Krankengeld reicht nicht, Wohngeld / ALG2 trotz wohnhaft bei der Familie?

Hallo,

folgende Situation:

Ich habe mein Elternhaus vor ein paar Jahren gekauft, da es meine geschiedene Mutter nicht mehr alleine tragen konnte. Es war mündlich besprochen, dass sie mir einen Zuschuss zur Ratenabzahlung gibt. Ich selbst wohne in einer anderen Stadt und bin nur noch gelegentlich in der Heimat.
Die Einliegerwohnung im Haus ist fremdvermietet in der anderen Wohnung wohnt meine Mutter. Wenn der Mieter die Miete zahlt und meine Mutter ihren besprochenen Beitrag, sind die Kosten für die Ratenzahlung des Hauses gedeckt. Ansonsten nicht.

Nun ist es leider so, dass meine Mutter schwer erkrankt ist und nicht mehr arbeitet, sie ist in Behandlung und bekommt ca 600€ Krankengeld. Dies reicht wenn überhaupt, gerade so zum leben, die Nebenkosten zahlt meine Mutter komplett für das Haus, den besprochenen Anteil kann sie nicht mehr stemmen.
Nun ist bei meiner Mutter ständig am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig, weshalb meiner Schwester und ich sie auch finanziell unterstützen.
Natürlich helfe ich meiner Mutter wo es nur geht, dennoch sehe ich es auf Dauer nicht ein, sie ständig auch finanziell unterstützen zu müssen. Nun ist meine Frage, steht ihr Wohngeld oder Arbeitslosengeld 2 zu (wenn Sie bei mir im Haus wohnt)? Einen offiziellen Mietvertrag haben wir nicht.
Leider sieht sie es bis dato nicht ein, sich beim Amt zu informieren was ihr zusteht, geschweigedenn einen Antrag zu stellen, „denn es geht ja auch irgendwie so“.
Vielleicht könnt ihr mir helfen?

„Die klassische Sozialhilfe“ stimmt schon mal nicht. Welche Leistungen Ihre Mutter beantragen kann, hängt von der Art der Rente ab.

Volle Erwerbsminderungsrente 100% aus gesundheitlichen Gründen:
Grundsicherung für Rentner ODER Wohngeld

Teilweise Erwerbsminderungsrente aus gesundheitlichen Gründen, jedoch arbeitslos und verschlossener Arbeitsmarkt und somit Zahlung als volle Rente = „Arbeitsmarktrente“: Jobcenter Hartz4 ODER Wohngeld

Teilweise Erwerbsminderungsrente mit einem Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden täglich: Jobcenter Hartz4. (Muss sich dann der Vermittlung für einen Teilzeitjob zur Verfügung stellen)

Grundsätzlich muss Wohngeld vorrangig beantragt werden. Um Wohngeld zu bekommen, muss jedoch ein Mindesteinkommen vorhanden sein, dass dem Hartz4-Satz entspricht oder zumindest annähernd. Man muss nachweisen können, dass man eine etwaige Unterdeckung des Mindesteinkommens durch Aufbrauch von Vermögen ausgleichen könnte.

Egal was Sie oder Ihre Mutter beantragen wollen, ein schriftlicher Mietvertrag, in dem die Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten einzeln aufgeführt werden, ist notwendig. Auch Bewohner von selbstgenutzem Wohneigentum können Wohngeld beantragen. Wichtig: Um Hartz4 zu bekommen, muss alles Schonvermögen, dass €150,- pro Lebensjahr übersteigt zuerst aufgebraucht werden. Höchstgrenzen: vor 1958 geboren = €9.750,- / 1958 bis 1964 = €9.900,- / ab 1964 = €10.050,-. Ein Auto mit einem Wert von mehr als €7.500,- müsste verkauft werden. Bei Grundsicherung im Alter beträgt das Schonvermögen €2.600,-. Bei Grundsicherung zur befristeten vollen Erwerbsminderungsrente beträgt das Schonvermögen €1.600,-.


www.wohngeld.org

Hallo1

Mietvertrag könnte(müsste) man aber noch nachholen.

Grundsätzlich wäre Wohngeld möglich. Letztlich hängt es „nur“ vom regelmäßigen Einkommen und der Höhe der Miete ab.
Im Netz hat es Wohngeldrechner, die für die erste Übersicht reichen, ob man mit WG rechnen kann und in welcher Höhe.
Ganz verbindlich sind die nicht.
Wenn die Daten der Mutter bekannt sind, kann man so einen Rechner mal mit den Daten füttern und schauen.

