Hat die Krankenkasse einen Anspruch gegen den Fahrer eines Fortbewegungsmittels (Kfz, Lkw, Boot, was auch immer) der angetrunken jemanden mitnimmt, der wiederum um die Angetrunkenheit weiß und vorher mündlich einen Haftungsausschluß vereinbart auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und etwaiger Folgeschäden (dauernde Rückenschmerzen, Rente, was auch immer)?
Rein zivilrechtlich würde ich sagen allenfalls in Höhe von 50% wegen Mitverschuldens, war er zB auch nicht angeschnallt noch weniger. Aber auch das würde ich eigentlich ablehnen, denn „wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um“. Wenn ich weiß, dass ich nur mitgenommen werde, wenn der andere nicht haftet und mich drauf einlasse, hab ich auch keinen Anspruch gegen den Schädiger, der an die Krankenkasse übergehen könnte.
Oder gibts vielleicht auch Besonderheiten in SGB… ?
also die Krankenkasse kann Behandlungskosten etc. vom Schädiger zurückverlangen. I.d.R. wird aber die KFZ Haftpflicht des Schädigers einspringen, da es sich um einen Personenschaden handelt. Der angesprochene Haftungsverzicht ist m.E. nicht „rechtskräftig“.
Die Folgekosten (Rente,…) werden ebenfalls von der Haftpflichtversicherung übernommen. Gebühren wie Bsp.: Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen, Krankenhaustagegeld muss in diesem Fall der Geschädigte zivilrechtlich gegen den Verursacher einklagen.
Die Versicherung hat wiederum die Möglichkeit beim Verursacher Regress zu holen (bis 5.000 €), da gegen eine Obliegenheit (Trunkenheitsfahrt) verstoßen wurde.
Hier bedarf es keinem Auszug aus dem SGB. Die Krankenversicherung hat nach BGB einen Anspruch auf Zahlung der Leistungen, da der Verursacher in unbegrenzter Höhe haftet.
Hallo,
es gibt sog. „Teilungsabkommen“, d.h. wenn der Krankenkasse aufgrund eines Unfalls Kosten entstehen und es einen Unfallbeteiligten mit einer Haftpflichtversicherung gibt, dann erhält die Krankenkasse im Rahmen dieser Teilungsabkommen eine pauschale Zahlung. Die „Schuldfrage“ spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Liegt dagegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, dann kann die Kasse die gesamten Behandlungskosten geltend machen - entweder beim Verursacher selbst oder bei seiner Haftpflichtversicherung.
Gruß
Czauderna
Es gibt in diesem fiktiven Sachverhalt aber mal keinen Haftpflichtversicherer, meinetwegen weil man ohne Versicherungsschutz gefahren ist oder weil man zB beim Boot, keine braucht.
Es spielt sich also nur im Drei-Personen-Verhältnis ab. Auf Schädigerseite steht nur einer.
Wieso sollte der Verzicht nicht wirksam sein? Vertrag zu Lasten Dritter oder sowas in die Richtung?
die Ansprüche des Geschädigten gehen gesetzlich auf die Krankenkasse oder Rentenversicherung über (§ 116 SGB X). Sie gehen aber nur in der Höhe über, wie der Geschädigte sie hat. Liegt also ein Mitverschulden vor, dann muss sich die KK das ebenfalls anrechnen lassen. Zur Vereinfachnung gibt es Teiluungsabkommen wie Günther das bereits schrieb. Hier wird der Verschuldensanteil nicht geprüft, sondern die Kosten werden mit einer Quote geteilt, je nach Haftungsgrundlage (Verschuldens- oder Gefährdungshaftung).