Liebe/-r Experte/-in,
ich bin momentan freiberuflich tätig und schwanger. Nun habe ich festgestellt, dass ich als freiwillig Versicherte während der Elterngeldzeit nicht von der Beitragspflicht befreit bin, sondern wohl den Mindestbeitrag von 136,50 € von meinem kläglichen Elterngeld abzweigen müßte. Um dem aus dem Weg zu gehen überlege ich, ob mein Freund mich auf Mididjob-Basis in seinem kleinen Unternehmen beschäftigt, damit ich dann in der Elterngeldzeit beitragsfrei versichert bin. nun meien Frage, wie lange vor Beginn des Mutterschutzes muss ich diese Mididjob-Tätigkeit bei meinem Freund aufnehmen?
Wenn mir Jemand mit Infos helfen könnte wäre ich sehr, sehr dankbar!
Grüße von Jannah
Hallo Jannah,
der Minijob löst leider keine Versicherungspflicht aus, das bedeutet, dass der freiwillige Beitrag zur Krankenversicherung trotzdem zu entrichten ist. Damit der freiwillige Beitrag entfällt, müssten Sie eine Tätigkeit aufnehmen, bei der Sie mindestens 400,01 € verdienen. Allerdings wären dann von diesem Betrag nicht nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sondern auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Falls Sie sich für diese Version entscheiden, kann ich gerne noch weitere Infos liefern. Eine perfekte Lösung für dieses Problem gibt es nicht. Die 136,50 € sind zwar nicht wenig, aber Sie können Ihr Kind nach der Geburt kostenfrei mitversichern.
Viele Grüße - Nicole
Hallo Nicole,
danke erstmal für die schnelle Antwort. Mich würde noch interessieren, wenn ich mich dafür entscheide, für z.B. 410,- angestellt zu sein, wie lange vor dem Mutterschutz müßte ich diese Tätigkeit aufnehmen? Und wäre dann mein Kind in der Elterngeldzeit auch kostenfrei bei mir mitversichert?
Interessant wäre auch noch, wann könnte das Arbeitsverhältnis enden?
Vielleicht können Sie mir nochmal weiterhelfen, vielen Dank und mit vielen Grüßen Jannah
Hi,
ich muss zugeben, dass ich nicht weiß, was mit Mididjob-Tätigkeit gemeint sein soll.
Sollte es sich hierbei um einen Minijob mit einem max.Brutto von 400 Euro monatlich handeln, ist dieser nicht versicherungspflichtig und Dir ist nicht geholfen, da Du auf dieser Grundlage weder in der Tätigkeitszeit noch im Mutterschutz versichert bist.
Ist es eine Tätigkeit über 400 Euro/monatl., entsteht Versicherungspflicht ab 1.Tag der Arbeitsaufnahme und der Arbeitgeber hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von Deinem Brutto aus berechnet an die Krankenkasse abzuführen, wobei der Arbeitnehmeranteil Dir von Deinem Brutto abgezogen wird, der Arbeitgeberanteil wird vom Arbeitergeber gezahlt.
Wichtig dabei wäre aber, dass wenn Du dem Grunde nach noch weiterhin selbständig bleibst (z.Bsp.weiter angemeldetes Gewerbe oder weiterhin Aufträge in der freiberuflichen Tätigkeit), dass die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung überwiegt (Arbeitsstunden und Einkommen daraus)und Du keine eigenen Arbeitnehmer in Deiner selbständigen Tätigkeit hast. Ruht Deine Selbständigkeit, gibt es keine Probleme, Du meldest das Deiner Krankenkasse und Deine freiwillige Versicherung als Selbständige endet; Dein Freund meldet Dich als Arbeitnehmer an und Du bist pflichtversichert.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem festgelegten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben im Regelfall während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Daraus resultiert, dass Du auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis vor dem Beginnen der Mutterschutzfrist beginnen lassen solltest. Da Du nicht weißt, ob sich Dein Kind an der errechneten Geburtstermin hält und damit der Mutterschutz rückwirkend 6 Wochen davor beginnt, würde ich den Beginn der Arbeitsaufnahme nicht zu knapp legen.
Solltest Du jedoch vorhaben, sowieso irgendwann mal Deinen Freund zu heiraten und dieser auch noch Mitglied einer gesetzlichen Kasse sein, dann wäre es eine Überlegung wert, die Hochzeit vorzuziehen. Denn als Ehefrau bist Du beitragsfrei in seiner Familienversicherung, und alle Kinder, die da noch kommen mögen auch!
Ich wünsche alles Gute!
