Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgendes Problem. Ich bin privat versichert. Meine Frau ist zur Zeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse. Demnächst muss sie freiwillig gesetzlich versichert werden (eine Versicherung in der PKV ist nicht möglich).
Bei der Beitragsberechnung erfolgt nach meinem Einkommen (meine Frau hat keine Einnahmen). Hierzu meine Frage:
Inwieweit können Kürzungen für meine beiden Stifkinder erfolgen? Diese würden über meine Frau familienversichert werden. Ich trage den größten Teil des täglichen Bedarfs.
Bzw. inwieweit kann der Kindesunterhalt meiner Ehefrau (Ex-Mann) als Einkommen bewertet werden?
Die Krankenkasse kürzt das Einkommen nur hinsichtlich des gemeinsamen Kindes.
Hallo,
die Rechnung erfolgt (vereinfacht gesagt) so:
Einkommen gesetzlich Versicherter
- Einkommen nicht gesetzlich Versicherter
- 1/3 der Bezugsgröße (2520,-Euro :3) für jedes unterhaltspflichtige gemeinsame Kind
=Familieneinkommen
2 = anteiliges anrechenbares Einkommen für den gesetzlich Versicherten.
Abziehbar sind tatsächlich nur die Freibeträge für die gemeinsamen Kinder.
Und zum Einkommen des gesetzlich Versicherten zählt nicht der Kindesunterhalt, nur eventueller Ehegattenunterhalt. Kindesunterhalt ist nämlich zweckgebunden und fürs Kind.
Sollte der gesetzlich Versicherte keine eigenen Einnahmen haben, kann die Beitragsbemessung maximal von der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze (3675,-Euro) festgesetzt werden, je nach dem, wie hoch das Einkommen des nicht gesetzlich Versicherten ist.
Was ich jedoch nicht verstehe: Warum ist eine private Versicherung nicht möglich? Doch nur, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht besteht.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
LG Feffi Kunterbunt
Guten Tag… ich kann Ihnen diese Frage leider nicht beantworten.
MfG, Christian
Guten Tag,
Sie erhalten von mir eine Antwort mit einem Berechnungsbeispiel am Montag, den 21.9.2009 Sollte Ihnen dies zu lange dauern, kontaktieren Sie bitte die Krankenkasse Ihrer Frau.
Freundliche Grüße
Tabea Porada
Guten Abend,
für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind kann von den Einnahmen des privat Versicherten ein Kinderfreibetrag in Höhe von 504,00 € abgezogen werden. Wenn Ihre Ehefrau keine Einnahmen hat, kann sie auch nicht den Unterhalt für ihre beiden anderen Kinder sicherstellen und somit wird für Ihre Stiefkinder kein Kinderfreibetrag abgezogen. Eine Familienversicherung dürfte ebenfalls nicht möglich sein. Denn die Familienversicherung für Stiefkinder ist nur möglich, wenn das Mitglied die Kinder überwiegend unterhält. Leider können Sie auch nicht den Unterhalt für ihre Kinder von den beitragspflichtigen Einnahmen abziehen. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden immer nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt berechnet.
Verstehe ich das richtig? Ihre Ehfrau hat auch bereits Kinder aus 1. Ehe und erhält von Ihrem Exmann Unterhalt? Dieser Unterhalt findet keine Berücksichtigung bei den beitragspflichtigen Einnahmen, da dieser nicht für sie selbst, sondern für die Kinder gezahlt wird.
Wenn Sie weitere Fragen haben gern…