Krankengeld widerspruch arbeisamt

Person x ist vor drei Monaten an einer bösartigen Sache erkrankt und ist nach einer schweren op nun seit ca 4 Monaten krank geschrieben und bezieht Krankengeld. Die Person hat auch in Folge der Krankheit ihren Job verloren und muss dann zur arge. Nun schickt die Krankenkasse ein Schreiben dass aufgrund der Begutachtung der mdk die Person wieder arbeitsfähig ist. Die Person x wird Widerspruch anlegen. Dir Frage ist nun, bis das mir dem Widerspruch durch ist, muss die Person zur arge und sich wieder gesund melden? Oder erst das Ergebnis abwarten? Danke für eure Antworten.

Hallo Grußlose,

Dir Frage ist nun, bis
das mir dem Widerspruch durch ist, muss die Person zur arge

Müssen tut man nichts. Ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter hier zuständig ist, kann nicht erkannt werden (Argen gibt es nicht mehr)

und sich wieder gesund melden? Oder erst das Ergebnis
abwarten?

Man darf sich vertrauensvoll mit dem Bescheid der KK unverzüglich an AA bzw. JC wenden und deren Ratschläge entgegennehmen. Unverzüglich bedeutet, man versäumt nichts.

Danke für eure Antworten.

Bitte

Nun schickt die Krankenkasse ein Schreiben dass aufgrund
der Begutachtung der mdk die Person wieder arbeitsfähig ist.

Wie hat denn die Begutachtung statt gefunden ?

Aufgrund der aktenlage… Also nicht persönlich

Aufgrund der aktenlage… Also nicht persönlich

Diese Antwort verblüfft mich jetzt doch.
Liegt dort überhaupt ein Bericht eines Facharztes vor ?

Denn wie sonst sollte ein Bescheid über die Arbeitsfähigkeit überhaupt möglich sein.

Hallo Grußloser,

Person x ist vor drei Monaten an einer bösartigen Sache erkrankt und ist nach einer schweren op nun seit ca 4 Monaten krank geschrieben und bezieht Krankengeld.

So weit so gut.

Die Person hat auch in Folge der Krankheit ihren Job verloren.

Das ist schon nicht mehr so gut.

…und muss dann zur arge.

Falsch.

Wenn X krank geschrieben ist,das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird und die Krankschreibung ohne Unterbrechung weiter besteht,wird kein Amt ein Verwaltungsakt
anlaufen lassen.

Entweder werden wieder mal nicht alle Fakten auf den Tisch gelegt,oder aber wir
beenden hier den fiktiven Fall.

Nun schickt die Krankenkasse schickt ein Schreiben dass aufgrund der Begutachtung der MDK die Person wieder arbeitsfähig ist.

Das ist ein gängiger Verwaltungsakt der KK um eine weitere Zahlung des
Krankengeldes zu vermeiden.

Hier sollte X,wenn er mit der Beurteilung der Aktenlage des MDK(auch ohne persönliche
Untersuchung) nicht einverstanden ist,Widerspruch einlegen.

Hallo Grußloser,

Person x ist vor drei Monaten an einer bösartigen Sache erkrankt und ist nach einer schweren op nun seit ca 4 Monaten krank geschrieben und bezieht Krankengeld.

So weit so gut.

Die Person hat auch in Folge der Krankheit ihren Job verloren.

Das ist schon nicht mehr so gut.

…und muss dann zur arge.

Falsch.

Wenn X krank geschrieben ist,das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird und die Krankschreibung ohne Unterbrechung weiter besteht,wird kein Amt ein Verwaltungsakt
anlaufen lassen.

Entweder werden wieder mal nicht alle Fakten auf den Tisch gelegt,oder aber wir
beenden hier den fiktiven Fall.

Nun schickt die Krankenkasse schickt ein Schreiben dass aufgrund der Begutachtung der MDK die Person wieder arbeitsfähig ist.

Das ist ein gängiger Verwaltungsakt der KK um eine weitere Zahlung des
Krankengeldes zu vermeiden.

