Hallo Experten,
brauche Eure Hilfe. Vom 16.03.03-11.05.03 habe ich Arbeitslosengeld erhalten. Bescheid war für 480 Kalendertage ausgestellt. Danach bekam ich Krankengeld. Vom 01.12.03-30.11.04 Arbeitslosengeld erhalten. Bescheid war für 423 Kalendertage ausgestellt. Danach wieder Krankengeld für die gleiche Krankheit erhalten. Nach erneuten Untersuchungen eine andere Krankheit festgestellt.
Ist dieses eine neue Krankheit auf die ich erneut vollen Anspruch auf Krankengeld erhalten würde oder nur eine Nebenerscheinung für die Krankenkasse.
Da ich laut Krankenkasse ab mitte August kein Krankengel mehr erhalten soll, rät mir diese Rente einzureichen und mich Arbeitssuchend zu melden.
Bitte um Rat ob die Krankenkasse richtig handelt und ich Rente einreichen soll.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Ist dieses eine neue Krankheit auf die ich erneut vollen
Anspruch auf Krankengeld erhalten würde oder nur eine
Nebenerscheinung für die Krankenkasse.
Hallo Anne, wenn ich das richtig versteh, ist die neue Krankheit noch während deines Krankengeldbezuges hinzugekommen. Oder? Dann schau dir mal das hier an http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/s…
Da ich laut Krankenkasse ab mitte August kein Krankengel mehr
erhalten soll, rät mir diese Rente einzureichen und mich
Arbeitssuchend zu melden.
Ich hab jetzt die Dauer deines Krankengeldes nicht nachgerechnet, aber sie beträgt 78 Wochen innerhalb 3 Jahren ab 1. Tag der AU.
Bitte um Rat ob die Krankenkasse richtig handelt und ich Rente
einreichen soll.
Wenn du nicht arbeiten kannst oder nur sehr eingeschränkt, dann kannst du ja einen Antrag stellen. Ich weiß ja nicht, ob es dir möglich ist noch in einem gewissen Umfang zu arbeiten.
MfG
-
Die KK wird auf dem Standpunkt stehen, dass durch die
„neue“ Krankheit die „alte“ Krankheit nicht erledigt ist.
Beispiel : Lange „au“ wegen Bandscheiben oder Krebs. Das
ist nicht heilbar. Somit wird K-Geld für 18 Monate gezahlt
und fertig. -
Die KK kann Dich auffordern, Rente zu beantragenoder sie
kann Dich in eine REHA schicken. -
Bei der Höhe Deiner Bezüge (waren es 480 Euro ?) spielt es
fast keine Rolle mehr, ob Du noch einige Zeit „arbeitslos
machst“, weil sich dadurch Dein Rentenanspruch nicht
wesentlich erhöht.
Damit würde die HartzIV Gesetzeslage greifen. Auf Deutsch :
befristete Erwerbsunfähigkeitsrente plus den Rest der
Grundversorgung.
Hier kommt es bei einer Bewertrung auf verschiedene Faktoren
an :
- Größe Deiner Familie, Fam-Einkommen pp. Kinder ?
- Wohnung ?
- Bundesland, Kreis ? (Optionsmodell wie Schleswig-Flensburg ?)
- Möglicher Weise kommst Du an einer vernünftigen Beratung
beieinem guten Fachanwalt nicht vorbei. Da ist wohl auch
Akteneinsicht nötig, um nachzusehen, wiedie „alte“ Krankheit
in Deiner Akte bewertet ist.
Wenn ich schreibe : „guter Fachanwalt“, dann meine ich das auch
so. Also nicht den ehemaligen Scheidungsanwalt oder den
guten Notar…
Hallo,
als Mitarbeiter einer Krankenkasse dazu folgendes:
Ich gehe davon aus dass die zweite Erkrankung hinzugetreten
ist, d.h. als du wegen der ersten Erkrankung Krankengeld
erhalten hast, trat die zweite Erkrankung hinzu. In diesem Falle
entsteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen.
An ders ist es, wenn die zweite Erkrankung alleine die
Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat - dann gibt es erneut 78 Wochen
das Krankengeld.
Die Krankenkasse kann und darf dich nicht auffordern einen
Rentenantrag zu stellen (ausgenommen Altersruhegeld) - da irrt der Lambert.
Was wir können - eine Aufforderung zur Beantragung von
Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger, wenn
uns ärztlicherseits signalisiert wird, dass die Erwerbsfähigkeit
erheblich bedroht ist oder gar nicht mehr vorliegt.
Wenn ich deinen Fall richtig deute, wurdest du nicht schriftlich
zu diesen Reha-Maßnahmen aufgefordert, sondern man hat dir
mündlich die Rentenantragstellung „empfohlen“ - lass dich nicht
darauf ein. Erst wenn man dich schriftlich auffordert diese
Massnahmen zu beantragen musst du dies tun, aber dafür hast du
erst mal 10 Wochen Zeit - auch das muss in diesem Auffroderungsschreiben stehen.
Wenn die Massnahme bewilligt ist - na, dann gehst du erst mal in
„Kur“. Solltest du aus dieser Massnahme arbeitsunfähig entlassen
werden, muss der Rentenversicherungsträger prüfen ob du die
Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt
hast - dies wird er dir mitteilen und dich bitten einen formellen
Rentenantrag zu stellen - aber auch das muss nicht das Ende sein,
soll aber fürs erste genügen.
Noch Fragen ?? - gerne !!
Gruss
Günter Czauderna