Krankengeldzahlung bei Zeitarbeit

Hallo,
Meine Tochter steht nach 4 wöchiger Arbeitslosigkeit im Arbeitsverhältniss bei einem "PERSONALDIENSTLEISTER.(mit Arbeitsvertrag)
Hier wurde sie zu einem Unternehmen in der Textilbranche vermittelt.
Nach dem ersten Beschäftigungstag stellte meine Tochter heftigen Juckreiz und Hautausschlag fest.
Der Hautarzt bestätigte als Ursache eine Unverträglichkeit evtl.aus dieser Tätigkeit herführend .
Meine Tochter wurde für 1 Woche AU geschrieben und am 3… Tag war schon wieder alles gut.
Nun behauptet jedoch diese Zeitarbeitsfirma das Sie nach so kurzer Beschäftigungszeit nicht für die Krankengeldzahlung zuständig sei sondern die Krankenkasse.
Diese wiederum verneint und gibt an erst nach 10 Wochen Beschäftigungszeit zuständig zu sein. Ihr Rat : Kündigen lassen und als „gesund“ bei AfA arbeitsuchend zu melden.
Die Agentur für Arbeit gibt an solange ein Beschäftigungsverhältnis bestehe sei Sie nicht Zahlungspflichtig sondern der Arbeitgeber.
Der A.G. versprach sich um einen anderen Einsatzort zu kümmern was aber evtl. eine Woche dauern könnte.
Frage. Wer ist denn nun für die Krankengeldzahlung für die Zeit der AU zuständig?
           Wer ist für die Zeit einer Suche nach einem neuen Einsatzort „Zahlungspflichtig“?

Danke für hilfreiche Tips

Hallo,

so wie ich es verstanden habe ist sie erst 10 Tage beschäftigt?

Auskunft hierzu kann hier die Krankenkasse geben, einfach anrufen.

LG
Time-Sklave

Hallo,

die Krankenkasse muss Krankengeld bei einer AU während der ersten 28 Beschäftigungstage bei einer neuen Arbeitsaufnahme bezahlen. Der neue Arbeitgeber dann ab dem 29 bis zum 42 Tag, danach wieder die Krankenkasse.
Die hier genannte Tagesregelung trifft nur auf Ihren Sachverhalt zu, da Neubeschäftigung.

Zahlungsprflichtig ist der Arbeitgeber, sofern keine AU vorliegt.

Die Krankenkasse ist zuständig. Siehe hier:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.
Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.
Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Hallo Time-Sklave

Meine Tochter stand erst 1 Tag im Beschäftigungsverhältnis und wurde am 2. Tag AU geschrieben.

Wenn die Krankenkasse hier zuständig ist, diese aber verneint, (was sie auch tut, mündlich),was ist zu tun??

Anm. deshalb auch der Ratschlag von AOK" gesundschreiben lassen und bei AfA. arbeitsuchend melden"

Gruß

Hallo Dietmar Richter,

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das war mir bekannt, und ist ja auch schriftlich nachweisbar.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit

Auch das war mir zumindest im groben klar, nur die genaue Wartefrist war mir nicht bekannt. Allerdings wäre es für „hafimann“ hilfreich (und für mich interessant) wenn du auch dafür eine offizielle Quelle verlinken würdest. Im §3 EFZG konnte ich dazu keine Angabe finden.

Gruß
N.N

Moin,

Auch das war mir zumindest im groben klar, nur die genaue
Wartefrist war mir nicht bekannt. Allerdings wäre es für
„hafimann“ hilfreich (und für mich interessant) wenn du auch
dafür eine offizielle Quelle verlinken würdest. Im §3 EFZG
konnte ich dazu keine Angabe finden.

Was ist denn an

„Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses“

unverständlich?

Gruß

TET

Hallo Hafimann,

ein Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma in der Bundesrepublik Deutschland ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag, deshalb ist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Zeitarbeitsfirma in der gesetzlichen Pflicht.

Nun ist die Krankheit leider in den ersten Tagen aufgetaucht, deshalb lesen Sie bitte sehr genau die Klauseln des (Zeit-)arbeitsvertrages und erkundigen sich dann, ob diese den Gesetzen und Arbeitsgerichtsurteilen entsprechen.

Ich bin der Meinung, dass mit der Au-Bescheinigung gute Aussichten auf Lohnfortzahlung durch die Zeitarbeitsfirma bestehen sollten. Das würde den Arbeitsgesetzen und den Gepflogenheiten normaler Unternehmen entsprechen.

Meiner Meinung nach geht es nicht um Krankengeld, sondern um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ihre Krankenkasse hat recht, wenn sie sich da - noch - nicht für zuständig erklärt, denn Krankengeld der Krankenkasse gibts erst nach ein paar Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Von der Krankenkasse würde ich mir allerdings keinen Rat erteilen lassen wegen Kündigung oder Ähnlichem, die sind für Krankheit zuständig, nicht für Karriereplanung.

Arbeitslos melden müssen Sie sich nur, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder Ihnen eine Kündigung droht.

Bis zum Austritt aus der Zeitarbeitsfirma müssen Sie sich dort arbeitsunfähig oder eben einsatzfähig melden und diese Firma muss Ihnen einen Arbeits-Einsatz anbieten oder Lohnfortzahlung gewähren, wenn ein juristisch gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

Alles Gute trotz dem Ärger, Wimm