Hier sollte X,wenn er mit der Beurteilung der Aktenlage des MDK(auch ohne persönliche
Untersuchung) nicht einverstanden ist,Widerspruch einlegen.

Die Frage ist nun,bis das mir dem Widerspruch durch ist, muss die Person zur arge und sich wieder gesund melden,oder erst das Ergebnis abwarten?

Kommt darauf an.

Hat „X“ genug Geld, kann er den zeitlichen Verlauf in aller Ruhe aussitzen.Die Frage ist nur,ob das Urteil vor dem Sozialgericht zu seinen Gunsten ausgeht.

Wenn „X“ sich beim „Amt“ aber wieder gesund meldet,erst dann wird dort das
Prozedere eines „Arbeitssuchenden“ angeleiert.

Bitte
Bollfried

PS:smiley:a es aber wie erwähnt Unstimmigkeiten zum Ablauf des „Geschehens“ gibt,
kann hier wohl niemand eine treffende Aussage treffen.

Hallo Merger,

Diese Antwort verblüfft mich jetzt doch.

Warum?

Liegt dort überhaupt ein Bericht eines Facharztes vor ?

Hier wissen wir es nicht,aber in meinem Fall lag weder ein Bericht des Facharztes,der Rehaklinik(die Reha-Maßnahme war noch nicht einmal abgeschlossen),des Hausarztes
noch eine persönliche Begutachtung durch den MDK der KK vor.

Es wurde einfach nach „Aktenlage“ entschieden und erst durch erfolgreichem Wider-
spruch des Facharztes zu diesem „Gutachten“ des MDK nach „Kristallkugellage“
wurde die Ablehnung der Zahlung des Krankengeldes zurück genommen.

Denn wie sonst sollte ein Bescheid über die Arbeitsfähigkeit überhaupt möglich sein?

Die Frage stellen sich viele,die in die Mühlen der KK und deren MDK kommen.

LG Bollfried

PS:smiley:er Ablauf meiner Krankengeschichte bis zur Anerkennung einer EU-Rente
liest sich wie ein Märchenbuch.Gegen einen geringen Obolus darfst du daran teil haben.

Hallo Bollfried,

PS:smiley:er Ablauf meiner Krankengeschichte bis zur Anerkennung
einer EU-Rente
liest sich wie ein Märchenbuch.Gegen einen geringen Obolus
darfst du daran teil haben.

Nein - muss nicht sein.

Solche Geschichten höre ich öfters.
Auch deshalb ist es sinnvoll eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen um bei Bedarf wie in solchen Fällen juristischen Beistand zu haben ohne sich über die Kosten Gedanken machen zu müssen.

Gruß Merger

Hallo Merger,

Auch deshalb ist es sinnvoll eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen um bei Bedarf wie in solchen Fällen juristischen Beistand zu haben ohne sich über die Kosten Gedanken machen zu müssen.

Habe ich nicht gehabt und was hätte dies gebracht?

An der Aktenlage hätte sich nichts geändert,ein für den Patienten positives Urteil
in diesem Rechtsstreit stünde nach wie vor in den Sternen und wer kein Geld hat
diesen „auszusitzen“ gibt einfach auf.

Damit meine ich Geld,das dem Patienten „vielleicht“ zusteht(ob von der KK oder aber
vom Rententräger)er es aber nicht bekommt und nicht weiß,wie die laufenden Kosten zu begleichen sind.

Man kann darüber diskutieren,ob in diesem Fall das Amt „X“ Kosten übernimmt,
ein Verwaltungsakt in die Wege geleitet wird,Geld zum Patienten fließt und dieser
eine „Planungssicherheit“ für den weiteren Lebensabschnitt hat,sei dahin gestellt.

Auch die Rechtsschutzversicherung geht nur bis zur „Grenze“ im Streitfall,auch wenn
dem Versicherten etwas anderes sugeriert wird.

LG Bollfried

PS:Eine Rechtsschutzversicherung mag zwar in diesem Fall sinnvoll sein,
betrifft i.d.R. nur Personen,die nicht in der „Vergünstigung“ einer Prozesskostenbehilfe kommen.