Krankenhaus-Zusatzversicherung

Hallo,

ich möchte für mein Kind (2 Monate alt) eine Zusatzversicherung abschließen um im Krankenhaus eine Behandlung durch einen „Chefarzt“ zu erhalten und dass ebenfalls ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (evtl. Einzelzimmer) bleiben kann.

Da mein Kind einen Herzklappenfehler hat der innerhalb der nächsten 2-3 Monate operiert werden muss, möchte ich wissen, ob einen Versicherer eine solche Zusatzversicherung überhaupt annimmt. Oder tritt eine Versicherung nur dann ein, wenn noch kein bevorstehender Krankenhausaufenthalt bekannt ist (analog den Rechtschutzversicherungen).

Welche Versicherung könnt ihr empfehlen und worauf sollte man vor Abschluss achten?

Für sämtliche Tipps die möglichst schnell gepostet werden bin ich schon mal sehr dankbar.

Gruß
Roland

Hallo Roland,

mit ziemlich hoher Sicherheit wirst Du keine Zusatzvers. für Dein ‚krankes‘ Kind bekommen…die Versicherungsexperten werden das bestimmt bestätigen können. …genauso wie bei einer Rechtschutzversicherung, usw. Kein Versicherer versichert ein ‚brennendes Haus‘.

Bei Krankenhauszusatzversicherungen wird auf jeden Fall nach gesundheitlichen Problemen gefragt…war bei meiner Zusatzvers. so.

Gruß
Sarah

Hallo,

ich möchte für mein Kind (2 Monate alt) eine
Zusatzversicherung abschließen um im Krankenhaus eine
Behandlung durch einen „Chefarzt“ zu erhalten und dass
ebenfalls ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (evtl.
Einzelzimmer) bleiben kann.

Besteht für dich oder deine Frau eine private Krankenversicherung für den stationärn Bereich?? Denn in § 2 Absatz 2 steht: Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit wenn für das Elternteil mind. 3 Monate eine gleichwertige Versicherung bestanden hat!!!

Beachte bitte die Meldefrist von 2 Monaten nach der gGeburt des Kindes.

Sonst keine Möglichkeit.

Gruß
Martin

Hallo Sarah,
doch… gibt es! Nur wissen es die wenigsten meiner Kollegen.
Und davon kann man dann leben!*g*
Ich habe zwei KV´s die einen Kontrahierungszwang haben. Das soll nicht heißen, dass kein Risikozuschlag erhoben wird, wenn es nötig ist.

Grüße
Raimund

Hi,

zur Versicherung kann ich nicht soviel sagen - aber der Punkt mit dem Verbleib der Eltern im Krankenhaus: in der Kinderklinik Augsburg könne Eltern kostenlos und ohne zusätzliche Versicherung bei Ihren Kindern bleiben. Kleine Einschränkung: solange „Einzelzimmer“ (Bett für’s Kind und die Mutter) frei sind gemeinsam; sollten keine „Einzelzimmer“ frei sein kann die Mutter dennoch bleiben, schläft aber dann mit anderen Müttern gemeinsam ein paar Zimmer weiter.

Hoffe es hilft.

Alles Gute,
Max

Hallo Roland,

soweit der Kontrahierungszwang der Kindernachversicherung nicht greift - keine!

Nach der Operation - denke ich - wirst Du frühestens nach 6-12 Monaten einen Vertrag abschließen können. Dieser wird dann mit Leistungsausschluss ausgestattet sein!

Keine Möglichkeit, weil der Preis eines solchen Vertrages (4-6 Euro) in keiner Relation zu dem Risiko Deines Kindes steht. Daher auch keine Risikozuschläge.

Tut mir leid, aber ich ssehe keine Möglichkeit.

Alles Gute für das, was vor Euch liegt
Thorulf Müller

Hallo Raimund,

und bei Beiden gilt § 2 MB/KK - kein Versicherungschutz für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Vertrages eingetreten sind und andauern!

Oder über GV Konstrukktion - Leistungsausschluß!

Viele Grüße
Thorulf Müller

hallo Thorulf,
nein, so stimmt das nicht. Wenn der Versicherungswillige die Vorerkrankung angibt, und das ist dringend angeraten, dann fließt dies in die Bewertung des Risikos mit ein. So wie jede Vorerkranklung.
Nun heißt Kontrahierungszwang natürlich nicht, dass kein Risikozuschlag oder evtl. sogar leistungsausschluss möglich ist. Es kann natürlich sein, dass bei dementsprechender Vorerkrankung ein hoher Risikozuschlag verlangt wird. Oder, wie ich es jetzt gerade hatte, eine der beiden für eine bestimmte Erkrankung einen leistungsausschluss festlegte… was der Kunde natürlich in diesem Fall nicht akzeptierte.

Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

wir sprechen von einem Herzklappenfehler der Operstionsbedürftig ist und die Operation ist angeraten.

Du hast gesagt, Du kennst Versicherer die das versichern, nur Deine Kollegen nicht.

Ich habe Dir gesagt, dass bei Krankenversicherungen ohne Gesundheitsfragen oder mit eingeschränkten Gesundheitsfragen der § 2 zur Anwendung kommen kann oder Leistungsausschlüsse (versicherungsmedizinische Erschwerung) möglich sind.

Was willst Du mir und uns nun sagen?

Kannst Du das Kind versichern (ohne LA! und ohne § 2) oder nicht?

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Raimund,

wir sprechen von einem Herzklappenfehler der
Operstionsbedürftig ist und die Operation ist angeraten.

Du hast gesagt, Du kennst Versicherer die das versichern, nur
Deine Kollegen nicht.

kleine Korrektur: dass sie es nicht können, das habe ich nicht gesagt. Ich meinte damit, dass die meisten den Weg nicht kennen.

Ich habe Dir gesagt, dass bei Krankenversicherungen ohne
Gesundheitsfragen oder mit eingeschränkten Gesundheitsfragen
der § 2 zur Anwendung kommen kann oder Leistungsausschlüsse
(versicherungsmedizinische Erschwerung) möglich sind.

Da haben wir uns missverstanden. Ich dachte, Du sagst, es gäbe keine Möglichkeit, prinzipiell.
Die Risikobeurteilung lässt sich keine Gesellschaft nehmen, auch nicht bei Kontrahierungszwang.

Kannst Du das Kind versichern (ohne LA! und ohne § 2) oder
nicht?

Das käme immer auf einen Versuch an. Ich habe schon eine Kundin versichern können, der eine schwere Vorerkrankung hatte, die bei allen anderen nie angenommen würde (Brustkrebs). Allerdings kam eine heftiger Risikozuschlag dazu.

Grüße
Raimund