Hallo!
Ich habe eine wichtige Frage:
Angenommen Arbeitnehmer XY ist seit April bei einem neuen AG und musste nun kurzfristig, dringend operiert werden. Er hat auch die Meldepflicht eingehalten und den AG darüber informiert, dass er operiert werden muss und somit arbeitsunfähig ist.
Am selben Tag der OP liegt ihm nun eine Kündigung im Briefkasten, datiert vom selbigen Tag ohne Briefmarke/Poststempel. Die Kündigung enthält keine Begründung und die Kündigungsfrist beträgt laut Schreiben eine Woche.
Zu meinen Fragen: Darf der AN ohne Begründung gekündigt werden?
Ist eine Woche als Kündigungsfrist erlaubt?
Muss der AG ,so lange der AN noch krankgeschrieben ist, für die Entgeldlohnfortzahlung aufkommen oder die Krankenkasse?
Vielen Dank schon mal im Vorraus!
LG Simone
Hallo,
die Kündigung ist rechtlich meiner Meinung nach nicht haltbar.
Was die Krankengeldzahlung angeht soe wird das Kasse übernehmen und
sich das Geld ggf. wieder zurückholen, entweder vom Arbeitgeber
oder vom Arbeitnehmer falls das Arbeitsgericht entsprechend entscheidet.
Gruß
Czauderna
Hallo!
Darf der AN ohne Begründung gekündigt
werden?
Ja.
Ist eine Woche als Kündigungsfrist erlaubt?
Insofern nicht zufällig ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, der solch eine kurze Frist regelt, nein.
Muss der AG ,so lange der AN noch krankgeschrieben ist, für
die Entgeldlohnfortzahlung aufkommen oder die Krankenkasse?
Interessanterweise könnte da der AG in der Pflicht sein.
„Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.“
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__8.html
Der Verdacht, dass der AG wegen der AU gekündigt hat, ist zumindest nicht so ganz von der Hand zu weisen.
MfG
Hallo,
die Kündigung ist rechtlich meiner Meinung nach nicht haltbar.
Warum ?
Da das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht, hat der AN noch keinen Kündigungsschutz erworben. Lediglich die kurze Kündigungsfrist wäre zu klären. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese vertraglich vereinbart ist, was in der Probezeit zulässig sein sollte.
Gruß
S.J.
Hallo,
ich habe extra geschrieben „meiner Meinung nach“ weil ich tatsächlich
der Auffassung bin das bei dem geschilderten Sachverhalt der Arbeitgeber
im Streitfall sich mindestens einen Vergleich gefallen lassen wird.
Aber ich bin kein Rechtsexperte was das Arbeitsrecht angeht, ich kann
nur Sozialversicherung und das in erster Linie Krankenversicherung.
Gruß
Czauderna
ich habe extra geschrieben „meiner Meinung nach“ weil ich
tatsächlich
der Auffassung bin das bei dem geschilderten Sachverhalt der
Arbeitgeber
im Streitfall sich mindestens einen Vergleich gefallen lassen
wird.
Ja, das habe ich schon verstanden. Aber warum bist du der Meinung? Warum sollte ein AG einem Vergleich zustimmen, wenn er rechtlich einwandfrei jemanden kündigen kann und darf?
Hallo,
die Beschäftigung begann im April - ich gehe von einer Probezeit von
drei Monaten aus - im Eingangsbeitrag stand nichts davon drinne dass diese länger wäre. Kündigungsfristen von einer Woche nach Ablauf der Probezeit sind mir nicht bekannt. Ohne Angaben von Gründen kenne ich auch nur innerhalb der Probezeit - nochmal, das ist meine Meinung !!
Gruß
Czauderna
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Huhu!
die Beschäftigung begann im April - ich gehe von einer
Probezeit von
drei Monaten aus - im Eingangsbeitrag stand nichts davon
drinne dass diese länger wäre.
Selbst, wenn gar keine Probezeit vereinbart ist, beginnt ein Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten.
Kündigungsfristen von einer
Woche nach Ablauf der Probezeit sind mir nicht bekannt.
DAS ist der einzige Punkt, den ich auch etwas merkwürdig finde. Es könnte ein Tarifvertrag greifen, der so etwas regelt, aber egal: Die Kündigungsfrist würde vor Gericht vermutlich nur „angepasst“ - an der Kündigung an sich dürfte das nichts ändern.
Ohne
Angaben von Gründen kenne ich auch nur innerhalb der Probezeit
Jeder AG, der seine Kündigung unaufgefordert begründet, muss einen an der Waffel haben 
LG
Guido