Patient X erleidet während seiner Arbeitsunfähigkeit kurz vor Ablauf des Anspruchs auf 78 Wochen Krankengeld, einen Meniscusriß mit anschließender OP.
Warum entsteht kein erneuter Anspruch auf Krankengeld bei neuer Diagnose ?
Ist ein erneuter Anspruch auf AU entstanden durch den Bezug von Krankengeld ?
Wovon wird Patient X während der Rekonvalenzzeit leben können, wenn nicht von Krankengeld ?
Endstation Harz IV ?
Hallo Prolly,
der Anspruch an die gesetzliche Krankenversicherung ist auf 18 Monate begrenzt - unabhängig davon, ob man während dieser Zeit eine weitere Krankheit / Verletzung erleidet. Da hilft einzig eine private Krankentagegeldversicherung, die bis zum Eintritt einer etwaigen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit zahlt.
Nach den 18 Monaten gibt es ohne eine entsprechende Versicherung tatsächlich nur noch Harz IV…
Ich empfehle daher unbedingt den Besuch eines Versicherungsmaklers. Weitere hilfreiche Informationen dazu findest Du bei www.youtube.de und Stichwort „Versicherungsmakler“ oder „acteamTV“
Viele Grüße
Thomas Koch
acteam interNETional
Versicherungsfachwirt
Hallo,
also meine Situation liegt schon länger zurück - die Gesetze ändern sich ja schneller als das Wetter:smile:.
Bei mir war es so, daß ich zum Arbeitsamt gehen mußte, um dort Arbeitslosengeld zu beantragen. Dieses richtete sich dann nach dem letzten Einkommen und bekam man 1 Jahr. Danach kam die nächste Stufe des ALG´s und danach eben HartzIV.
Aber wie gesagt: Ob dies heute noch so ist, kann ich nicht sagen, weil ich nicht mehr auf dem aktuellen Stand bin (wie kann man dies auch bei dem Gesetzeswusel).
LG
Hallo,
die Antwort wird dem Patienten X leider nicht gefallen.
Innerhalb von drei Jahren besteht längstens für 78 Wochen wegen derselben Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld. Auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit X eine weitere Krankheit Y hinzutritt, verlängert sich nicht die Dauer des Anspruchs von 78 Wochen. Ein erneuter Anspruch auf 78 Wochen besteht nur dann, wenn die neue Krankheit Y zum Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit Y alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit war. Eine sogenannte „hinzugetretene Krankheit“ verlängert den Anspruch auf 78 Wochen nicht. Wenn die Erwerbsfähigkeit innerhalb von 78 Wochen nicht wieder hergestellt werden kann, kommen Leistungen zulasten anderer Sozialleistungsträger in Betracht. Vor der Aussteuerung, das heißt bevor der Krankengeldanspruch endet, sollte ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden, damit keine Einkommenslücke entsteht.
Zumeist weist die Krankenkasse rechtzeitig auf die Aussteuerung hin. Häufig fordert sie den Versicherten auf, einen Reha- bzw. Rentenantrag (Erwerbsminderungsrente) zu stellen. In diesem Zusammenhang muß bedacht werden, daß die Rentenversicherung einen Rehabilitationsantrag möglicherweise in einen Rentenantrag umdeuten kann.
Die Nahtlosigkeitsregelung wird von den Arbeitsagenturen häufig nicht richtig angewendet: Lehnt die Rentenversicherung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erstmalig ab, stellt die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengelds ein, mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist nicht richtig! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst, wenn über den Rentenantrag endgültig entschieden worden ist! Der Anspruch auf nahtlose Arbeitslosengeldfortzahlung kann hier auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden
Hoffe, es hilft Mr. X weiter.
Gruß
Hier hansdelt es sich um eine Frage für einen Sozialversicherungsfachmann. Ich kannn da leider nicht wirklich weiterhelfen!
Hallo,
die Antwort hilft auf jeden Fall weiter !
Erlaube bitte eine Zusatzfrage :
Was, wenn Arzt der Krankheit X (Depression)deren Ende bestätigt und Krankheit Y (Meniscus) nachweislich zur derzeitigen Arbeitsunfähigkeit führte ?
Anmerkung :
Patientin 54 Fachkraft,ist ím April von Nürnberg nach Köln umgezogen (auf eigene Kosten)um einen Arbeitsplatz ab 1.7.anzutreten.
Pesch,
Meniscusriß war 14.6.OP am 13.7. Arbeitsplatz dahin.
Vielen Dank, Gruß Marion.
Hallo, Antwort hilft auf jeden Fall weiter.
Dennoch eine Zusatzfrage :
Krankheit X Depression kann nachweislich als abgeschlossen atestiert werden. Krankheit Y Meniscusriß ist alleinige Ursache für erneute Arbeitsunfähigkeit.
Krankmeldung mit neuer Diagnose wurde auf Rat des erstbehandelnden Arztes der BKK zugesendet.
Anmerkung :
Patient war im April von N. nach K. gezogen (auf eigene Kosten) um ab Juli eine Stelle anzutreten.
Dumm gelaufen !
Vielen Dank für die Info, Gruß Marion 54.
Vielen Dank, die Antwort ist hilfreich. LG Marion
Hallo Marion,
tja, jetzt wird’s noch komplizierter
Von derselben Krankheit spricht man solange, wie die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zur Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Ist die Krankheit X aber definitiv ausgeheilt und tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit in diesem Sinne vor. Dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde.
In diesem Fall besteht ein erneuter Anspruch auf 78 Wochen Leistungsdauer Krankengeld.
Die Leistungsdauer von längstens 78 Wochen setzt jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld voraus.
Beispiel:
Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung 30.06.2010
Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V 30.06.2010
Beginn der Arbeitsunfähigkeit Krankheit Y 14.06.2010
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Krankheit Y (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) 14.06.2010
=> Anspruch auf Krankengeld
Mit die größte Problematik sehe ich darin, den Nachweis zu führen, dass die Krankheit X nicht mehr BEHANDLUNGSBEDÜRFTIG ist, insbesondere, wenn es sich um eine psychische Krankheit handelt. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse (=KK) die Beweispflicht zu führen hat, dass die Krankheit weiterhin behandlungsbedürftig ist. In der Regel erfolgt dies durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (=MDK).
Hat Patient X schon bei der zuständigen KK vorgesprochen? Wenn nein, bitte umgehend dort melden und den Sachverhalt schildern.
Schöne Grüße aus dem Allgäu
Noch eine Anmerkung, die für Mr. X noch von Bedeutung sein könnte:
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt grds. mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, beginnt die Mitgliedschaft mit der Entgeltzahlung. Die Mitgliedschaft beginnt also auch ohne tatsächliche Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht.
Im Falle von Mr. X würde - einen Entgeltforzahlungsanspruch vorausgesetzt - die Mitgliedschaft am 01.07.2010 beginnen.
Gruß
Hallo,
werde mit den Infos nun bei der KK vorsprechen.
Es ist immer sinnvoller, sich vorab informiert zu haben.
Ganz herzlichen Dank an dieser Stelle mit der Bitte mich später nochmals mit neuen Fakten an Dich wenden zu dürfen.
Ein sonniges Wochenende wünscht Marion.
kann leider nicht helfen. Liebe grüße.
Kann ich leider nichts beitragen, da ich ösi bin
LG
Karl