Krankengeld Urlaubsgeld

Liebe/-r Experte/-in,

bei mir entwickelt sich folgende Situation!
Seit Juni diesen Jahres bin ich arbeitsunfähig und es ist nicht absehbar, ob ich in diesem Jahr meine Arbeit noch einmal aufnehmen kann.
Zwischenzeitlich habe ich einen Rentenantrag (65 J.) gestellt und werde mit Beginn 2012 in Rente gehen.
Aus dem Jahr 2011 habe ich noch einen Urlaubsanspruch zu bekommen, den ich mir wohl ausbezahlen lassen muß.

Frage 1) habe ich Anspruch auf den Resturlaub (Auszahlung)?
Frage 2) wird diese Sonderzahlung mit dem Krankengeld verrechnet? Wenn Ja, wie?

LG. Bartpflanze

Hallo,

normalerweise wird die Sonderzahlung nicht mit dem Krankengeld verrechnet. Sie ist ja erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses fällig und fällt somit in den Rentenbeginn.

Beim Ende eines Arbeitsverhältnisses hat man Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs. Es kann aber Ausnahmen über Tarifverträge oder ähnliches geben, dann kann der urlaub evtl. auch verfallen, wenn man ihn wegen Krankheit nicht nehmen kann.
Viele Grüeß

Hallo, Bartpflanze,

Grundsätzlich ist Urlaubsentgelt keine Sonderzahlung, sondern Bestandteil des Arbeitsentgeltes.

Zu 1)
Der Anspruch auf dieses Entgelt (bzw. den Urlaub) ergibt sich aus einem Urteil des EUGH.

Zu 2)
Das nachgezahlte Urlaubsentgelt als Bestandteil des Arbeitsentgeltes gehört in die Berechnung der Höhe des Krankengeldes und könnte sich nachträglich somit sogar noch positiv auf sie auswirken.

LG W.

Hallo,

es besteht Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs (Urlaubsabgeltung, §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesezt). Diese Sonderzahlung wird nicht mit dem Krankengeld verrechnet sondern ist eine eigenständige Zahlung die durch den Arbeitgeber erfolgend muss.
Gruß
Thomas

Hallo Stefanie,

laut MTV kann der Urlaubsanspruch bis Ende April des folgenden Jahres genommen werden. Ich denke, damit ist ein Verfall des Resturlaubs doch wohl eher nicht möglich, oder?

Grüße Bartpflanze

Hallo Werner,

Danke für die schnelle Antwort!
Ich werde nach dem EUGH-Urteil googlen !!

Grüße Bartpflanze

Hallo Thomas,

Danke für deine schnelle Antwort!

Grüße Bartpflanze

Hallo,

ich habe leider weder den Arbeitsvertrag noch den Tarifvertrag vorliegen um eine genau Auskunft geben zu können.

Es gibt Einzelfälle (Krankheit über einen Langen Zeitraum im Urlaubsjahr z. B. Erkrankung über das ganze Jahr. Bei denen kann es möglich sein, dass der Urlaub nicht verfällt im eigentlichen Sinn, sondern anteilig gekürzt wird. Aber ohne die Vertragsgrundlagen kann ich es nicht überprüfen.

Viele Grüße

Unter folgenden Link gefunden:

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/urlaubsan…

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 diese Rechtsauffassung bestätigt. Da sich die Ansicht der Richter in Düsseldorf durchgesetzt hat, bedeutet dies eine Änderung der Rechtsprechung und der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht mehr.

Aus der Begründung des LAG Düsseldorf: Auch in der Bundesrepublik gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen, wobei
der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.

Hallo Werner,
vielen Dank für dein recherchieren und deine Antwort.
Mit dieser Mitteilung hast du mir sehr geholfen!!

Grüße Bartpflanze

Ja, Sie haben Anrecht auf Auszahlung des Ihnen zustehenden Urlaubs.
Nein, es erfolgt keine Verrechnung mit dem Krankengeld.
Sie bekommen sowieso nach 6 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse und die Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber.
LG

Sorry,
war längere Zeit ausgefallen und konnte somit nicht zeitnah antworten.
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber nach den neuesten Urteilen müsste der Resturlaub ausgezahlt werden. Eine Verrechnung mit dem Krankengeld wird nicht erfolgen, da es sich bei der Abgeltung ja um die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt.
Gruß
W.T.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort, Urlaubsgeld wurde ausgezahlt.

LG

Rudi

Hallo,

Danke für deine Mühe! Das Urlaubsgeld wurde mir ausgezahlt.

LG
Rudi

Bitte, freut mich wenn ich helfen konnte.
Frohes neues Jahr
LG B.