Krankengeld zurückzahlen ? ? ?

Hallo

Angenommen A ist seit dem 09.02.2007 krankgeschrieben und bekommt auch kurz danach von der Krankenkasse Krankengeld.
Am 08.06.07 hat die Krankenkasse A aufgefordert eine Kur zu beantragen…Frist dafür (für die Beantragung) war der 20.08.07…welche auch eingehalten wurde.

Die Kur wurde für den 11.12.2007 bewilligt, aber nicht angetreten, da es A zur Zeit
So schlecht ging, dass ein Antreten der Kur Ihren Zustand (psychische Angsterkrankung) nur noch verschlechtert hätte. Auch der nächste Termin, der von der Krankenkasse/Rentenversicherung für die Kur vorgeschlagen wurde (der 08.01.2008) wurde nicht wahrgenommen wegen
Dieser vorher genannten schlechten psychischen Verfassung.

A hat sich am 19.12 aber schon mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt und der Rentenversicherung in einem 2-seitigem Brief erläutert, wieso es Ihr unmöglich war diese 2 von der RV gestellten Aufnahmetermine für eine Kur nicht anzutreten…und eine ambulante Kur beantragt, die auch jetzt (15.01.08) bewilligt wurde.

Nun hat A von der Krankenkasse Post bekommen in der steht, dass sie aufgrund der
fehlenden Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch das Krankengeld rückwirkend zum 21.08.07 zurückzahlen muss aufgrund vom Ablauf der gesetzten Frist kraft Gesetzes.

Desweiteren schreibt die Krankenkasse, dass ab dem 20.08.07 die Mitgliedschaft für A damit entfällt und sie auch noch die Beiträge rückwirkend zum 20.08. zurückzahlen muss.

Jetzt meine Frage:

Kann man da noch irgendwas machen? Klar…es wurden fristen gesetzt, aber die
menschliche Psyche…gerade bei einer psychischen Erkrankung kennt in Extremsituationen einfach keine Fristen bzw. wurde ja kurz nach dem 2. Termin am 08.01 auch eine Ambulante Kur bewilligt. Sollte eine Krankenkasse da nicht etwas
Feinfühligkeit zeigen und mit dem Kunden zusammenarbeiten und nicht gegen Ihn, wenn dieser gerade den Erfolg einer Bewilligung der Ambulanten Kur hat?

Gruß und schönen Tag noch

Kristofer

Hallo,
ich fürchte die Krankenkasse hat recht.
Wenn eine Kasse jemanden zur Beantragung von Reha-Massnahmen auffordert,
setzt sie ihm eine gewisse Frist (in der Regel sind das 10 Wochen).
Diese Frist wird fest terminiert. Gleichzeitig wird mit dieser Aufforderung das Gestaltungsrecht des Erkrankten eingeschränkt und der
klar und deutlich darauf aufmerksam gemacht dass er gegenüber dem
Reha-Träger ohne vorherige Einwilligung der Kasse keine Willenserklärung
abgeben oder gar den Antrag zurücknehmen darf. Verstösst er gegen
diese Auflage kann die Kasse das Krankengeld verweigern und zwar
ab dem Folgetag, der auf den festgesetzten Fristablauf folgt.
Dies war offenbar in diesem Falle so.
Gruß
Czauderna

Aber gibts da nicht irgendwelche Klauseln mit „persönlicher Härter“ oder sowas? Ich meine eine Ambulante Kur wurde ja bewilligt…keine Chance?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
rein rechtlich keine Chance, aber ich würde empfehlen so vorzugehen.
Persönlich zur Krankenkasse und mit dem zuständigen Abteilungsleiter
sprechen. Ihn auf die Besonderheit des Falle aufmerksam machen und
ihm mitteilen, dass die Rückforderung vielleicht rechtens wäre, aber doch
sehr verspätet eingegangen sei. Das Krankengeld wurde verbraucht
und es läge ja auch zweifelsfrei Arbeitsunfähigkeit vor.
Vielleicht lässt die Kasse ja mit sich reden und verweigert die Zahlung
nicht für die Vergangenheit sondern „nur“ ab Tag des Schreibens bzw.
der Mitteilung über die Rückforderung.
Was meiner Ansicht nach gar nicht geht ist das rückwirkende Ende
der Krankenversicherung. Die Kasse kann nur das Krankengeld verweigern.
Die Beitragsfreiheit als auch die Übernahme der weiteren Kosten muss
weiterhin erfolgen. Voraussetzung ist allerdings das auch die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand.
Gruß
Czauderna

Die Beitragsfreiheit als auch die Übernahme der weiteren Kosten muss
weiterhin erfolgen. Voraussetzung ist allerdings das auch die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand.

Hallo nochmal

Was meinst du mit „Übernahme der Kosten“? Die KK.Beitragskosten, die der normale Arbeitnehmer von seinem Lohn zahlen muss?

Und ja…Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum Zeitpunkt an dem die Kur nicht angetreten wurde…und eigentlich immer noch…wurde aber erst Anfang Januar wieder durch einen Arzt bestätigt.

Danke

K

Hallo,
wenn das Krankengeld verweigert wurde dann wird lediglich das
Krankengeld nicht mehr ausgezahlt - alle anderen Leistungsansprüche
bleiben erhalten.
Wegen der Beitragsfreiheit bitte direkt mit der Kasse Kontakt aufnehmen - da scheint es unterschiedliche Handhabungen zu geben.
Gruß
Czauderna