Feffi Kunterbunt
Hallo zurück,
wenn Sie bedenken, dass die Schutzfrist 6 Wochen vor der Geburt beginnt, würde ich die Tätigkeit mindestens 3 - 4 Monate vor der Geburt aufnehmen, allerdings gibt es hierfür keine gesetzliche Regelung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre Krankenkasse prüfen wird, ob Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit weiterhin ausüben. Wenn ja, erfolgt eine Prüfung, ob diese haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. In Ihrem Fall sollte die Prüfung nebenberuflich ausfallen. D. h. die freiberufliche Tätigleit muss in der Woche unter 18 Stunden und an weniger Stunden als das Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden und das Einkommen darf das Einkommen aus der Beschäftigung um weniger als 30 % übersteigen. Auch hier gibt es keine festen gesetzlichen Regelungen, sondern alles ist allgemeine Rechtsprechung.
Solange Sie in dem Beschäftigungsverhältnis stehen haben Sie Anspruch auf Elternzeit und die Mitgliedschaft wird beitragsfrei durchgeführt. Bitte achten Sie auch hier wieder darauf, dass die freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, in dem Sie z. B. angeben, dass Ihr Lebensunterhalt hauptsächlich durch Ihren Freund sichergestellt wird. Sobald das Beschäftigungsverhältnis endet, endet auch Ihre beitragsfreie Mitgliedschaft.
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist immer kostenfrei und solange Sie nicht verheiratet sind, an keine Voraussetzungen geknüpft.
Bei weiteren Fragen… gern.
Nicole
Hallo Jannah,
Deine Informationen sind nicht ganz korrekt. Freiwillige Mitglieder sind während des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Elterngeld sehr wohl beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass Du keine anderen Einnahmen ausser erst das Mutterschaftsgeld und danach das Elterngeld beziehst. Also nicht mehr freiberuflich tätig bist. Erst nach Ende des Elterngeldbezuges würde der Mindestbeitrag in der freiwilligen Versicherung anfallen. Dann könntest Du einen Midijob bei Deinem Freund aufnehmen…
Lieben Gruß
Tabea
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe! Leider ist mein Freund privat versichert, das erschwert das ganze erheblich…
Vielen Dank!
Hallo Jannah,
das mit dem Midijob ist eine gute Idee. Dann würdest du nicht nur in der Elternzeit beitragsfrei versichert, sondern sogar in den 6 Wochen vor und den 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen) von der Krankenkasse Mutterschaftgeld bekommen und die Differenz zum Nett von deinem Arbeitgeber (der die Kosten hierfür ebenfalls von der Krankenkasse zurück bekommt). Stichtag für die Versicherung ist der Tag des Schutzfristbeginns (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag). Ich würde aber die Beschäftigung so ca. 2-3 Monate vorher beginnen lassen, damit es einigermaßen glaubwürdig aussieht und eine konkrete Begründung und Tätigkeit parat halten, falls die Kasse so clever ist nachzufragen. Aber rechtlich ist das absolut sauber… die Kasse kann nichts dagegen tun.
Einen Stolperstein gibt es aber: deine freiberufliche Tätigkeit darf zeitlich- und finanziell nicht im Vordergrund stehen, wenn du beschäftigt bist. Sonst spricht man von einer sog. „hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit“, die die „Versicherungspflicht“ aus dem Midijob ausschließen würde, d.h. du würdest nicht versichert. Sprich: du solltest dein Gewerbe abmelden und/oder deine Arbeitszeit deutlich reduzieren. Wenn ein Gewerbe angemeldet ist: mindestens eine Ummeldung beim Gewerbeamt in eine „Nebengewerbe“ vornehmen. Darüber bekommst du dann eine Becheinigung und kannst sei ggf. bei der Kasse vorlegen, hast also etwas in der Hand. Kriterien für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit sind unter anderem auch:
- Arbeitszeit mehr als 18 Std. pro Woche
- angemeldetes Hauptgewerbe
- ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
- mehrere Mini-Jobber, die zusammen mehr als 400 EUR bekommen.
Das solltest du also alles unbedingt vermeiden.
Bei der Gehaltsfrage: nicht nur knapp über 400 EUR (so 700 EUR wären schon gut) gehen… sonst könnte die Kasse eine sog. „familienhafte Mitarbeit“ im Familienbetrieb prüfen… was wiederum die Versicherung ausschließen würde. Dein freund muß, wenn die Kasse nachfragt, in jedem Fall angeben, er müsse eine andere Kraft einstellen, wenn er dich nicht beschäftigt hätte.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen.
Viele Grüße,
Christian