Hallo,
es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Das Krankengeld muss tatsächlich gezahlt werden. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.
Bitte beachten Sie,dass im Falle des Nichtvorliegens von Krankengeld bzw. einer daraus resultierenden Versicherungspflicht, die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag bei der Rentenversicherung pflichtzuversichern.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, für den der Anspruch auf die Leistung erstmalig besteht, und endet grundsätzlich mit dem Tag, für den die Leistung letztmalig gezahlt wird.
Folgt das Krankengeld direkt dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, weil z.B. während des Beschäftigungsverhältnis eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist Versicherungspflicht grundsätzlich gegeben. Diese sind dann auch Pflichtbeitragszeiten für die eigene Versicherungsbiografie.
Desweiteren muss natürlich eine entsprechende Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen, die die Zahlung von Krankengeld beinhaltet.
Hat nach dem letzten Pflichtbeitrag Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen oder haben freiwillige Beiträge den Status bestimmt, tritt Versicherungspflicht dann nicht ein, wenn davor im maßgebenden Jahreszeitraum Pflichtbeiträge vorhanden sind. Für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung maßgebend.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen eine Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zen…
Zur Klärung Ihrer individuellen Ansprüche setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse und der Arbeitsagentur in Verbindung.
Da man in der Regel auch mit einem Krankengeldbezug die Anwartschaften auf den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen kann, könnte sich dadurch auch ein längerer Bezug von nachfolgendem Arbeitslosengeld I ergeben.
Ob man in Ihrem angesprochenen Fall (Beschäftigung->Krankengeld-> Arbeitslosengeld) tatsächlich die 36 Pflichtbeitragsmonate für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erreicht, kann an dieser Stelle nicht geprüft werden, da es im Wesentlichen von den Entscheidungen und Zahlungen anderer Leistungsträger abhängt.
Sollten die 36 Monate Pflichtbeiträge erreicht werden, bitten wir folgendes zu beachten:
Die Beitragsvoraussetzung muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Es müssen also neben den anderen Voraussetzungen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Ein Vorliegen von Erwerbsminderung und die Zahlung von 3 Jahren Pflichtbeiträgen danach, würde grundsätzlich nicht zu einem Anspruch führen.
Gruß DRV Beratung