Krankengeld/Pflichtbeiträge etc

Liebe/-r Experte/-in,
erst einmal vielen Dank für Deine Hilfe.
Mein Problem:
bin 45 Jahre alt. , war bis 1996 angestellt und gesetzlich pflichtversichert (Rente). weit über 60 Pflichtbeiträge.
war nun von 1996 bis 30.6.2012 selbständig.
Seit 1.7.2012 bin ich wieder angestellt und pflichtversichert. Komme nun aber nicht über die Probezeit hinaus.
Heute wurde mir mitgeteilt, dass mein Arbeitsverhältnis am 31.12.2012 endet. Werde jetzt wohl über einen sehr langen Zeitraum kankgeschrieben.
Ab wann hätte ich einen Anspruch auf ALG1? Sind die Zeiten des Krankengeldbezugs auch wirklich Pflichtbeitragszeiten.? Ist es theoretisch möglich irgendwie auf insgesamt 36 Pflichtbeitragsmonate zu kommen bzgl. einer etwaigen Erwerbsminderungsrente???
Ich weiss, nicht ganz einfach. Aber vielen, vielen Dank.
bin für jeden Tipp dankbar

fc4711

Guten Tag,

Arbeitslosengeld wird u.a. dann gezahlt wenn Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Da das wegen Krankheit bei Ihnen nicht der Fall zu sein scheint erübrigen sich die anderen Antworten.

Gute Besserung.

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

Guten Tag,

die Beratung beim Deutschen Rentenversicherungsträger habe ich stets so erlebt das die Berater versucht haben den Versicherten zu helfen.
Daher empfehle ich Ihnen eine solche unverbindliche Beratung- Sie können nur gewinnen.

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

Hallo Guten Abend,

Renten- und Arbeitslosenversicherung sind leider gar nicht mein Fachgebiet, ich kann diese Anfrage daher nicht beantworten.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo,

es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Das Krankengeld muss tatsächlich gezahlt werden. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.

Bitte beachten Sie,dass im Falle des Nichtvorliegens von Krankengeld bzw. einer daraus resultierenden Versicherungspflicht, die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag bei der Rentenversicherung pflichtzuversichern.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, für den der Anspruch auf die Leistung erstmalig besteht, und endet grundsätzlich mit dem Tag, für den die Leistung letztmalig gezahlt wird.

Folgt das Krankengeld direkt dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, weil z.B. während des Beschäftigungsverhältnis eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist Versicherungspflicht grundsätzlich gegeben. Diese sind dann auch Pflichtbeitragszeiten für die eigene Versicherungsbiografie.

Desweiteren muss natürlich eine entsprechende Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen, die die Zahlung von Krankengeld beinhaltet.

Hat nach dem letzten Pflichtbeitrag Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen oder haben freiwillige Beiträge den Status bestimmt, tritt Versicherungspflicht dann nicht ein, wenn davor im maßgebenden Jahreszeitraum Pflichtbeiträge vorhanden sind. Für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung maßgebend.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen eine Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zen…

Zur Klärung Ihrer individuellen Ansprüche setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse und der Arbeitsagentur in Verbindung.

Da man in der Regel auch mit einem Krankengeldbezug die Anwartschaften auf den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen kann, könnte sich dadurch auch ein längerer Bezug von nachfolgendem Arbeitslosengeld I ergeben.

Ob man in Ihrem angesprochenen Fall (Beschäftigung->Krankengeld-> Arbeitslosengeld) tatsächlich die 36 Pflichtbeitragsmonate für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erreicht, kann an dieser Stelle nicht geprüft werden, da es im Wesentlichen von den Entscheidungen und Zahlungen anderer Leistungsträger abhängt.

Sollten die 36 Monate Pflichtbeiträge erreicht werden, bitten wir folgendes zu beachten:

Die Beitragsvoraussetzung muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Es müssen also neben den anderen Voraussetzungen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Ein Vorliegen von Erwerbsminderung und die Zahlung von 3 Jahren Pflichtbeiträgen danach, würde grundsätzlich nicht zu einem Anspruch führen.

Gruß DRV Beratung

Hallo fc4711,
ich rate Ihnen die Arbeitsagentur und die Rentenversicherung aufzusuchen.
Für den Erwerb eines Anspruchs auf ALG1 sind grundsätzlich mehr als sechs Monate Pflichtbeitragszeiten nach so langer Selbständigkeit nötig. Den Grundsatz hierfür kann man im SGB III nachlesen. Aber durch Sonderbestimmungen, Übergangsvorschriften, Auslegungen etc. kann evtl. doch schon ein Anspruch entstanden sein. Das kann Ihnen mit Sicherheit ihre zuständige Arbeitsagentur mitteilen.
Gleiches gilt für die Anspruchsvoraussetzungen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier gilt das SGB VI und zuständig ist der Rentenversicherungsträger.
Sorry, dass ich hier nicht mehr für Sie tun kann.
L.G.
OpaausLeidenschaft.

Guten Abend,

viele komplexe Fragen. Zuerst einmal aber viel Glück bei der Jobsuche und eine Genesung.

Nun zu Ihren Fragen in kürze:

ALG 1:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat.Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er

  1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, oder

  2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
    Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

KG:

Aus Krankengeld werden Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet. Dieser Bezug ist demnach geminderte Beitragszeit.

EU Rente:
Vom Rentenversicherungsträger ist bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente oder große Witwen- bzw. Witwerrente wegen Erwerbsminderung zunächst zu prüfen, ob Rehabilationsleistungen voraussichtlich erfolgreich sind ( „Rehabilitation geht vor Rente“). Die dies regelnde Vorschrift - § 116 SGB VI - ist durch das Gestz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu gefasst worden.

Geht der Rentenversicherungsträger von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme aus, hat er sie dem Versicherten bzw. der Witwe/dem Witwer anzubieten. Stimmt der Rentenantragsteller einer solchen zumutbaren - Maßnahme nicht zu, kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt werden (§ 66 SGB I, Mitwirkungspflichten).

Sofern - unabhängig von der Reha-Maßnahme - die Voraussetzungen für eine Rente (Erwerbsminderung und versicherungsmäßige Voraussetzungen) vorliegen, ist die Rente zu bewilligen und auf das Ende der Reha-Maßnahme zu befristen (vgl. Befristung von Renten).

Damit sich aus einem Reha-Antrag keine nachteiligen Folgen für einen möglichen Rentenanspruch ergeben (z. B. durch einen späteren Rentenbeginn), gilt der Reha-Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag, wenn der Berechtigte vermindert erwerbsfähig und

eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder
eine Rehabilitation nicht erfolgreich war, weil hierdurch eine Erwerbsminderung nicht vermieden werden konnte.

Steht Rente wegen Erwerbsminderung im Anschluss an eine zuvor durchgeführte Reha-Maßnahme rückwirkend für eine Zeit zu, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, gilt zur Vermeidung von Doppelzahlungen Folgendes[1]:

Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist höher als die Erwerbsminderungsrente bzw. große Witwen- bzw. Witwerrente: Es verbleibt bei der Übergangszahlung.
Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist niedriger als die Erwerbsminderungsrente bzw. große Witwen- bzw. Witwerrente: Die Differenz zwischen dem Übergangsgeld und der Rente ist dem Berechtigten nachzuzahlen.

Soweit die vielen Fragen mit wichtigen Hiweisen.

Viel Erfolg.