Eine Person geht aus einem Krankengeldbezug, der noch im zeitlichen Rahmen liegt, einen befristeten AV ein. Nach 2 Wochen verschlimmern sich die Beschwerden so dass der Arzt eine Fortsetzung der AU auf der ursächlichen Erkrankung (auf die Krankengeld bezogen wurde) feststellt.
Der AG gibt an, dass in diesem Falle kein Anrecht auf Lohn und Lohnfortzahlung besteht und die Krankenkasse einen Betrag, basierend auf dem wahrscheinlichen Lohn ermittelt. Das AV wird nicht gekündigt sondern nur nicht verlängert.
Wie sagt da der Gesetzgeber dazu?
§ 3 EFZG
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
… (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Eine Person geht aus einem Krankengeldbezug, der noch im
zeitlichen Rahmen liegt, einen befristeten AV ein. Nach 2
Wochen verschlimmern sich die Beschwerden so dass der Arzt
eine Fortsetzung der AU auf der ursächlichen Erkrankung (auf
die Krankengeld bezogen wurde) feststellt.
Dies bedeutet dass die Krankengekldzahlung beendet wurde und nahtlos eine neue Tätigkeit angetreten wurde ??
Der AG gibt an, dass in diesem Falle kein Anrecht auf Lohn und
Lohnfortzahlung besteht und die Krankenkasse einen Betrag,
basierend auf dem wahrscheinlichen Lohn ermittelt. Das AV wird
nicht gekündigt sondern nur nicht verlängert.
Wie sagt da der Gesetzgeber dazu?
Hallo,
Wie auch bereits vom Vorschreiber beschrieben, muss der Arbeitgeber
während der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses keine Entgeltfortzahlung leisten sondern die Krankenkasse zahlt Krankengeld - ab der 5. Woche greift die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Tritt vorher oder währendessen das Ende der Beschäftigung ein (durch Vertragsbefristung), zahlt die KAsse ab dem Folgetag erneut Krankengeld.