Angenommen,
Herr X. wurde zum 2. eines Monats fristlos gekündigt.
Gegen diese Kündigung geht Herr X derzeit gerichtlich vor und hat über seinen Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen AG eingereicht.
Jedoch war Herr X. zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit dem 28. des Vormonats „krankgeschrieben“.
Die zuständige Krankenkasse erklärt nun bei Beantragung des Krankengeldes, dass
Ein evtl. Krankengeld erst gezahlt werden kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigung vorliegen würde.
und
Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Kündigung die Krankenkasse erst ab der 7 Krankheitswoche leistungspflichtig wäre, da Herr X. die Kündigung dann ja selbst zu vertreten hätte.
Desweiteren ist Herr X besorgt, ob er auch nach der Krankheit weiterhin krankenversichert sein wird, falls das AA eine Sperrfrist verhängen würde.
Eine Mitversicherung beim Ehegatten wäre nämlich nicht möglich.
Die zuständige Krankenkasse erklärt nun bei Beantragung des
Krankengeldes, dass
Ein evtl. Krankengeld erst gezahlt werden kann, wenn eine
gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der fristlosen
Kündigung vorliegen würde.
und
Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Kündigung die
Krankenkasse erst ab der 7 Krankheitswoche leistungspflichtig
wäre, da Herr X. die Kündigung dann ja selbst zu vertreten
hätte.
Hallo,
die Krankenkasse hat sich an der Entscheidung der Arbeitsagentur zu orientieren, die wiederum wird sich an dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Streits orientieren.
Sinn der von der Arbeitsagentur verhängten Sperrzeit ist es, den AN zu „bestrafen“, dass er durch sein Verschulden nun der Allgemeinheit zur Last fällt. Diese Strafe ginge ins Leere, wenn derjenige sich krankschreiben lässt und dann Krankengeld bekäme. Daher kann und sollte die KK auch die Leistung verweigern, wenn eine Sperrfrist verhängt wird.
Dann gibt es nur noch ALG II, was aber voraussetzt, dass kein Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist und der Partner keine anrechenbaren Einkünfte hat.
Bei gesetzlich Krankenversicherten wirkt die Versicherung einen Monat beitragsfrei nach und ab dem 2. Monat besteht auch in der Sperrzeit KV-Schutz.
Hallo,
wenn zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits Arbeitsunfähigkeit
vorlag dann zahlt die Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld.
Eine Meldung bei der Agentur kommt nicht in Frage, da der Betreffende
dem Arbeitsmarkt wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung
steht. Bei einem Arbeitsgerichtsverfahren wird die Krankenkasse
sich ggf. das zu Unrecht ausgezahlte Krankengeld entweder beim
Versicherten oder durch Abtretungserklärung beim Arbeitgeber
zurückholen.
Gruß
Czauderna