Ist es sinnvoll als erwerbstätiger Ehegatte bei Einsetzen des Krankengeldes des anderen Ehepartners die Steuerklasse zu wechseln? Von IV auf III. Krankengeldbezug wird voraussichtlich länger andauern.
Ist es sinnvoll als erwerbstätiger Ehegatte bei Einsetzen des
Krankengeldes des anderen Ehepartners die Steuerklasse zu
wechseln? Von IV auf III. Krankengeldbezug wird
voraussichtlich länger andauern.
Hallo,
sinnvoll ist dies nur, wenn man die monatlichen Netto-Einkuenfte betrachtet.
Durch die Änderung („Verbesserung“) der Steuerklasse des gesunden Ehepartners errhöht sich dessen Nettoeinkommen; das Krankengeld des arbeitsunfähigen Ehepartners ändert sich nicht.
Das Krankengeld unterliegt jedoch dem „Progressionsvorbehalt“ bei der Einkommensteuer (§ 32 b Einkommensteuergesetz - EStG -).
Durch den Bezug von Krankengeld als Lohnersatzleistung mindert sich zunächst einmal das steuerpflcihtige Einkommen der Eheleute. Die damit verbundene Minderung der Steuerbelastung wird jedoch teilweise durch den Progressionsvorbehalt rückgängig gemacht. Der Steuersatz (in Prozent) auf das um das Krankengeld erhöhte Einkommen wird auf das steuerpflichtige Einkommen erhoben. Durch die Steuerprogression erhöht sich demnach die Steuer auf das steuerpflichtige Einkommen. Auf diese höhere Steuer wird die gezahlte Lohnsteuer angerechnet. Diese Lohnsteuer ist jedoch durch den Wechsel in die (vermeintlich) günstigere Steuerklasse III gemindert, so daß es möglicherweise zu Steuernachzahlungen kommt.
Es empfiehlt sich also zumindest eine überschlägige Vorausschau.
Nach § 46 EStG sind Bezieher von Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wer’s nicht tut und nicht auffällt, trägt das Risiko der Steuernachforderung ca. acht Jahre mit sich (bezogen auf das letzte Jahr des Bezugs von Lohnersatzleistungen). Das kann sich summieren.
Aus anderen Gründen kann der Wechsel aber auch sinnvoll sein:
Wenn damit zu rechnen ist, daß der gesunde Ehegatte in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld) in Anspruch nehmen wird. Diese Leistungen bemessen sich dann nach dem nun erhöhten Nettoentgelt.
Gruß
steuerfux