Ganz kurz: eine männliche Person arbeitet als Lagerist, muß so ca.40kg Blöcke schleppen, sehr oft gebückt arbeiten. ende Mai 2012 Festtellung eines Bandscheibenvorfalls in der Halswirbelsäule, dadurch rechter Zeigefinger sehr berührungsempfindlich… Okay, irgendwann Vorstellung beim MDK . MDK sagt: kann arbeiten , Facharzt sagt: nicht mehr als 5kg heben, keine „Zwangshaltung“ (z.B. gebückt arbeiten) also: Widerspruch. Kasse zahlt weiter Krankengeld, erneute MDK Prüfung mit dem selben Ergebniss. Erneuter Widerspruch. Erneute Ablehnung! Kasse stellt Zahlung ein, da MDK sagt: arbeiten. Facharzt sagt: nicht in dem Job. NOCH ist er nicht gekündigt! ER weiter nicht arbeitsfähig, aber wovon nun leben? An wen kann man sich wenden??
Wäre dankbar für hilfreiche Antworten!!!
LG
Hallo,
nun, so wie gerschildert kommt es auf den „längeren Atem“ an. Wenn die Kasse die Krankengeldzahlung einstellt aufgrund einesMDK-Gutachtens bei einem Arbeitnehmer, dann bleibt dem nichts anderes übrig als am nächsten Tag arbeiten zu gehen und wenn das nicht geht, dann schreibt ihn der behandelnde Arzt wieder Arbeitsunfähig und das „Gutachten“ des MDK. ist erst mal ziemlich wertlos für die Kasse, da es sich um einen neuen Fall handelt. Liegt denn tatsächlich ein richtiges Gutachten des MDK. vor - das bezweifle ich schon, denn sonst hätte der behandelnde Arzt doch sicherlich dieses Gutachten eingesehen und ihm beim Widerspruch geholfen. Der entscheidende Faktor in diesem Fall istr dein Arzt, der sollte soviel Mumm haben um sich gegen den MDK durchzusetzen, zumindest sollte er, genau wie der Versicherte auch auf eine körperliche Begutachtung durch den MDK. pochen.
Gruss
Czauderna
Zweitgutachten
Hallo,
Hallo Günter,
Liegt denn tatsächlich ein richtiges Gutachten
des MDK. vor - das bezweifle ich schon, denn sonst hätte der
behandelnde Arzt doch sicherlich dieses Gutachten eingesehen
und ihm beim Widerspruch geholfen. Der entscheidende Faktor in
diesem Fall istr dein Arzt, der sollte soviel Mumm haben
Das haben viele Ärzte leider nicht und speisen ihre Patienten mit Sprüchen a la „Ober sticht Unter“ ab.
um
sich gegen den MDK durchzusetzen, zumindest sollte er, genau
wie der Versicherte auch auf eine körperliche Begutachtung
durch den MDK. pochen.
In allen mir bekannten Fällen war eine körperliche Begutachtung nicht nötig.
Es hat nämlich idR gereicht, wenn im vorgeschriebenen Verfahren lt. ABBA 2004, Nr. 6.2
http://www.mdk.de/321.htm
bei Nichteinigung zwischen Arzt/Patient und Erstgutachter sich ein Facharzt als Zweitgutachter die Akte angesehen hat.
Ich habe schon erlebt, daß als Erstgutachter Urologen psychiatrische Erkrankungen überprüften oder Psychiater zu orthopädischen Sachverhalten „begutachteten“.
Gruss
&Tschüß
Czauderna
Wolfgang