Krankengeld und MDK

Hallo,
ich habe heute einen Anruf meiner KK erhalten, dass sie nach Anfrage bei meinem Arzt (der hat mich nicht einmal untersucht) die Krankengeldzahlung zum Ende des letzten Zahlscheins einstellen, da ich ja dann wieder arbeitsfähig wäre.Der MDK hat es ebenfalls festgestellt, allerdings nur aufgrund des Gutachtens des Arztes. Ich habe jetzt einen Termin in der Gemeinschaftspraxis meines Arztes, jedoch bei seinem Kollegen, um mit ihm den Widerspruch zu besprechen. Die Frage ist nur, ob er entgegen der ersten Aussage seines Kollegen (meines mich ursprünglich behandelnden Arztes) einen Widerspruch schreibt. Ich hatte im Sep. eine Hüft-OP und kann leider immer noch nicht ohne Gehhilfen laufen. Was kann ich hier tun? Vielen Dank für die Unterstützung.

Hallo,
das ist etwas merkwürdig - wenn ein Arzt einen Auszahlschein
ausfüllt und bestätigt, dann muss er zwingend eine Aussage zur bestehenden Arbeitsunfähigkeit machen, d.h. er muss u.a. mitteilen, ob weiterhin Behandlungsbedürftigkeit besteht und wann der nächste Termin
vorgesehen ist. Von daher ist es seltsam dass der Arzt aufeinmal, nach Rücksprache mit der Kasse, dieser gegenüber jemanden auf einmal als arbeitsfähig hält. Etwas anderes ist es, wenn die Kasse dem MDK. die
Unterlagen vorgelegt hat und dieser zu der Erkenntnis kam, dass eine
Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht mehr angezeigt ist. Das ist allgemein gängige Praxis, allerdings, das Ende dem Versicherten kurzfristig, unter Umständen sogar rückwirkend, per Telefon mitzuteilen,
das ist nicht in Ordnung.
Mein Rat - sofort schriftlich Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich. Natürlich sollte dieser Widerspruch eine medizinische Begründung beinhalten oder dem Widerspruch beigefügt sein - und da ist dann der behandelnde Arzt gefordert. Wenn tatsächlich der MDK mit Spiel war, unbedingt Einsichtnahme in das Gutachten bzw. die Stellungnahme des MDK verlangen.
Der Widerspruch sollte auch den Hinweis beinhalten, dass die Einstellung der Krankengeldzahlung schriftlich erfolgen muss und eine
Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten muss, da es sich hier für den Versicherten um einen belastenden Verwaltungsakt handelt.
Gruss
Czauderna
Ach ja, du hast FAQ 1129 nicht beachtet, aber ich hae dir ja keine Rechtsberatung erteilt sondern nur allgemein geschrieben.

Hallo,
vielen Dank. Jetzt geht alles schon besser. Der FAQ 1129 wurde leider nicht direkt beachtet, da die Aufregung in dem Moment zu groß war. Gruß