Angenommen eine Frau stirbt vor knapp 12 mit 39 Jahren an Gebärmutterhalskrebs. Die Tochter, jetzt 30, hat selber Gebärmutterhalskrebs, wird 2 mal operiert. Die Tochter möchte, um evtl. paralellen festzustellen und auch um einfach nur zu wissen, ob die Mutter regelmäßig bei der Krebsvorsorge war, die Krankenakte der ehemaligen Gynäkologin zumindest einsehen, bestenfalls als Kopie haben. Die Gynäkologin lehnt dies „aus juristischen Gründen“ ab. Begründet die Ablehnung aber nicht weiter. Dazu muß ich noch sagen, dass 2 Krankenhäuser in denen die Mutter lag die Arztbriefe sogar zugeschickt haben! Nur fehlen die Daten vom Beginn der Krankheit.
Meine Frage: Darf sie die Akte an die Tochter rausgeben? Muß sie das ggf. sogar? Müsse sie die Akte rausgeben, wenn eine andere Gynäkologin die Akte anfordert?
das Problem bei solchen Angelegenheiten ist nicht, wer daran Eigentum hat. Das Problem ist, dass sich der Arzt strafbar machen könnte, wenn er Krankenunterlagen eines Toten herausgibt.
Es ist nämlich auch unter Juristen streitig, ob die Verschwiegenheitsverpflichtung über den Tod hinausgeht. Die Bedenken der Ärztin sind durchaus berechtigt.
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da die Tote keine Erlaubnis erteilen kann, ist die Ärztin gehalten, die Aktenherausgabe zu verweigern. Es gibt keine unterstellte Zustimmung nach dem Tode gegenüber den Erben. Das Arztgeheimnis ist höher zu bewerten wie das Einzelinteresse. Juristisch ist die heutige Handhabung, was nicht verschwiegen werden soll, umstritten.
Die Frage nach der Vorsorguntersuchung ist hier auch unter anderen Gesichtspunkten zu sehen. Ich würde dieser Arztin anraten, die Herausgabe auf jeden Fall zu verweigern. Mir stellt sich nämlich eine andere Frage, wenn man diese Fragestellung etwas genauer unter die Lupe nimmt. Was will die Herausgabe bezwecken, wenn geprüft werden soll ob es zu Vorsorgeuntersuchungen gekommen ist. Kann sich hieraus ein Rechtsstreit entwickeln, wenn Kenntnisse bekannt werden, die bisher nicht bekannt sind. Oder weshalb sonst will jemand wissen, ob jemand zur Vorsorge ging, wenn danach ohnehin eine OP erfolgte, also der Krankheitsgrund bekannt ist. Will hier jemand nur klären, ob die Ärztin durch rechtzeitiges Erkennen der Erkrankung dne Tod der Mutter hätte vermeiden können ?
Gruss Günter
Angenommen eine Frau stirbt vor knapp 12 mit 39 Jahren an
Gebärmutterhalskrebs. Die Tochter, jetzt 30, hat selber
Gebärmutterhalskrebs, wird 2 mal operiert. Die Tochter möchte,
um evtl. paralellen festzustellen und auch um einfach nur zu
wissen, ob die Mutter regelmäßig bei der Krebsvorsorge war,
die Krankenakte der ehemaligen Gynäkologin zumindest einsehen,
bestenfalls als Kopie haben. Die Gynäkologin lehnt dies „aus
juristischen Gründen“ ab. Begründet die Ablehnung aber nicht
weiter. Dazu muß ich noch sagen, dass 2 Krankenhäuser in denen
die Mutter lag die Arztbriefe sogar zugeschickt haben! Nur
fehlen die Daten vom Beginn der Krankheit.
Meine Frage: Darf sie die Akte an die Tochter rausgeben? Muß
sie das ggf. sogar? Müsse sie die Akte rausgeben, wenn eine
andere Gynäkologin die Akte anfordert?
