Krankenkasse

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin seit 2008 durch einen privaten unfall bedingt rentner. zwischenzeitlich war ich in meinem berufsleben aber für ca. 5 jahre privat krankenversichert. bei der nun durchgeführten berechnung der anrechnungszeiten komme ich leider nicht in die gesetzliche versicherung für rentner, sondern muss mich freiwillig bei der gesetzlichen krankenkasse versichern. mir fehlen aufgrund der berechnungen die vom gesetzgeber leider aus anderen gründen so vorgegeben wurden nunmehr ca. 400 tage. (9/10 regelung) meine frage wäre nun ob diese regelung in jedem fall greift, auch bei dingen bei denen man aus dem berufsleben herausgerissen wird? hätte mich der unfall ca. 1 1/2 jahre später ereilt, würde diese regelung ja nicht für mich greifen.
kannst du mir hier eventuell einen rat geben oder kennst eventuell urteile die in diese richtung gehen???
vielen dank schon mal im voraus für deine bemühungen.

lg
elke

Hallo Elke,

leider greift die 9/10-Regelung auf jeden Fall.

Mir ist nicht bekannt, dass es zu diesem Thema mal ein Urteil gegeben hat. Natürlich kannst Du gegen den Bescheid, der Dir bescheinigt, dass Du die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt hast, Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsausschuss wird diesen ablehnen und Dir steht dann das Klageverfahren offen, so dass Du selbst einen Präzedenzfall schaffen kannst.

Schönes Wochenende

Nicole

Hallo,

leider gibt es keine Ausnahme, die 9/10-Regelung gilt immer und ohne Ausnahme.

Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass man sich für eines der beiden Kassensystheme entscheidet -also entweder Solidarprinzip oder Risikoabsicherung- und somit die gesetzlichen Kassen schützen. Denn diese würden sonst pleite gehen, wenn man sich in jungen gesunden Jahren privat versichert und wenn es in der privaten teuer werden würde durch Erkrankungen oder Alter zur gesetzlichen wechselt, die dann für geringe Beiträge bei geringem Einkommen möglicherweise hohe Leistungsausgaben hätte.

Du hast wahrscheinlich damals in den 5 Jahren Privatversicherung geringere Beiträge gezahlt als das in der gesetzlichen der Fall gewesen wäre und damit gespart. Dem wird jetzt Rechnung getragen mit der Zugangsverweigerung zur Pflichtversicherung.

Sorry, aber da musst Du wohl in den sauren Apfel beißen und Dich freiwillig in der gesetzlichen oder gleich privat versichern.

Alles Gute!

Feffi Kunterbunt

Hallo Elke,

die Regelung (9/10 der 2. Häfte der Erwerbslebens) gilt in jedem Fall; eine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Sinn der Regelung ist, dass jemand, der sich bewußt für die private Krankenversicherung (PKV) entschieden hat (meist aus Preisgründen usw.) nicht zurück in die gesetzliche KrankenPFLICHTversicherung(GKV) kommen soll. Das Prinzip ist: wer sich aus der Solidargemeinschaft GKV verabschiedet, soll dann bei seiner Rückkehr wenigstens Beiträge nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (also z.B. auch aus privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen) bezahlen und sich nicht auf das uneingeschränkte Solidarprizinp berufen. Dies macht eigenltich auch Sinn… im Einzelfall können daraus natürlich unschöne und unangenehme Situationen entstehen, über die man sich vorher (leider) keine Gedanken gemacht hat.

Tut mir leid, dir nichts positiveres schreiben zu können. Ich hoffe aber, es geht dir dennoch gut… weiterhin gute Besserung.

Viele Grüße
Christian

Nachtrag: Auch wenn der Unfall 1 1/2 Jahre später gewesen wäre, würde die 9/10-Regelung greifen. Man betrachtet immer den gesamten Zeitraum vom 1.Tag der Erwerbstätigkeit bzw. Lehre bis zum Tag der Rentenantragstellung. Und wenn in der 2.Hälfte dieses Gesamtzeitraumes keine 9/10 gesetzlich vorhanden sind, ist eine Pflichtversicherung auch nicht möglich.

Guten Tag Elke

Eine knifflige Sache. Hier die gültige Gesetzeslage:

§ 5 SGB V
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren;
  1. Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war

Weitere Infos findest du hier:
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kvdr.html

http://www.gkv.info/gkv/index.php?id=302

Urteil zum Thema:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R

Hoffe die Infos können dir weiterhelfen.
Dir noch ein schönes Wochenende.

Hallo Elke,
leider liegt Deine Frage außerhalb meines Wissensgebiets, weshalb ich leider nicht weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen, Elmar