Bei einem Wechsel von Arzt A (Unfallchirurg) nach Arzt B (Orthopäde) wegen einer identischen Sache entstand folgende Situation:
- Arzt A schrieb auf dem Auszahlschein eine wohl abweichende Diagnose, als dies dann Arzt B in Folge macht.
2a) Arzt A schrieb bis einschl. 09.05. (So.) krank; bei dem Besuch am Mo, 10.05., erklärt er sich für nicht mehr zuständig und stellt Überweisung an Arzt B aus; deshalb:
2b) Vorsprache am Die, 11.05. beim Arzt B, der, rückwirkend, auch für den 10.05. krankschreibt.
Die KK verlangt nun (über den Patienten):
- Vom Arzt A eine identische Diagnose auf dem Auszahlschein und
- Vom Arzt A eine Krankschreibung bis einschl. 10.05; besser aber noch: bis einschl. 11.05.
Nun diese Fragen:
- Ist eine rückwirkende Krankschreibung (ein Tag!) NICHT gültig für das Krankengeld?
- Warum will die KK eine „überlappende“ Krankmeldung bis einschl. 11.05.? Warum reicht es nicht, wenn Arzt A bis 09.05 und Arzt B ab 10.05. krankschreibt? Ist es korrekt, was die KK da verlangt?
Bin am verzweifeln; Danke für helfende Antworten!