Krankengeld: Überschneidung bei Krankschreibung nö

Bei einem Wechsel von Arzt A (Unfallchirurg) nach Arzt B (Orthopäde) wegen einer identischen Sache entstand folgende Situation:

  1. Arzt A schrieb auf dem Auszahlschein eine wohl abweichende Diagnose, als dies dann Arzt B in Folge macht.
    2a) Arzt A schrieb bis einschl. 09.05. (So.) krank; bei dem Besuch am Mo, 10.05., erklärt er sich für nicht mehr zuständig und stellt Überweisung an Arzt B aus; deshalb:
    2b) Vorsprache am Die, 11.05. beim Arzt B, der, rückwirkend, auch für den 10.05. krankschreibt.

Die KK verlangt nun (über den Patienten):

  1. Vom Arzt A eine identische Diagnose auf dem Auszahlschein und
  2. Vom Arzt A eine Krankschreibung bis einschl. 10.05; besser aber noch: bis einschl. 11.05.

Nun diese Fragen:

  • Ist eine rückwirkende Krankschreibung (ein Tag!) NICHT gültig für das Krankengeld?
  • Warum will die KK eine „überlappende“ Krankmeldung bis einschl. 11.05.? Warum reicht es nicht, wenn Arzt A bis 09.05 und Arzt B ab 10.05. krankschreibt? Ist es korrekt, was die KK da verlangt?

Bin am verzweifeln; Danke für helfende Antworten!

Hallo,
wenn Krankheit A bis 09.05. besteht und Krankheit B erst am 10.05. beginnt, dann hat die Kasse zunächst zu prüfen, ob zwischen beiden Krankheiten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (ggf. mit Hilfe des MDK).
Wenn kein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat der AG erneut 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Der AG wird nicht begeistert sein, ggf. auch die Entscheidung anzweifeln. In diesem Fall kann es für den Versicherten größere Verzögerungen geben.
Gruß
RHW