Krankengeldbemessung bei wiederholter Krankheit

Hallo Zusammen, ich bin gerade ratlos. Mein Freund hatte letzte Woche wieder einen depressiven Rückfall. Er war die letzten Jahre in einer sehr guten finanziellen geschäftlichen Position. Im Sommer 2011 hat er einen neuen (gut gestellten Job) angefangen. Leider erkrankte er im Herbst an einer schweren Depression/Panikstörung und wurde ab Oktober 2011 krankgeschrieben. Da er sich noch in der Probezeit befand, wurde er recht schnell zum Ende des Jahres 2011 gekündigt. Aufrund der fortlaufenden Krankheit hat er bis Mitte Juni 2012 dieses Krankengeld weiterhin bezogen. Nach einigen Therapien war er dann glücklich Mitte Juni einen (zwar absolut unterbezahlten, 1700 Euro brutto) neuen Job anzugehen und diese Chance zu ergreifen. Leider entpuppte sich dieser neue Job als erneuter hoher Druck und Anfang letzter Woche brach er im Büro zusammen und ist seitdem auch wieder krankgeschrieben. Gestern kam die erneute Kündigung zum Ende des Monats. Die ursprüngliche Krankheit scheint noch nicht geheilt zu sein. Wir sind gerade ratlos, da das Gehalt der letzten Monate so gering ist, dass ein mögliches fortlaufendes Krankengeld zu gering ist, um damit den Lebensunterhalt zu decken. Ein Antrag auf ALG1 kann auch nur erfolgen, wenn man arbeiten kann, heißt nicht krank ist. Primär ist natürlich aber das Ziel, dass er schnellstmöglich gesund wird. Gibt es irgendeine Möglichkeit, afgrund der wieder erfolgten Krankheit, das ursprüngliche Gehalt als Bemessungsgrundlage zu nehmen? Bzw. wenn das nicht der Fall ist, zusätzl. zu dem geringen Krankengeld andere Gelder in Anspruch zu nehmen? Ich bin über jede Hilfe dankbar! Viele Grüße MJ.

Hallo,
es gibt kein Grund zur Panik, da Ihr Freund das selbe Krankengeld weiter bekommt wie vorher.
Die Höhe des Krankengeld wir im Durchschnitt gerechnet…das wie das Arbeitslosengeld von einem Jahr berechnet wird.
Da Ihr Freund nicht einmal einen Monat gearbeitet hat, und nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann, bekommt er natürlich weiter Krankengeld, die Höhe ist Ihm ja bekannt.
Für Ihren Freund braucht man also gar keinen Grund zu suchen für das erneute Krankengeld, alles natürlich nur wenn er auf die selben Krankheit…Krankengeld bekommt.
Hoffe ich konnte helfen…falls nicht melden Sie sich einfach noch einmal.
LG
glaub nicht alles

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich glaube, in der Schilderung besteht ein Missverständnis. Mein Freund hat serwohl die letzten 2,5 Monate gearbeitet, seit Mitte Juni.
Daher glauben wir, dass dieser Job als Basis herangezogen wird?
Ich habe sogar Stellen im Internet gefunden, wo es heißt die letzten 4 Wochen werden zur Berechnung herangezogen…?

Lieben Gruß,
MJ

Guten Morgen,
ja da war ein Missverständnis, ich verstand es so das Ihr Freund nur 14 Tage gearbeitet hat.
Ich schicke Ihnen eine genaue Berechnung zu, wie es jetzt gehandhabt wird. Ich hoffe Sie kommen damit klar, da ich eine Rechenregel dabei schreibe.

Krankengeld berechnen
Bei der Krankengeld Berechnung ist das vereinbarte Monatsentgeld des vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzten Endgeltzeitraumes zugrunde zu legen. Sofern das Entgelt regelmäßig in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abweicht, werden diese Monate bei der Krankengeld Berechnung berücksichtigt und durch 90 Tage geteilt. Der ermittelte Bruttobetrag ist auf 70 % zu begrenzen. Es wird danach eine entsprechende Vergleichsberechnung mit dem Nettolohn durchgeführt, wobei dieser auf 90 % zu begrenzen ist.

Der Mitarbeiter verdient in den letzten drei Monaten ein Bruttoarbeitsentgelt von zusammen 8.754,87 €
dieses Entgelt wird durch 90 Tage dividiert,
man erhält ein tägliches Bruttoarbeitsentgelt (Regelentgelt) von 97,28€

In dem gleichen Zeitraum verdiente der Mitarbeiter ein Nettoarbeitsentgelt von zusammen 6.279,15 €
dieses Entgelt wird durch 90 Tage dividiert,
man erhält ein tägliches Nettoarbeitsentgelt (Regelentgelt) von 69,77€

Das Regelentgelt ist um den 360sten Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts,
wie z. B. Das 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung oder Jubiläumsgeld
das der Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten erhalten hat

vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
und der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat zu erhöhen.

Nach angaben des Arbeitgebers
erhielt unser Mitarbeiter einmalig gezahltes
Entgelt in den letzten 12 Monatenvon 6.602,07 €.
Demnach ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von 18,34 € (6.602,07 € : 360 Tage).

Liebe Grüße
glaub nicht alles