Krankenkasse

Hallo,
gesetzt den Fall jemand war bisher gesetzlich (Arbeitsamt)versichert und möchte, z.B. wegen einer privaten Qualifizierung keinen Leistungsbezug.
Bei der Krankenkasse kommt es nun zum Wechsel von gesetzlich zu freiwillig versichert (Studentenbeitrag geht nicht, weil über Altersgrenze).
Tritt nun ein neuer Vertrag mit der KK in Kraft, bzw. wird der alte auf Grund der neuen Situation (automatisch)gelöst?
Und wie sieht es aus, wenn die KK erst nach einem halben Jahr entsprechende Unterlagen schickt (trotz mehrfacher Bemühungen), muß dann das halbe Jahr rückwirkend gezahlt werden?
Gruß derweil
Marco

Hi, wenn du eine freiwillige Weiterversicherung (so heißt das) abschließen willst, geht das nur innerhalb einer bestimmten Frist (ich glaube, 2 Monate, bin mir aber grad nicht sicher). Du solltest also auf jeden Fall dafür sorgen, die Frist einzuhalten, notfalls zur Kasse hingehen, wenn sie dir nichts schicken, denn sonst kann es passieren, dass du am Ende ohne Versicherung da stehst. Falls die Kasse die Versicherung jedoch rückwirkend machen würde, müsstest du natürlich auch rückwirkend Beiträge zahlen. Die Beitagszahlung durch das Arbeitsamt endet automatisch, wenn du von dort keine Leistungen mehr bekommst.

Gruß
Nelly

Hi, die Frist ist 3 Monate. Aber dennoch beeilen! Wenn nur 1 Tag überzogen gibt es in den wenigsten Fällen eine Kulanzmöglichkeit, sprich Rückdatierung.
Die Selbstversicherung wird rückwirkend direkt im Anschluß an das bisherige Versicherungsverhältnis abgeschlossen. Logisch, daß die Beiträge auch fällig sind.
Machst du das nicht, oder ist die Frist schon vorbei, hast du ein Riesenproblem. Du kannst dich wie ein Selbstständiger bei den gesetzlichen versicheren oder zu einer Privatkasse gehen. Beides „schweineteuer“. Oder du brauchst eine angemeldete Arbeit und sei es nur für 14 Tage. Dann laufen die 3 Monate wieder aufs neue.
Gruß Regina

Oder du brauchst eine angemeldete
Arbeit und sei es nur für 14 Tage. Dann laufen die 3 Monate
wieder aufs neue.

Vorsicht! Nicht unbedingt! Um sich freiwillig weiterzuversichern, muss man bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen:

SGB 5 § 9 Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
    sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens
    vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
    mindestens zwölf Monate versichert waren […]

Gruß
Nelly