… da sie nicht ihr EIGENTUM sind (Krankenkasse bzw. Patient)
Frag Doch mal Deine Krankenkasse ob Sie sich wg.
kostenmindernder Vorbeugung kurz mit einem Brief einschalten.
Hallo Stefan,
soweit schon richtig. Die Akten steht im Eigentum des Patienten. Zu Lebzeiten hat er einen Herausgabeanspruch oder wenn die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden sind an die Vertreter oder später sogar Erben.
Diese Patientin ist tot. Offen gibt es keine Entbindung von der Schweigepflicht vor dem Tod. Der Erbe tritt aber nicht in nicht bestehende Rechte ein. Der Arzt ist weiterin an die Schweigepflicht gebunden. Hiervon kann ihn derzeit ausser einem Gericht niemand entbinden. Mit Datenschutz oder dem Anspruch auf eigene Daten hat das wenig zu tun. Dies hat mit der ärztlichen Schweigepflicht zu tun.
Hallo!
Ich habe nicht vor, die Ärztin zu verklagen, es ist ja die Schuld meiner Mutter, wenn sie nicht regelmäßig zur Kontrolle gegangen wäre. Da ich jetzt jedoch die gleiche Erkrankung habe und ich mich natürlich sehr mit dem Thema befasse, möchte ich einfach über die Erkrankung meiner Mutter aufgeklärt sein. Übrigens habe ich die Arztbriefe der Krankenhäuser in denen meine Mutter lag bereits ohne Probleme erhalten. Leider sind die Briefe alle erst ab August 1992 und ich möchte über die gesamte Zeit Bescheid wissen.
Gruss,
Tanja
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Meine Frage: Darf sie die Akte an die Tochter rausgeben?
Eindeutig NEIN.
Müsse sie die Akte rausgeben, wenn eine
andere Gynäkologin die Akte anfordert?
Ärzte untereinander, wenn es für die weitere Behandlung notwendig ist, ja. Sonst idR auch nicht (wofür sollte ein Arzt die Unterlagen eines Menschen benötigen, der bereits verstorben ist?) Ansonsten ist es so, daß der Schweigepflicht über den Tod hinaus gilt.
Schweigepflicht kann ausschließlich nur in zwei Fällen außer Kraft gesetzt werden:
Um einen größen Verbrechen zu verhindern (zB Mord)
Wenn der Patient ausdrücklich und schriftlich, dem behandelnden Arzt, gegenüber bestimmten Menschen das unmißverständlich erlaubt. ZB. Herr Huber entbindet seinem Arzt schriftlich gegenüber seine Ehefrau von der Schweigepflicht.
Der Schweigepflicht geht so weit, daß zB ein Arzt nicht einmal sagen darf, ob XY bei ihm in Behandlung ist/war.
Ich hoffe ich habe Dir ein bißchen weiter geholfen!
Ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena
PS Das ist was der Gesetzesgeber sagt. Was der einzelnen Arzt, Therapeut oder behandelnde Personal sagt oder tut, muß er selber wissen und mit evtl Konsequenzen rechnen.
Ich glaube nicht, dass das zentrale Problem zuerst daran liegt, wie weit die Verschwiegenheitspflicht geht oder ob die über den Tod hinaus geht.
Der Fall hängt zunächst davon ab, ob der Herausgabeanspruch der Verstorbenen vererbar ist oder nicht. Ist er das, dann können die Erben als Gesamtrechtsnachfolger diese Akten herausverlangen, ist er das nicht, dann nicht (dann würde sich gegebenenfalls erst die Frage nach der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tod stellen).
falls sie einen Schwerbehindertenausweis hatte würde ich mal beim zuständigen Versorgungsamt anfragen, der Befund ist vielleicht als Kopie in der Akte.
gerade eben nicht. Zivilrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene paar Schuhe. Es liegt hier eine Pflichtenkollision vor, die nicht so eindeutig beantwortet werden kann oder möchtest du, dass beispielweise deine Eltern erfahren, dass du schwul und aidskrank warst? Es gibt durchaus Bereiche, bei denen es vorstellbar ist, dass die Interessen des Toten überwiegen.
