Liebe/-r Experte/-in,
im Forum habe ich bereits einen Fall bzgl. Entgeltfortzahlung bei Mutter-Kind-Kur geschildert, aber noch keine Antwort erhalten. Vielleicht (hoffentlich) wissen Sie eine passende Antwort:
Ein Arbeitnehmer (AN) begibt sich für drei Wochen zur Eltern-Kind-Kur. Er liefert eine formlose Bestätigung des Klinik-Sekretariats, dass er von…bis in der Kurklinik anwesend war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bzw. die Bestätigung von Reha-Anwendungen oder ein Kurantrag liegen dem Arbeitgeber (AG) nicht vor.
Der AG beabsichtigt die Abrechnung mit unbezahlter Freistellung für die Dauer der Kur.
Die Lohnabrechnungsstelle fragt bei einer Krankenkasse ihres Vertrauens (A) und der Krankenkasse des Versicherten (B) nach, wie die Abrechnung tatsächlich durchzuführen wäre und erhält zwei verschiedene Aussagen:
(A) Ist der Elternteil nachweislich behandelt worden (Nachweis per AU oder Kurantrag oder ärztl. Bescheinigung der Kurklinik) dann bestünde Anspruch auf LFZ wie im Krankheitsfall; könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, bzw. ist der AN nur zur Begleitung des Kindes dabei, bestünde KEIN Anspruch auf LFZ. Der AN würde zurecht unbezahlt von der Arbeit freigestellt.
(B) Bei Eltern-Kind-Kuren bestünde IMMER Anspruch auf LFZ unabhängig, wer denn nun „bekurt“ worden sei - das Kind, der Elternteil oder beide.
Nach Studium der §§ 44 und 45 SGB V tendiert die Lohnabrechnungsstelle zu Version A. Zumal Aussage B absolut im Interesse der KK des versicherten AN wäre weil die kostengünstigste Lösung für die KK B(Kinderkrankengeld?).
Welche Aussage passt?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Schöne Grüße
taxzero
Sorry, aber ich kenn mich im Leistungsrecht nicht aus. Mein Fachgebiet ist Beitrags- und Vrsicherungsrecht.
Tipp: Einfach mal bei der Krankenkasse in der Leistungsabteilung anrufen, dann kommt zumindest eine Antwort, auf die man sich verlassen kann, Nix gegen wer-weiß-was, aber manche Leute hier überschätzen sich und geben lieber eine Antwort aus dem Bauch heraus als zuzugeben, dass sie es nicht wissen.
LG
Feffi Kunterbunt
Guten Tag,
bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge ist der Arbeitgeber nach § 9 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hier nicht notwendig, da ja nicht in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein muss. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen. Die Bescheinigung der Kurklinik ist ausreichend, besser wäre der Bewilligungsbescheid über die Maßnahme der Krankenkasse.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundlich Grüße
Tabea Porada
Hallo Feffi,
meine zu schnell verschickte Antwortmail war knapp und wie ich finde unhöflich - Entschuldigung!
Ich danke Dir für Deine Antwort auf meine Expertenanfrage, auch wenn Du mir nicht genau weiterhelfen konntest.
Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Leistungsträger und den Reaktionen weiterer Experten, die ich angeschrieben habe, ist tatsächlich LFZ zu leisten und der AG liegt falsch.
Und was Deinen Tipp angeht:
Da kann ich Dir nur zustimmen, mit allen Antworten im Forum muss man einigermaßen vorsichtig umgehen, um die „guten“ von den „schlechten“ zu unterscheiden…
LG
taxzero
Hallo Frau Porada,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge ist der Arbeitgeber
nach § 9 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zur Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes verpflichtet. Eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hier nicht notwendig, da
ja nicht in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein
muss.
Diese Antwort bezieht sich auf „normale“ Kuren für Erwachsene, sehe ich das richtig?
Genau genommen zielt meine Frage jedoch darauf ab:
-
ob eine Begleitperson bei der Mutter-Kind-Kur Anspruch auf LFZ hat, wenn sie selbst gar nicht krank war, sondern nur ihr krankes Kind begleitet? Kostenträger ist die Krankenkasse.
-
wie sie ggü. dem Arbeitgeber den Nachweis erbringen kann/muss, dass sie tatsächlich auch Reha-Anwendungen erhalten hat und somit auf diesem Weg Anspruch auf LFZ hätte?
Können Sie mir dahingehend weiterhelfen?
Freundliche Grüße
taxzero
Guten Tag.
Der Arbeitgeber, bzw. die Lohnabrechnungsstelle tendiert zur falschen Lösung.
Die §§ 44 u. 45 SGB V haben mir der hier vorliegenden Fragestellung nichts zu tun, da es sich hier um Krankengeldvorschriften handelt (Sozialrecht). Die Fragestellung berührt aber ausschließlich Arbeitsrecht: nämlich das Entgeltforzahlungsgesetz (EFZG). Denn: Krankengeld wäre erst nach 6wöchiger Arbeitsunfähigkeit zu zahlen; Kinderkrankengeld nur bei ambulanter betreuung ZU HAUSE (und dies längstens 10 Tage pro Jahr… wäre also für die Kur nicht ausreichen).
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften für die 6wöchtige Entgeltfortzahlung (§3 EFZG) u.a. auch bei Kurmaßnahmen deren Kostenträger z.B. die Krankenkasse ist (also auch für Eltern-Kind-Kuren). Der Bescheid über die Bewilligung wäre dann natürlich (falls vom Arbeitgeber angefordert) vorzulegen.
Ist die Mutter bzw. der Vater nur Begleitperson (handelt es sich also nicht um eine Mutter/Vater-Kind-Kur, sondern nur um eine reine Kinderkur), so zahlt die Krankenkasse den Entgeltausfall des begleitenden Elternteils im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB V. Die Zahlung erfolgt in Höhe des Kinderkrankengeldes, begründet sich am nicht aus dem § 45 SGB V… es besteht demnach also keine zeitliche Befristung. In diesem Fall muß der Arbeitgeber natürlich keine Entgeltforzahlung leisten, da keine Kurnotwendigkeit beim Elternteil bestand.
Gruß, Christian
Ok, dann stellt sich hier die Frage, ist es eine Mutter-Kind-Kur oder eine Kinderkur, d.h. nur für das Kind genehmigt oder auch für die Mutter?
Ist die Kur für beide medizinisch notwendig, gelten meine Ausführungen von vorher. Handelt es sich nur um eine Maßnahme für das Kind, bei der die Mutter nur mitfährt (es gibt keine bescheinigte Notwendigkeit der Begleitung durch den Arzt), damit das Kind nicht alleine ist, muss der Arbeitgeber kein Entgelt fortzahlen. Es kann entweder der gesetzliche Urlaub in Anspruch genommen werden oder, wie von Ihnen geschildert, unbezahlter Urlaub. Sollte die Begleitung des Kindes durch den Arzt als notwendig bescheinigt worden sein, muss die Krankenkasse ggf. für den Verdienstausfall aufkommen oder Kinderkrankengeld zahlen.
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort, somit hat sich alles geklärt!
Schöne Grüße
taxzero
Hallo Christian,
vielen Dank für die ausführliche und sehr gut begründete Antwort!
Jetzt erscheint endlich alles logisch nachvollziehbar und anhand der Begründungen auch belegbar.
Herzliche Grüße
taxzero
Hallo taxzero,
leider liegt Ihre Frage außerhalb meines Wissensgebiets und ich kann deshalb nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen, Elmar
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