hallo,
wenn man (hartz4-empfänger) 2009 ins krankenhaus kam, wegen einer überweisung (schwangerschaftsdiabetes) und vom arzt noch gesagt bekommt, dass es nix kostet (wegen SS) und nach dem aufenthalt ein brief (kostenrechnung kh-aufenthalt) bekam - dieses mit der damaligen „bkk-gesundheit“ geklärt hatte …
aber nun (nach 4 jahren) einen brief von der dak-versicherung (hatte in der zw.zeit mit bkk-gesundheit fusioniert) bekommt und diese aufs neue die kosten einglagt (zahlung binnen 2 wochen) …
muss man da zahlen?
hätte man das schon vor 4 jahren gewusst, so hätte man einen härteantrag stellen können wegen hartz4 (heute immer noch h4-empfänger)!
wer weiss was? wie sollte man sich verhalten?
lg und danke!
Hallo,
welcher Euro-Betrag wird denn da gefordert und um welche Kosten geht es denn? Ohne diese Angaben diskutieren wir im „Nirgendwo“.
si
Hallo,
welcher Euro-Betrag wird denn da gefordert und um welche
Kosten geht es denn?
Wie wäre es mit Lesen? Steht doch im UP
Ohne diese Angaben diskutieren wir im
„Nirgendwo“.
Und was macht es für einen Unterschied, ob 10,00 € oder 50,00 € gefordert werden?
150 euro für kostenbeteidigung (vom gesetzgeber eingeführt)!
Hallo,
es macht schon einen Unterschied, ob man 10 € oder 50 € vor dem Sozialgericht einklagen müsste, oder etwa nicht?
Hallo,
es macht schon einen Unterschied, ob man 10 € oder 50 € vor
dem Sozialgericht einklagen müsste, oder etwa nicht?
Ja? welchen denn?
Falls die Verjährung 3 Jahre beträgt:
Kosten entstanden in 2009
Verjährungsfrist beginnt 01.01.2010.
Verjährungsfrist endet 31.12.2012.
Am 01.01.2013 ist das Ganze verjährt.
Gibt zwar kleinere Hacken:
Sind es überhaupt 3 Jahre?
Hat zwischendurch irgend etwas das Ganze gehemmt(Kam wirklich das vorletzte Schriftstück in 2009 und das letzte Schriftstück in 2013?)?
Da, wie Engelchen! bemerkte die Verjährung nicht eingetreten ist weil sie 4 Jahre beträgt die nächste Frage:
dieses mit der damaligen „bkk-gesundheit“ geklärt hatte …
Gibt es darüber etwas schriftliches?
zur kenntnisnahme:
aufenthalt im kh bis mitte juli 2009 (15 tage)
unterlagen bzw.schriftliches ist nicht auffindbar!
Hallo,
was spricht dagegen, mal mit der KK zu telefonieren und nachzufragen, warum die nochmal das Geld haben wollen, wenn man vorher von der Zuzahlung befreit war?
Vielleicht haben die ja auch einen Übertragungsfehler gemacht und wissen nicht, daß man in der Zeit des Krankenhaus-Aufenthaltes in Hartz IV war?
Dann genügt es, den Bewilligungsbescheid von damals nochmal an die Krankenkasse zu schicken.
Und nebenbei: ein Leitz-Ordner und ein Locher kosten nicht die Welt, warum kann man sowas nicht aufheben? Alles was irgendwie mit Rente, Beruf, Hartz IV zusammenhängt, sollte ein Leben lang aufbewahrt werden!
Grüße
miamei
es wurde mit der kk telefonisch gesprochen!
die dak besteht auf die kosten (egal, was damals war!)!!!
die haben eine offene rechnung gefunden und nun soll sie fällig sein!
ein widerspruch müsste doch auf jedenfall der richtige 1. schritt nun sein, oder?
ein widerspruch müsste doch auf jedenfall der richtige 1.
schritt nun sein, oder?
Ja, nur sollte der bereits am Anfang gut begründet sein. Idealerweise indem man ein Schreiben beilegt in dem Sinn gemäß steht: Krankasse verzichtet auf Betrag x für Leistung y weil Begründung z. Unterschrieben von Krankenkassenmitarbeiter.
Alternativ: Dem aktuellen Mitarbeiter die Situation exakt so erklären wie dem alten Mitarbeiter damals, nur eben schriftlich. Kopie des Bescheides damals idealerweise als Kopie dabei.
Hallo,
also, Versicherungsleistungen verjähren 4 Jahre nach Entstehung, d.h.2009 verjährt am 31.12.2013. Was hier nachträglich angefordert wird scheint der Eigenanteil von 15 Tagen Krankenhausaufenthalt zu sein, wenn es nicht so ist, um was für einen Eigenanteil bei einer Krankenhausbehandlung soll es sich dann sonst handeln.
Zahlen muss man diesen Eigenanteil nicht, wenn mach aufgrund der HGärtefallregelung nach § 62 SGB V. davon befreit ist. Auch wenn man ALG-2 bezieht ist man nicht automatisch davon befreit sondern das geht nur auf Antrag - dabei wird die zumutbare Eigenbelastung pro Kalenderjahr, das sind 2% und ca. 88,00 € berücksichtigt.
Konkret, wenn das für 2009 nicht bei der BKK_Gesundheit gemacht wurde, dann besteht die Forderung dem Grunde nach erst einmal zu Recht.
Es ist aber möglich, diese „Befreiung“ nach der Härtefallregelung auch heute noch für das Jahr 2009 zu beantragen. Dazu sollte man sich mit der Kasse in Verbindung setzen und einen entsprechendes Antragsformular anfordern. Zusammen mit diesem Antrag werden dann alle Zuzahlungsbelege aus diesem Jahr eingereicht (dazu gehöhren auch u.a. die Nachweise über die gezahlte Praxisgebühr) und der Nachweis über das ALG-2. Auch das ist noch nicht verjährt.
Wenn da nix mehr vorhanden ist ausser der Forderung über die 150,00 €, so kann doch ggf. die Minderung (150,00 € abzgl. 88,00 €) erreicht werden.
Gruss
Czauderna
Hallo,
wieso Sozialgericht?
Reden wir hier nicht von einer Behörde, die Bescheide im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt?
VG
EK
Hallo,
wieso Sozialgericht?
Hi,
keine Ahnung, kam nicht von mir.
Gruß
Tina