Gruss
BM
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Also dass Zivilrecht und Strafrecht zwei verschiedene Dinge sind ist mir wohl klar, aber zuerst ist dennoch die Frage der Vererbarkeit zu klären. Die Ausgangsfrage dreht sich jedenfalls um einen Herausgabeanspruch und damit gerade nicht in erster Linie um ein strafrechtliches Problem.
Nehmen wir folgenden Fall an: Der Patient P hat einen Herausgabeanspruch gegen den Arzt A. Jetzt stirbt P. Ist dieser Herausgabeanspruch vererbbar, so haben diesen Herausgabeanspruch jetzt die Erben E.
Machen E jetzt gegen A diesen Herausgabeanspruch geltend und gibt A in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung die Urkunden heraus, so kann diese Handlung des A nicht gleichzeitig strafbar sein, weil die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen ist. Außerdem denke ich (ich kenne den Tatbestand nicht), dass dieser Tatbestand akzessorisch ausgestattet sein wird, also bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes eine Verletzung der Schweigepflicht voraussetzen wird. Höchstwahrscheinlich ist daher diese Frage selbst bei einer rein strafrechtlichen Beurteilung eine Vorfrage.
Wenn der Anspruch aber nicht vererbbar ist, dann haben E natürlich keinen Herausgabeanspruch. Gibt der A die Urkunden jetzt dennoch heraus, dann stellt sich wirklich die Frage, ob die Schweigepflicht auch über den Tod hinaus geht und nur dann kann es ein Problem mit der Strafbarkeit geben.
Ohne Prüfung der Vererbbarkeit des Anspruches lässt sich daher mE der Fall nicht klären.
…und das ohne mich in der juristischen Diskussion zwei Rechtsanwälten einmischen zu wollen:
Das Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Ohne wenn und aber. So steht es im deutschen Gesetz.
„Anspruch“ auf Übergabe der Krankenakten eines Toten besteht ausschließlich nur dann, wenn zu Lebzeiten, der Kranker das befügt hat. Und zwar schriftlich. Und nur an den Menschen, die der Kranker erwähnt hat.
Das lernt heutzutage jeder Mensch, der KrankenpflegerInn werden möchte.
Schöne Grüße aus Nürnberg!
Helena
Also dass Zivilrecht und Strafrecht zwei verschiedene Dinge
sind ist mir wohl klar, aber zuerst ist dennoch die Frage der
Vererbarkeit zu klären. Die Ausgangsfrage dreht sich
jedenfalls um einen Herausgabeanspruch und damit gerade nicht
in erster Linie um ein strafrechtliches Problem.
Nehmen wir folgenden Fall an: Der Patient P hat einen
Herausgabeanspruch gegen den Arzt A. Jetzt stirbt P. Ist
dieser Herausgabeanspruch vererbbar, so haben diesen
Herausgabeanspruch jetzt die Erben E.
Machen E jetzt gegen A diesen Herausgabeanspruch geltend und
gibt A in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung die
Urkunden heraus, so kann diese Handlung des A nicht
gleichzeitig strafbar sein, weil die Rechtswidrigkeit
ausgeschlossen ist. Außerdem denke ich (ich kenne den
Tatbestand nicht), dass dieser Tatbestand akzessorisch
ausgestattet sein wird, also bereits die Erfüllung des
objektiven Tatbestandes eine Verletzung der Schweigepflicht
voraussetzen wird. Höchstwahrscheinlich ist daher diese Frage
selbst bei einer rein strafrechtlichen Beurteilung eine
Vorfrage.
Wenn der Anspruch aber nicht vererbbar ist, dann haben E
natürlich keinen Herausgabeanspruch. Gibt der A die Urkunden
jetzt dennoch heraus, dann stellt sich wirklich die Frage, ob
die Schweigepflicht auch über den Tod hinaus geht und nur dann
kann es ein Problem mit der Strafbarkeit geben.
Ohne Prüfung der Vererbbarkeit des Anspruches lässt sich daher
mE der Fall nicht klären.