten gehe und zusätzlich noch 12 Stunden in die Schule gehe. Ich somit 40 Stunden leiste. An den anderen 3 Wochentagen habe ich auch meine normalen Stunden abgeleistet und die letzten 2 Wochentage waren deutlich mehr als die bezahlten 5,6 Stunden geplant.

somit entsteht mir das Defizit :frowning:(

Hallo Corinna,

die Schulzeit gehört zur Ausbildung. Selbstverständlich musst Du nichts nacharbeiten, denn es werden 8 Stunden angerechnet.

Berufsschultage werden mit 8 Std. gerechnet und gehören mit zur Arbeitszeit. Dein Arbeitgeber muß dich zum Besuch der BS. freistellen. Da kann er die Zeiten dafür nicht rausrechnen. Habt ihr eine Personalvertretung oder einen Betriebsrat? Dann wende dich an die , oder sprich mit deiner Gewerkschaft (Verdi?). Die Interressieren sich für solche Fälle.

Hallo Corinna,

wenn Sie noch nicht volljährig sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das die Arbeits- und Ruhezeiten regelt.
Wenn regelmäßige aber unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbart sind, gelten diese Vereinbarungen auch im Krankheitsfall.
Wenn z. B. mittwochs 4 Stunden und donnerstags 8 Stunden vereinbart sind, und man donnerstags krank ist, werden auch die geplanten 8 Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

nordon

Hallo,

das kommt mir sehr seltsam vor. Krank ist Krank.
Krankheit wird nicht nach Stunden berechnet, sondern
nach vollen Tagen. Da wird nichts durch 5 geteilt.
Zudem gilt Schulzeit als Arbeitszeit und zwar voll.
Ich weiß jetzt nicht ob Sie im öffentlichen Dienst oder bei einer kirchlichen Einrichtung arbeiten.
Die kirchlichen Einrichtungen können arbeitsrechtlich machen was sie wollen. Ich habe da auch keinen Einblick in die Rechtslage.
Sie können sich aber mal an Ihre Kammer wenden und den
Ausbildungsberater fragen oder beim Arbeitsgericht Ihrer Stadt mit einem Rechtspfleger sprechen. Beides ist Kostenfrei und vor allem Rechtsverbindlich.

Viel Erfolg