Krank oder erwerbsgemindert/bu? Wer leistet?

Hallo,
ich habe noch nicht so ganz verstanden wie das funktioniert mit EMR /BU-Rente Lohnfortzahlung etc. , wäre nett wenn das geklärt werden könnte.
Es geht hier um einen Angestellten mit einer BU-Versicherung.

Fall 1:
Person A hat einen schlimmen Unfall, sagen wir er verliert Beine und Arme (recht extrem, nur mal als Beispiel)
Dann ist diese Person ja eindeutig erwerbsgemindert und auch berufsunfähig.
Welche Leistungen erhält diese Person? Gibt es die Lohnfortzahlung vom AG für 42 Tage und das Krankentagegeld oder nicht weil von vornherein feststeht dass A nicht mehr gesunden kann?

Fall 2: Person B hat auch einen schlimmen Unfall, zunächst besteht noch Hoffnung auf Genesung, d.h. er erhält Lohnfortzahlung und danach KTG. Nach einigen Wochen steht dann jedoch fest, B wird nie mehr arbeiten können.
Erhält B dann rückwirkend seine BU-Rente und seine EMR?
Muss B die Lohnfortzahlung und das KTG zurückzahlen?

Was auch noch interessant wäre: wie sieht das obige bei einem Beamten und eine Selbständigen mit privater KTG-Versicherung aus, gibt es da Unterschiede?

Sehr viele Fragen, Entschuldigung! :wink:
Vielen Dank und Gruß
Granini

Hallo,

Fall 1
Gehen wir von einem in der GKV versicherten Arbeitnehmer aus. Er ist in erster Linie arbeitsunfähig. Deshalb erhält er sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach wird KG durch die GKV gezahlt.

Mit Beginn einer vollen Erwerbsminderungrente endet der Krankengeldanspruch. Da das Krankengeld höher ist als die EMR wird der Versicherte selbst wohl keinen Rentenantrag stellen. Er kann aber nach ärztlicher Festellung der dauerhaften Erwerbsminderung durch die KK aufgefordert werden, einen Antrag auf medizinische Reha-Maßnahme zu stellen. Die Fristsetzung besteht hier 10 Wochen. Lässt er die Frist verstreichen, fällt das KG nach der Frist weg.

Nun wird der Versicherte den Antrag solange wie möglich hinauszögern, um das höhere KG zu erhalten. Stellt er dann den Antrag bei der RV, stellt diese fest, dass der Reha-Antrag keinen Zweck hat und wandelt den Antrag in einen Rentenantrag um. Es wird eine EMR Rente festgesetzt. Bis zum Eingang des Rentenbescheides erhält er das KG weiter. Das KG fällt vom Beginn der Rente an rückwirkend weg. Das zuviel gezahlte KG braucht nicht zurückgezahlt werden. Allerdings wird nicht Rente und KG nebeneinander gezahlt. Die KK fordert das KG in Rentenhöhe von der RV zurück.
Der Fall 2 ist im Ergebnis und Ablauf wie Fall 2.

Gruß Woko

Hallo,
danke für die Antwort.
Mich verwirrt dass du schreibst dass „das KG rückwirkend wegfällt aber nicht zurückgezahlt werden braucht“. Ich dachte, rückwirkend wegfallen bedeutet gerade, man zahlt alles zurück… anscheinend gibt es da noch einen Unterschied.

Und wie sieht das mit einer privaten BU-Versicherung aus, ich dachte immer die zahlt dann rückwirkend oder war das nur ein Werbespruch? :wink:

Besten Gruß
Granini

Hallo Granini,

hier wurde der Fall beschrieben, dass gesetzliches KG mit einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zusammentrifft. Hier gilt die Sonderregelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V „Ist über den Beginn…“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
Das bedeutet nicht, dass KG und Erwerbsminderungsrente voll nebeneinander gezahlt werden. Vielmehr wird die Rente von der RV an die KK erstattet. Es geht hier nur um die Differenz, da das KG meist höher ist als die Rente.

Dies ist zu unterscheiden von einer privaten BU-Rente, die ggfls rückwirkend bewilligt wird. Diese hat keine Auswirkungen auf das GKV-Krankengeld. Für das private Krankentaggeld gelten die vereinbarten Tarife. Meist endet hier der KG-Anspruch 3 Monate nach Eintritt der BU.

Gruß Woko