Guten Tag,Herr Jedermann verdiente in den letzten Monaten seines reguären Arbeitsleben 4593 Euro brutto, 2688 € netto. Danach bezog die Person Arbeitslosengeld 1548 €. Das tatsächlich monatl. ausgezahlte Krankengeld beträgt 51,38€.Das mal 30 ergibt 1541,40 € im Monat. Man sollte denken, dass 90% des letzten Nettogehalts, mindestens aber 1800 € ausgezahlt werden.
Ist nun 1541€ richtig oder 1800€, und muss die Krankenkasse evtl nachzahlen? Danke
Hallo,
§ 47b Abs 1 Satz 1 SGB V besagt:
„Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.“
Das Krankengeld entspricht - bis auf die Differenz 6,60 €/Mt - dem ALG.Die Berechnung des Krankengeldes ist daher wohl richtig.
Gruß
Zemionow
Kirchensteuer?
Aber wie ist das mit Kirchensteuer? Ist es nicht so, dass sie beim Arbeitslosengeld nicht (mehr) abgezogen wird, beim Krankengeld dagegen schon?
Hallo,
Abzüge v. Krankengeld (KG) erfolgen in Höhe des AN-Anteils f. Renten-, Arbeitslosen- und Pflegversicherung.Im Beispielfall beträgt das ausgezahlte KG 51,38 €/Tag.
D. h. vom „Brutto“-Krankengeld sind 9,95 % RV, 1,40 % AV und 0,975 % PV bereits einbehalten. In Sachsen beträgt der AG-Anteil zur PV nur 0,475 %, so dass möglicherweise ein AN-Anteil von 1,475 % in Abzug käme.
Bei Kinderlosen ist noch der Zusatzbeitrag von 0,25 % für die PV zu berücksichtigen. Es kann sein, dass dieser Zusatzbeitrag bereits das Brutto-KG mindert, da bin ich mir nicht sicher.
Steuerabzüge vom KG erfolgen nicht, die Differenz muss eine andere Ursache haben als die Kirchensteuer.
Normalerweise teilt die Krankenkasse die Höhe des KG mit und erläutert die Abzüge. Dann müsste zu klären sein, ob tatsächlich eine geringe Differenz zum ALG besteht und wenn ja, woraus sie resultiert.
Ergänzend zur Frage
Aber wie ist das mit Kirchensteuer? Ist es nicht so, dass sie
beim Arbeitslosengeld nicht (mehr) abgezogen wird,
Vom eigentlichen ALG gibt es m. W. keine direkten Abzüge. Das ALG I bezieht sich auf ein Nettoentgelt, das sog. genannte Leistungsentgelt. Dieses wird errechnet aus dem sog. Bemessungsentgelt (sozialversiche-rungspflichtiges Einkommen der letzten 12 Monate, max bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Davon werden eine Sozialversicherungs-pauschale, Lohnsteuer und Soli, m. E aber keine Kirchensteuer abgezogen. Als ALG wird der sog. tägliche Leistzungssatz zu 60 % (bei Kindern zu 67 %) täglichen Leistungsentgelt gewährt und mit 30 Tagen multipliziert. So ergibt sich der monatliche Zahlbetrag.
Beiträge zu KV/PV übernimmt die AA für die Dauer des ALG-Bezuges. AV entfällt. In der RV wird diese Zeit ggfs als Anrechnungszeit berücksichtigt.
Gruß
Zemionow
Erstmal vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Der Unterschied liegt eben bei der Berechnung des Nettoentgeltes. Das Krankengeld hängt ja auch vom Nettogehalt ab (max. 90 %) und hier wird das reale Netto genommen (also mit Kirchensteuerabzug), während beim ALG ein fiktives Netto (mittlerweile ohne Kirchensteuerabzug) genommen wird. Vom Krankengeld selber gibt es keine Abzüge mehr, aber das „Brutto-Krankengeld“ ist eben durch die Kirchensteuer bereits vermnindert worden.
Deinen Ausführungen stimme ich in vollem Umfang zu.