MfG
duck313

Grundsätzlich ist ein Kind nicht verpflichtet, die Mutter kostenlos bei sich wohnen zu lassen.

Von daher ist es zunächst kein Problem, wenn von der Mutter die für sie kommunal angemessene Miete verlangt wird, die sich an der Bedarfsgemeinschaftsgröße - mutmaßlich eine 1er-BG - orientiert.

Mietvertrag kann zwar auch rechtmäßig mündlich geschlossen werden - das ist „offiziell“ genug -; gegenüber dem Jobcenter sollte besser etwas Schriftliches belegt werden. (Standardmietveträge gibt es im Netz).

Ob die Mutter dauerhaft Alg23 beziehen kann, wird unter anderem davon abhängen, ob sie erwerbsfähig ist oder nicht. Ist sie es nicht, wird das JC auffordern, Erwerbsminderungsrente zu beantragen - und muss solange leisten, bis RV-Träger entschieden hat.
Alternative zu Alg2 wäre dann die klassische Sozialhilfe.

Bei voller Erwerbsminderung der Mutter müsste dann ggf. Elternunterhalt durch Kinder geprüft werden.

Ob Wohngeld in Frage kommt, kann man zwar prüfen, der erste Gang sollte jedoch zum JC sein (die haben intern einen Wohngeldrechner, können zumindest abschätzen, ob Wohngeld möglich ist und müssen, falls es möglich ist, ohnehin ans Wohngeldamt wegen offizieller Probeberechnung verweisen.

Wenn man als „klassische Sozialhilfe“ die Leistungen nach dem SGB XII begreift - und warum sollte ein verständiger Mensch etwas anderes tun -, dann umfasst das natürlich auch die dort im Vierten Kapitel geregelte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.

Die zwingende Notwendigkeit der Schriftform ist wo kodifiziert?

@VirtualSelf: Ich gehe mal davon aus, dass Sie Bayer sind, denn kein anderes Volk hat hier so einen überheblichen Schreibstil.

1.Die Person, um die es hier geht, hat keinen Anspruch auf „Sozialhilfe“, sondern, je nach Erwerbsfähigkeit und Rentenart, auf Grundsicherung oder Wohngeld oder Hartz4.

2.Jede Behörde verlangt für die Bewilligung einer der genannten Leistungen einen schriftlichen Mietvertrag.

ad 1.: Grundsicherung nach SGB XII, die du meinst, ist nicht nur im landläufigen Sprachgebrauch Sozialhilfe, sondern das entsprechende SGB ist genausso tituliert:
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe

Damit geht es sehr wohl um Sozialhilfe (in Abgrenzung zum SGB II (offiziell: Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem WoGG). Und nu? Bevor man das Bedürfnis verspürt, jemanden zu korrigieren, sollte man gelegentlich zuvor einen Blick ins Gesetz werfen.

ad 2.: Das, was eine Behörde verlangt, ist nicht notwendigerweise das, was man als Antragsteller beizubringen hat. Da ein Mietvetrag vom Gesetz her nicht an die Schriftform gebunden ist, kann man das behördenseitig gerne verlangen; alleine: wenn der Mietvertrag nur mündlich geschlossen ist, hat das die Behörde zu akzeptieren, … wobei der Antragsteller selbstredend dennoch Nachweise für etwaige Kosten beizubringen hat (aber da gibt es durchaus andere Möglichkeiten als einen schriftlichen Mietvetrag).

Und dennoch bleibe ich bei meiner Aussage, dass man bei Rentnern nicht von Sozialhilfe, sondern von Grundsicherung spricht.

Zeigen Sie mir eine Behörde, die Leistungen ohne schriftlichen Mietvertrag bewilligt.

Einige mans mögen es tun, andere mans - die rechtlich eher weniger versierten - nicht. BEIDES ist RICHTIG.

[Quote]Zeigen Sie mir eine Behörde, die Leistungen ohne schriftlichen Mietvertrag bewilligt.

[/quote]

Ich möchte nur fürs Jobcenter sprechen. Hier ist fehlender Mietvertrag zwar unüblich und die Kollegen lammentieren - manchmal bis zur Rechtsbeugung rum -, aber schlussendlich wird auch dann bewilligt, wenn Antragsteller keinen schriftlichen Mietvetrag vorlegen kann.
Schriftlicher Mietvertrag macht es jedoch generell einfacher für den Antragsteller, wesewegen ich den Abschluss auch empfehle.