aufgrund einer Erkrankung kann ich meine Arbeit nicht weiterführen und werde daher jetzt kündigen (müssen [von einer Seite aus]). ich habe aus 2016 noch 8 Tage, aus dem Jahr 2017 - 25 Tage und auf 2018 Hochgerechnet (zum Ende der Kündigung) 4 Tage
Sind komplett: 8+25+4 = 37 Tage.
wie werden diese berechnet, da ich definitiv bis zum ausscheiden dieser Firma Krank geschrieben sein werde.
über eine schnelle und hilfreiche Antwort wäre ich sehr verbunden.
liebe Grüße
wieso „mußt“ Du selbst kündigen ? Hast Du einen anderen Arbeitsplatz gefunden ? Zu welchem Datum willst Du kündigen ?
Um den Urlaubsanspruch berechnen zu können, mußt Du schon den Grundanspruch pro Jahr benennen und die Zahl der Arbeitstage pro Woche (5- oder 6-Tage-Woche).
Außerdem stellt sich bei derart langer AU die Frage, ob Du eine anerkannte Schwerbehinderung hast ?
Hallo Wolfgang, vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Iggi will selbst kündigen zum 01.04 aufgrund einer neuen Beschäftigung, Behinderung liegen keine vor und ich arbeite 40 Stunden pro Woche (Mo-Fr). Der verdienst ist 2.500€ Brutto /Monat, sprich 30.000€/Jahr
Hoffe ich konnte nun alle Angaben liefern, liebe Grüße
Thomas
hast du
20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub
und
5 Tage übergesetzlichen Urlaub
Dafür gibt es unterschiedliche Verfallsregelungen.
Außerdem muß ein AN wissen, daß die Rechtsprechung ein Theoriemodell entwickelt hat, daß immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen wird, bevor der übergesetzliche Urlaub angegriffen wird.
Deswegen sind aus 2016 5 Tage übergesetzlicher Urlaub mit Ablauf des 31.03.2017 verfallen. Die 3 „Resttage“ des gesetzlichen Teils würden mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen (Dafür ist das exakte Kündigungsdatum notwendig ). Da Du aber zum („mit Ablauf des“) 31.03.2018 kündigst, bleiben sie bei der Schlußabrechnung stehen.
Aus 2017 bleiben 20 Tage gesetzlicher Urlaub (Verfall: mit Ablauf des 31.03.2019) sowie 5 Tage übergesetzlicher Urlaub (Verfall: mit Ablauf des 31.03.2018) stehen.
Für 2018 errechne ich 3/12 aus 25 Tagen = 6,25 Tage
Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist somit bei einer Kündigung zum 31.03.2018 folgender Urlaubsanspruch auszuzahlen:
2016: 3 Tage
2017: 25 Tage
2018: 6,25 Tage
Gesamt: 34,25 Tage.
Die Abrechnung für alle Tage hat mit dem am 31.03.2018 geltenden Zeitwert zu erfolgen (zB falls es seit AU-Beginn Lohnerhöhungen gegeben hat.